EuGH: Halal-Fleisch darf kein Bio-Siegel tragen

EuGH: Halal-Fleisch darf kein Bio-Siegel tragen

Voreingenommen gegenüber religiösen Minderheiten?

Fleisch von Tieren, das rituell ohne vorherige Betäubung geschlachtet wird, darf kein EU-Bio-Gütesiegel tragen - dies hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV kürzlich festgestellt: Eine solche Schlachtmethode erfülle nicht die europäischen Tierschutzstandards. 

 

Worum geht es?

Bereits im Jahre 2012 beantragte der Tierschutzverein bei den zuständigen Behörden, die Kennzeichnung gewisser Hacksteaks aus „halal“ geschlachtetem Fleisch, mit der Zertifizierung  Bio-Siegel zu unterlassen. Darüber hinaus beantragte das Hilfswerk generell die Bio-Kennzeichnung für Rindfleischprodukte, bei denen die Tiere ohne vorhergehende Betäubung geschlachtet wurden, zu verwehren.

 
Das sogenannte Schächten (betäubungsloses Schlachten) ist in Deutschland nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahmegenehmigung hiervon kann jedoch auf Grundlage von § 4a Tierschutzgesetz von den Behörden eingeholt werden. Das Schächten ist insbesondere im Islam und Judentum üblich. Durch einen gezielten Kehlschnitt wird das nahezu vollständige Ausbluten des Tieres nach dem Schlachten ermöglicht. Die Tiere verlieren innerhalb weniger Augenblicke das Bewusstsein.

 
Da die Anträge jedoch vollumfassend zurückgewiesen wurden, strengten die Tierschützer ein gerichtliches Verfahren an. Sie beriefen sich dabei insbesondere darauf, dass das Schlachten ohne Betäubung nicht mit den Art. 3 und 5 der Verordnung Nr. 834/2007 zu vereinbaren sei. Grund: Das betäubungslose Schlachten sei mit den dort festgeschriebenen hohen Tierschutzstandards unvereinbar. Sie führten weiter aus:

„Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 erlaube zwar, dass bei der rituellen Schlachtung von Nutztieren vom Grundsatz der Betäubung vor der Schlachtung abgewichen werde, mit dieser Ausnahme würden jedoch nur gesundheitspolizeiliche Ziele und das Ziel der gleichberechtigten Achtung religiöser Konfessionen und Traditionen verfolgt.“

Das zuständige Verwaltungsgericht in Frankreich war bei der Auslegung der einschlägigen Verordnungen unsicher und rief den EuGH zur Klärung der Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV an.  

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Und auch der EuGH betonte in seiner Entscheidung zunächst, dass die einschlägigen, auslegungsbedürftigen Verordnungen insbesondere dazu dienen, ein besonders hohes Tierschutzniveau herzustellen bzw. zu bewahren. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unumgänglich „das Leiden des Tieres auf ein Minimum zu reduzieren“, wobei diese Minimierung laut wissenschaftlicher Studien nur durch die Technik der Betäubung möglich sei. Der EuGH statuiert:

„Es trifft zwar zu, dass […] die[…] Verordnung die Praxis der rituellen Schlachtung zulässt, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann, doch ist diese Form der Schlachtung, die in der Union nur ausnahmsweise erlaubt ist, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen […], jedoch nicht geeignet, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht, die […] erforderlich ist, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.“

Die Richter geben somit ein klares Signal in Richtung Tierschützer und Frankreich. Die Methoden des rituellen Schlachtens seien im Hinblick auf den Aspekt des Tierschutzes nicht mit der Schlachtung unter Betäubung gleichzustellen. In ihrem Urteil beziehen die Richter zugleich Stellung zur Technik des Schächten selbst und erklären, dass bei der Schlachtung ohne Betäubung ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich sei, damit das Tier „nicht so lange“ leiden müsse, eine solche Technik es jedoch nicht erlaube, das Leiden der Tiere „so gering wie möglich“ […] zu halten. Weiter befasste sich der EuGH nicht nur mit der wichtigen Frage rund um das Tierleiden, sondern betrachtete die Lage auch aus Kundensicht und stellte dabei fest:

„Insoweit ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit haben, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, u. a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt wurden.“

 

Voreingenommen gegenüber religiösen Minderheiten?

Zusammenfasend lässt sich damit festhalten, dass die einschlägigen Verordnungen die Zertifizierung von als halal gekennzeichnetem Fleisch mit einem europäischen Bio-Siegel nicht gestatten.

Der Generalanwalt Nils Wahl hatte sich zuvor in seinem Schlussantrag im September 2018 mangels ausdrücklicher Regelung zur Zertifizierung von Fleisch von nicht betäubten Tieren in den einschlägigen Verordnungen gegenläufiger Auffassung gezeigt: Er hielt die Kennzeichnung des Fleisches von geschächteten Tieren mit europäischem Recht und somit mit dem Bio-Siegel für vereinbar.

In der jüdischen Gemeinschaft wird das Urteil negativ aufgefasst: Pinchas Goldschmidt, Präsident der Konferenz der Europäischen Rabbiner, soll nach Angaben der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gesagt haben, dass das Urteil einen besorgniserregenden Trend darstelle, der die freie Religionsausübung von Minderheiten in Frage stelle. Laut gleicher Quelle soll er den Europäischen Gerichtshof weiter als „voreingenommen gegenüber religiösen Minderheiten“ bezeichnet haben.

- EuGH, Rechtssache C-497/17 -