Widerspricht das Verbot des Schächtens der Religionsfreiheit?

Widerspricht das Verbot des Schächtens der Religionsfreiheit?

Ein Rechtsstreit aus Belgien könnte zu einem wegweisenden Urteil führen

Darauf deuten die Schlussanträge des EU-Generalanwalts Gerard Hogan hin. Der Gesetzgeber der Union dürfte danach zugunsten bestimmter religiöser Anhänger Ausnahmen vom Tierschutz zulassen. Die Mitgliedstaaten dürften darum nicht durch eigene Tierschutzgesetze die europarechtlich garantierten Ausnahmen für betäubungsloses Schlachten aushöhlen. 

 

Worum geht es?

Im Juli 2017 wurde in der belgischen Region Flandern das betäubungslose Schlachten von Tieren verboten. Ein Rechtsstreit um das Verbot hat es nun vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschafft (Rechtssache C-336/19).

Das Schlachten ohne Betäubung ist als rituelle Schlachtung vor allem in der jüdischen und muslimischen Religion bekannt. Im Deutschen spricht man in diesem Zusammenhang meistens von Schächten. Damit ist eine Schlachtmethode gemeint, bei der die Tiere ohne Betäubung mit einem speziellen Messer durch einen Schnitt am Hals getötet werden. Das Tier soll dadurch besonders gut ausbluten können. Der Verzehr von Blut ist im Judentum und im Islam verboten und soll dadurch vermieden werden.

Das Schächten wird schon lange von Tierschutzorganisationen kritisiert und ist in mehreren europäischen Staaten verboten. Auch in Deutschland gilt ein grundsätzliches Verbot. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz. Rechtlich können sich dadurch Abgrenzungsprobleme zwischen dem Tierschutz auf der einen Seite und der Religionsfreiheit auf der anderen Seite ergeben. Deshalb gibt es in Deutschland die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, um die Religionsausübung - besonders an wichtigen religiösen Feiertagen - trotzdem zu ermöglichen.

 

Wie kam der Streit vor den EuGH?

Nach Erlass des belgischen Verbotes erhoben verschiedenen jüdischen und muslimische Vereinigungen Klage vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof (Grondwettelijk Hof). Sie wollten die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des Dekretes erreichen. Der belgische Verfassungsgerichtshof nahm sich der Streitigkeit an und entschied sich dazu dem EuGH eine Rechtsfrage vorzulegen.

 

Was sind die europarechtlichen Grundlagen?

Das Tierschutzrecht ist teilweise europäisch geprägt. Das gilt unter anderem für die Schlachtung von Tieren. Durch die „Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung“ wurden 2009 einheitliche Regelungen zur Tötung von Tieren in der EU geschaffen. Diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar. Das ergibt sich für alle EU-Verordnungen aus Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV. 

Aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung geht grundsätzlich hervor, dass Tiere nur nach einer Betäubung getötet werden dürfen. Allerdings sieht Abs. 4 desselben Artikels eine Ausnahmeregelung vor.

„Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.“

 

Was sind die Argumente des Generalanwalts?

Der Generalanwalt Gerard Hogan sprach sich nach Analyse der betreffenden Verordnung und der relevanten Gerichtsentscheidung im Ergebnis gegen ein generelles Verbot von betäubungslosem Schlachten aus.

Eine betäubungslose rituelle Schlachtung sei zwar nicht geeignet Schmerzen, Stress oder Leiden eines Tieres genauso wirksam zu mildern, wie eine Schlachtung unter Betäubung. Die Ausnahmeregelung der Verordnung sei allerdings dazu gedacht die Religionsfreiheit (Vgl. Art. 10 Charta der Grundrechte der EU) möglichst trotzdem zu gewährleisten. 

Dadurch würde eine politische Entscheidung des EU-Gesetzgebers zum Ausdruck kommen, die Religionsfreiheit im Sinne der Charta zu achten und dafür teilweise vermeidbares Tierleid in Kauf zu nehmen. Die Regelung sei Ausdruck des Einsatzes der EU für eine tolerante und pluralistische Gesellschaft, in welcher verschiedene - auch widersprüchliche - Ansichten miteinander in Einklang gebracht werden müssten.

Gleichzeitig folge daraus aber auch, dass die Ausnahmeregelung der Verordnung eng auszulegen sei und das Tierleid trotzdem soweit wie möglich verhindert werden müsse. Daher sei es sinnvoll etwa technische Bedingungen oder Anforderungen festzulegen, um das Leiden der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung so gering wie möglich zu halten

 

Welche Rolle spielt der Generalanwalt vor dem EuGH?

Aus Art. 252 Abs. 1 AEUV geht hervor, dass der Europäische Gerichtshof von mindestens acht Generalanwälten unterstützt wird. Art. 252 Abs. 2 AEUV beschreibt die Aufgabe des Generalanwalts genauer.

„Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.“

Einerseits sind diese Schlussanträge nicht bindend für den europäischen Gerichtshof. Die Richter des Gerichtshofes treten nach den Schlussanträgen für eine Beratung zusammen und verkünden später ihr eigenes Urteil. 

Andererseits handelt es sich bei den Schlussanträgen um umfassende rechtliche Argumentationen, welche sicherlich einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausüben können. 

 

Wie funktioniert ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH?

Das Vorabentscheidungsverfahren ist in Art. 267 AEUV geregelt und ist gewissermaßen das Bindeglied zwischen nationaler Rechtsprechung und EuGH-Rechtsprechung. Wenn wie vorliegend ein belgischer Richter eine Entscheidung treffen muss, bei der europäisches Recht entscheidungserheblich ist, kann es zu einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem europäischen Gerichtshof kommen. 

Es braucht dann immer zuerst einen geeigneten Vorlagegegenstand. Dafür kommen die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der EU-Organe in Frage. Bei der Auslegung der Verträge, geht es um die Auslegung des AEUV oder des EUV, also um das Primärrecht. Die Gültigkeit bzw. Auslegung der Handlungen der Organe betrifft hingegen Sekundärrechtsakte, beispielsweise Verordnungen oder Richtlinien, also auch die hier relevante “Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung“.

Nicht jede Entscheidung in der europäisches Recht ausgelegt wird, kommt auch vor den EuGH. Man unterscheiden zwischen Vorlageberechtigung und Vorlageverpflichtung. Vorlageberechtigt sind zunächst gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV alle Gerichte der Mitgliedstaaten. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass ein Gericht den EUGH grundsätzlich um Hilfe bei der Auslegung von Europarecht erfragen kann. Es gibt aber auch Fälle in denen eine Pflicht zur Vorlage besteht. Das ergibt sich aus. Art. 267 Abs. 3 AEUV. Darunter fallen letztinstanzlichen Gerichte, wie beispielsweise der BGH oder das Bundesverwaltungsgericht.

Außerdem muss die zu entscheidende europäische Rechtsfrage entscheidungserheblich sein. Die Frage, die der Richter stellt, muss für den Ausgang des Verfahrens mithin von Bedeutung sein. Grundsätzlich hat der nationale Richter eine Einschätzungsprärogative, ob eine bestimmte Frage für den konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ausgenommen sind jedoch Evidenzfälle.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG](https://jura-online.de/lernen/glaubensfreiheit-art-4-i-ii-gg/310/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Widerspricht_das_Verbot_des_Schaechtens_der_Religionsfreiheit)

 - [Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV](https://jura-online.de/lernen/vorabentscheidungsverfahren-art-267-aeuv/1195/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Widerspricht_das_Verbot_des_Schaechtens_der_Religionsfreiheit)