Worum geht es?
Vor kurzem haben wir an dieser Stelle ein Urteil des Amtsgerichts Bremen vorgestellt, in dem es um die Frage ging, ob der Ticketkäufer vom Verkäufer, der nicht zugleich Veranstalter war, die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann, wenn die Veranstaltung coronabedingt abgesagt wird . Die 9. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bremen hatte das bejaht und ihre Auffassung in einem Urteil vom 1. Dezember 2020 bestätigt. Dagegen kommt die 8. Zivilabteilung dieses Gerichts ebenfalls am 1. Dezember 2020 zum gegenteiligen Ergebnis.
Zur Erinnerung: An den Amtsgerichten entscheiden Einzelrichter (§ 22 Abs. 1 GVG). Jede Abteilung besteht also einem Richter.
A. Sachverhalt
Die Sachverhalte sind wieder schnell erzählt:
Die Kläger kauften bei den Beklagten, bei denen es sich um Tickethändler handelt, - in einem Fall online - Tickets für Veranstaltungen, die coronabedingt abgesagt wurden. Mit den Klagen begehren sie die Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Kaufpreise.
C. Entscheidung der 9. Zivilabteilung
Die 9. Zivilabteilung hat der Klage stattgegeben.
Dabei hat es diesmal den Anspruch des Klägers gegen die Tickethändlerin auf Rückzahlung des Kaufpreises auf §§ 313, 346 BGB gestützt. Der Kläger hatte die Kündigung des Vertrages erklärt und sich dabei ausdrücklich auf § 313 BGB gestützt.
Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Corona-Pandemie einen Umstand iSv § 313 BGB darstelle. Die fortbestehende Pandemielage sei ein von außen wirkender Umstand, der – wie eine sonstige globale Naturkatastrophe – weder der Risikosphäre der Beklagten noch der des Klägers zuzurechnen sei. Mit einem derartigen Ereignis, das die Veranstaltungsbranche aufgrund hoheitlicher Verbotsmaßnahmen zum vollständigen Erliegen gebracht habe, hätten die Parteien bei Vertragsabschluss nicht gerechnet. Anderenfalls hätten sie keine Verträge abgeschlossen. Insbesondere hätte die Beklagte keine Vorkasse verlangt und die auf ihrem Konto eingezahlten Gelder vor dem Veranstaltungsbeginn nicht an die jeweiligen Veranstalter weitergeleitet.
Die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses innerhalb der Leistungsbeziehungen sei auch angemessen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten die volle Gegenleistung in Gestalt der Kaufpreise erbracht, ohne eine werthaltige Leistung zu erhalten. Die veräußerten Rechte nach §§ 807, 453 BGB seien zum Veranstaltungstag für den Kläger nicht einlösbar gewesen. Die Beklagte möge sich mit den Veranstaltern, zu denen sie gewinnbringende Geschäftsbeziehungen unterhalte, auseinandersetzen. Die Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse habe innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen.
D. Entscheidung der 8. Zivilabteilung
Die 8. Zivilabteilung hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Tickets.
I. Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1, 453 Abs. 1, 433 BGB
Bei dem Ticketkauf handle es sich um einen Rechtskauf iSv § 453 BGB. Eintrittskarten seien sog. kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB, aus denen sich das versprochene Recht ergebe, die versprochene Leistung zu verlangen (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Beklagte sei Kommissionärin (§ 383 Abs. 1 HGB) und deshalb selbst Verkäuferin.
Der Kläger sei jedoch nicht gemäß §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt. Der Beklagten sei die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht unmöglich geworden. Vielmehr habe sie zum Zeitpunkt der Absage des Musicals ihre geschuldete Leistung bereits durch Zusendung der Tickets an den Kläger erbracht. Hierdurch habe sie diesem das in den Tickets verbriefte Recht, Zutritt zu dem Musical zu verlangen, übertragen, das zu diesem Zeitpunkt auch bestanden habe. Entgegen der Auffassung der 9. Zivilabteilung entstehe das Zutrittsrecht nicht erst mit dem Beginn der Veranstaltung. Deshalb stelle die Zusendung der Tickets auch nicht lediglich den Gefahrübergang dar.
Werde die Veranstaltung später abgesagt, hafte nur der Veranstalter dem Karteninhaber wegen der eingetretenen Unmöglichkeit, nicht jedoch der Tickethändler. Dieser habe als Verkäufer der Tickets überhaupt keinen Einfluss darauf, ob die Veranstaltung durchgeführt wird oder nicht. Die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung sei Sache des Veranstalters und gehöre nicht zur Sphäre des lediglich mit dem Verkauf der Veranstaltungstickets betrauten Tickethändlers oder sogar weiteren Zwischenhändlern.
Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, dass der Verkäufer eines Rechts auch das Risiko des Bestehens dieses Rechts tragen müsse. Den Verkäufer einer Forderung treffe keine Gewährleistung für die Bonität in Gestalt der Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit des Rechts gegenüber dem Verpflichteten, denn die Leistungsfähigkeit des oder der Schuldner der verkauften Forderung gehöre nicht zur gewöhnlichen Beschaffenheit des Rechts. Eine solche Durchführungszusage müsse vielmehr gesondert vereinbart werden.
Als weiteres Argument für seine Auffassung führt das Gericht die sog. Gutscheinlösung in Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB an. Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Diese Regelung zeige, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Kunden bei Absage der Veranstaltung einen Direktanspruch gegen den Veranstalter haben. Anderenfalls müsste der Händler den Kaufpreis zurückzahlen, würde selbst aber nur einen Gutschein erhalten.
II. Anspruch aus § 357 Abs. 1, 355, 312 g Abs. 1 Alt. 2 BGB
Der Kläger habe auch keinen Rückzahlungsanspruch infolge eines Widerrufs. Zwar habe er die Tickets im Fernabsatz erworben, ein Widerrufsrecht habe aber dennoch nicht bestanden. Bei dem Ticketkauf handle es sich um einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für den gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bestehe. Er sehe für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vor, so dass es sich um ein absolutes Fixgeschäft handle. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Verbraucher das Ticket nicht unmittelbar beim Veranstalter erwerbe. Es sei nicht nötig, dass der Unternehmer die letztlich angestrebte Dienstleistung selbst erbringe. Sinn und Zweck des Ausschlusses eines Widerrufsrechts sei es, dass aufgrund einer zeitlich festgelegten Dienstleistung ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Unternehmers bestehe, da dieser die Veranstaltung nur dann mit hinreichender Planungssicherheit organisieren könne, wenn er nicht davon ausgehen müsse, dass die Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dieses Risiko treffe ihn aber auch dann, wenn die Tickets von einem Kommissionär veräußert würden.
III. Anspruch aus §§ 807, 793 BGB
Auch ein Anspruch aus §§ 807, 793 BGB komme nicht in Betracht. Bei der Beklagten handle es sich bereits nicht um die Ausstellerin des Tickets. Aussteller sei, wer dem Inhaber eine Leistung verspreche. Das Leistungsversprechen sei hier aber auf den Zutritt zu der Veranstaltung gerichtet, über den nur der Veranstalter selbst bestimmen und verfügen könne. Aus der objektiven Empfängersicht sei deshalb nur dieser der Aussteller der Urkunde.
IV. Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
Das Gericht lässt offen, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage überhaupt im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer der Tickets in Betracht komme. Eine Rückabwicklung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Gutscheinlösung den Fall einer coronabedingten Absage umfassend regle und damit die angemessene Vertragsanpassung darstelle.
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit
V. Gesamtwürdigung
Abschließend stellt das Gericht fest, dass seine Entscheidung weder unbillig sei noch den Kläger unangemessen benachteilige (§ 242 BGB). Dieser sei nicht schutzlos gestellt, da er einen Anspruch gegen den Veranstalter habe. Dass für diese pandemiebedingt ein erhöhtes Insolvenzrisiko bestehe, führe zu keinem anderen Ergebnis.
E. Prüfungsrelevanz
Die Entscheidungen betreffen unmittelbar examensrelevante Fragen. In den mündlichen Prüfungen der nächsten Monate und bestimmt auch in den anstehenden Klausuren werden zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Pandemie ohnehin eine nicht unerhebliche Rolle spielen.
I. Prozessuales
Für die Kläger ist es natürlich misslich, wenn der Erfolg ihrer Klagen davon abhängt, welche Abteilung des Amtsgerichts Bremen zuständig ist. Divergierende Entscheidungen liegen aber in der Natur der Sache. Nach Art. 92 GG ist die Rechtsprechung unabhängigen Richtern anvertraut. Für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung haben die Gerichte der höheren Instanzen zu sorgen. Deshalb hat die 8. Zivilabteilung die Berufung zum Landgericht Bremen zugelassen. Ansonsten wäre ein Rechtsmittel nicht statthaft. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die unterlegene Partei mit mehr als 600 Euro beschwert ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, da der Ticketpreis deutlich unter diesem Wert lag. Das erstinstanzliche Gericht lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).
Eine Entscheidung des Landgerichts Bremen setzt allerdings voraus, dass der unterlegene Kläger tatsächlich Berufung einlegt, was angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos eher unwahrscheinlich sein dürfte. Von daher wäre es deutlich hilfreicher gewesen, wenn die 9. Zivilabteilung die Berufung zugelassen hätte, da die Beklagte sicher ein viel höheres Interesse an einer Klärung hat. Hierzu sah sich das Gericht aber aus prozessualen Gründen gehindert. Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass über die Klage mündlich verhandelt wurde. Das ist nach dem Mündlichkeitsprinzip des § 128 Abs. 1 ZPO zwar die Regel, vorliegend galt aber eine Ausnahme. Die 9. Zivilabteilung hat ihr Verfahren nämlich gemäß § 495a ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, weil der Streitwert unter 600 Euro lag. Eine mündliche Verhandlung findet in diesem Fall nur auf Antrag einer Partei statt. Die Beklagte hatte einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt.
Vielleicht ist der bei der 8. Zivilabteilung unterlegene Kläger aber auch rechtsschutzversichert.
II. Leistungspflicht des Tickethändlers
Die beiden Abteilungen sind sich uneins in der Frage, ob der Tickethändler nur zur Übereignung der Tickets verpflichtet ist - so die 8. Abteilung - oder ob er darüber hinaus auch den Zugang des Käufers zu der Veranstaltung schuldet, wie die 9. Abteilung meint.
Die 9. Abteilung sieht in der Übersendung der Tickets lediglich den Gefahrübergang, die 8. Abteilung bereits die Erfüllung. Es ist fraglich, ob es dabei wirklich darauf ankommt, dass der Tickethändler auf die Durchführung der Veranstaltung keinen Einfluss hat. Daraus folgt zunächst nur, dass der Käufer insoweit natürlich keinen Erfüllungsanspruch gegen ihn haben kann. Dagegen scheint es aus Käufersicht nahe zu liegen, sich den Ticketpreis dort zurückzuholen, wo er ihn gezahlt hat. Dies würde auch der ansonsten vorrangigen Rückabwicklung in den Leistungsbeziehungen entsprechen.
Zumindest für die coronabedingten Absagen überzeugt allerdings die Entscheidung der 8. Abteilung mit dem Hinweis auf die Gutscheinlösung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Art. 240 § 5 EGBGB die überwiegende Praxis des Ticketverkaufs durch reine Tickethändler unberücksichtigt lassen wollte. Ebenso wenig zweifelhaft dürfte es sein, dass dieser Gutschein direkt an den Kunden und nicht an den Tickethändler gehen soll.
III. Störung der Geschäftsgrundlage
Auch in der Anwendung von § 313 BGB sind sich die beiden Abteilungen nicht einig.
Die Prüfung des § 313 BGB erfolgt in diesen Schritten:
- Gibt es eine vorrangige Regelung für die konkrete Störung?
- Haben sich Umstände geändert, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind?a) Hat mindestens eine Partei diese Umstände vorausgesetzt (reales Element)?
b) Hätte diese Partei den Vertrag nicht bzw. nicht so geschlossen, wenn sie die Umstände für zweifelhaft gehalten hätte (hypothetisches Element)?
c) Hätte sich die andere Partei redlicherweise darauf einlassen müssen, dass diese Umstände berücksichtigt werden?
3. Wiegt die Änderung dieser Umstände so schwer, dass der Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist?
Nach Auffassung der 8. Abteilung scheitert § 313 BGB schon an der ersten Frage, da die Gutscheinlösung eine spezielle Regelung für die coronabedingte Absage von Veranstaltungen darstelle. Diesen Punkt scheint die 9. Abteilung übersehen zu haben. Man wird aber wohl kaum zu dem Ergebnis kommen können, dass der Käufer sowohl die Rückzahlung des Ticketpreises vom Händler als auch einen Gutschein vom Veranstalter verlangen kann. Die Gutscheinlösung liefe jedoch leer, wenn die coronabedingte Absage einer Veranstaltung stets eine Störung der Geschäftsgrundlage im Verhältnis des Tickethändlers zum Käufer wäre und deshalb dort eine Rückabwicklung stattfinden würde.
IV. Widerruf bei Online-Kauf
Wird der Ticketkauf komplett digital abgewickelt, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c Abs. 1 BGB, der dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht gewährt (§ 312g Abs. 1 BGB).
Widerruf, §§ 355 ff. BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Die 8. Abteilung ist jedoch der Auffassung, dass dieses Widerrufsrecht bei einem Ticketkauf ausgeschlossen sei. Zur Begründung zieht es Abs. 2 Nr. 9 heran. Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
Der Ticketkauf sei ein Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung und sehe für die Erbringung einen spezifischen Termin vor. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, dem Dienstleister Planungssicherheit zu verschaffen, in dem er sich darauf verlassen könne, dass seine Kunden an die Verträge gebunden seien. Das gelte genauso, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit dem Veranstalter selbst geschlossen habe.
Diese Auffassung überzeugt für den entschiedenen Fall, dürfte in ihrer Pauschalität aber nicht richtig sein.
Wenn der Händler die Tickets als Kommissionär verkauft, macht es für den Veranstalter in der Tat keinen Unterschied, von wem der Kunde sein Ticket gekauft hat. Nicht verkaufte bzw. „widerrufene“ Tickets gibt der Kommissionär an den Veranstalter zurück, den damit allein das Risiko des Widerrufs trifft.
Hat der Händler dagegen die Tickets selbst erworben und der Veranstalter damit seine Einnahmen bereits generiert, ist es der Händler, der nach einem Widerruf die Gefahr trägt, das Ticket nicht mehr anderweitig verkaufen zu können. Hier erscheint es jedoch zweifelhaft, dass § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anwendbar sein soll. Selbst wenn man mit dem Amtsgericht Bremen den Begriff der Dienstleistung richtlinienkonform weit auslegt und deshalb darunter auch Kaufverträge fasst, könnte eine extensive Übertragung des Anwendungsbereichs der Ausnahme mit dem von § 312g BGB vorrangig verfolgten Zweck des Verbraucherschutzes kollidieren. Auf der anderen Seite erscheint der Ticketkäufer im Fernabsatz weniger schutzbedürftig, weil hier der Umstand, dass er sich als Verbraucher kein Bild vom Vertragsgegenstand machen konnte, kaum eine Rolle spielen kann.
Ganz sicher ist hier noch nicht das letzte Wort gesprochen. Wir bleiben deshalb für euch dran.
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen