Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Aufbau der Prüfung - Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Die Störung der Geschäftsgrundlage ist in § 313 BGB geregelt. Beispiel: A verkauft B ein Auto für 10.000 Euro, das A noch im Ausland organisieren muss. In der Kalkulation geht A davon aus, dass er das Fahrzeug für 5.000 Euro beschaffen kann. Es wird jedoch ein Handelsembargo verhängt, sodass die Beschaffungskosten nun 15.000 Euro betragen. B möchte das Fahrzeug zum vereinbarten Preis kaufen. A ist nur bereit, den Wagen zu dem erhöhten Preis zu verkaufen. Es könnte im vorliegenden Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten sein. Die Störung der Geschäftsgrundlage ist in drei Schritten zu prüfen.
A. Anwendbarkeit
Zunächst muss die Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar sein. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen über die Gewährleistung, die Unmöglichkeit sowie die Irrtumsanfechtung spezieller und daher vorrangig zu prüfen sind. Allerdings sind Preis und Wert einer Sache nicht vom Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB erfasst, da diese variabel sind und der Sache nicht auf Dauer anhaften. Weiterhin geht eine Auslegung des Vertrags der Störung der Geschäftsgrundlage vor, vgl. 133, 157 BGB. Vorliegend wurde ein fixer, und nicht etwa variabler Endpreis zwischen A und B vereinbart, sodass eine Auslegung des Vertrags auch keine Abhilfe schafft.
B. Voraussetzungen
I. Umstand als Geschäftsgrundlage
Die Störung der Geschäftsgrundlage setzt einen Umstand als Geschäftsgrundlage voraus. Dies sind alle Umstände, die von einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurden und auf deren Vorhandensein der Geschäftswille aufbaut, ohne dass dieser Umstand Vertragsinhalt geworden wäre. Beispiel: Beschaffungskosten. A hat angenommen, dass die Beschaffungskosten 5.000 Euro betragen. Dies war die Grundlage für seinen Geschäftswillen, den Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 10.000 Euro zu schließen. Zudem musste B davon ausgehen, dass der Preis auch die Beschaffungskosten umfasst.
II. Nachträgliche Änderung ("Reales Element")
Weiterhin muss gemäß § 313 I BGB eine nachträgliche Änderung dieser Umstände eintreten. Dies wird auch als reales Element bezeichnet. Nach § 313 II BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen.
III. Schwerwiegend ("Hypothetisches Element")
Ferner verlangt die Störung der Geschäftsgrundlage eine schwerwiegende Änderung der Umstände. Diese liegt vor, wenn die Parteien in Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätten. Dabei handelt es sich um ein hypothetisches Element. Im Beispielsfall hätte A den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen, hätte er um die Erhöhung der Beschaffungskosten gewusst.
IV. Risikoverteilung ("Normatives Element")
Zuletzt ist bei der Störung der Geschäftsgrundlage eine Risikobetrachtung vorzunehmen. Hiernach dürfen die Umstände nicht aus der Sphäre der Partei herrühren, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Dies ist das sogenannte normative Element. Normalerweise ist es das typische Verkäuferrisiko, dass ein Gewinn ausbleibt. Ausgenommen sind Naturkatastrophen und Handelsembargos, die schwer zu antizipieren und abzusichern sind.
C. Rechtsfolgen
I. Vertragsanspassung, § 313 I BGB
Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage ist nach § 313 I BGB die Anpassung des Vertrags. Im Zweifel würde der Kaufpreis somit nach oben korrigiert werden.
II. Rücktritt/Kündigung, § 313 III BGB
Allerdings steht der anderen Partei ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zu, wenn ihr die Vertragsanpassung nicht zuzumuten ist, vgl. § 313 III BGB.