Examensreport: ZR III 1. Examen September 2019 Bayern

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Teil I:

Witwer und Bauingenieur E ist Mitglied des Oldtimer-Clubs „Goldtimers“. Da seine Leidenschaft voll und ganz den alten Kraftfahrzeugen gilt, besitzt er abgesehen von einer beachtlichen Oldtimer-Sammlung keinerlei Vermögen.  Zu seiner Sammlung zählt auch ein besonders gut erhaltenes Exemplars eines VW Käfers des Baujahres 1951, das E, wie alle seine Fahrzeuge, in der Clubgarage des Oldtimer-Clubs in München zu parken pflegt. In dieser Garage stellen auch einige seiner Clubfreunde ihre Fahrzeuge ab.

Als E im Alter von 80 Jahren am 15.03.2019 verstirbt und kein Testament gefunden wird, lässt sich seine einzige Tochter T vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen, der sie als Alleinerbin ausweist. Die gut vernetzte Oldtimerhändlerin K weiß, dass das Interesse der T an dem Auto gering ist und bietet ihr deshalb am 01.05.2019 an, den VW Käfer zu einem Preis von 40.000,00 Euro zu kaufen. T willigt noch am selben Tag ein und K lässt sich den Erbschein der T im Vertrauen darauf, dass T tatsächlich die Alleinerbin des E geworden ist, nicht zeigen. K vereinbart mit T, dass das Eigentum sogleich auf K übergehen soll, T den Wagen jedoch bis zum Weiterverkauf durch K leihweise nutzen kann und daher in der Garage des Oldtimer-Clubs verbleiben darf. Auch behält T den Schlüssel des für den VW Käfer und erhält den Kaufpreis der K in bar in einem Briefkuvert. Um sich von der Anspannung der letzten Tage zu erholen, entnimmt T 2.000,00 Euro aus dem Kuvert und verwahrt diese in einer Schublade zu Hause auf. Mit diesem Geld gönnt sie sich noch im Mai 2019 ein luxuriöses Wellness-Wochenende.

Nachdem der Unternehmer F, ein Clubfreund des E, bei einem Clubtreffen von dem Ableben des E erfährt, legt er T am 01.06.2019 einen von E eigenhändig ge- und unterschriebenen Brief vor, mit dem er den Nachlass beansprucht. In dem Brief heißt es:

„Lieber Franz,

ich habe mich zuletzt viel damit beschäftigt, was nach meinem Tod sein soll. Von allen Leuten warst Du mir stets der Liebste, auch weil Du Dich immer mit so viel Leidenschaft und Herzblut um unsere Lieblinge kümmerst. Daher möchte ich Dir für den Fall meines Ablebens hiermit alle meine alten Rostlauben vermachen. Bitte halte sie an meiner statt auch nach meinem Tod in Ehren!

München, 01.03.2018, Ernst Ehrlich“

 

Da T der Wille ihre Vaters eindeutig erscheint und sie zu der Auffassung gelangt, Franz sei nun Erbe ihres Vaters und mithin Eigentümer der Oldtimer, erhebt sie keine Einwände und händigt F am 01.06.2019 die Schlüssel für alle Fahrzeuge, welche sich im Nachlass des E befanden, aus.

Als F eine Forderung seines in Nürnberg ansässigen Lieferanten L nicht mehr bedienen kann, betreibt dieser, um sich aus dem Verkauf von dessen Oldtimern zu befriedigen, die Zwangsvollstreckung gegen Franz. K, die über solche Vorgänge aus beruflichen Gründen stets informiert ist, muss mit Bestürzen feststellen, dass sich auch der von ihr erworbene VW Käfer unter den von der Zwangsvollstreckung betroffenen Autos befindet und vom Gerichtsvollzieher am 06.09.2019 in der Clubgarage gepfändet wurde. Eine zwangsvollstreckungsrechtliche Verwertung des gepfändeten VW Käfer hat allerdings noch nicht stattgefunden. Als T die K über das Geschehen aufklärt, entschließt K sich, gegen die Zwangsvollstreckung des L in den VW Käfer gerichtlich vorzugehen. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brief des E vom 01.03.2018 um eine nicht wirksame Verfügung von Todeswegen handele. Zudem sein wegen der Formulierung des Schreibens unklar, ob E den F überhaupt seine Oldtimer vermachen wollte. Jedenfalls könne F als bloßer Vermächtnisnehmer ohne Zustimmung der wahren Erbin T ohnehin kein Eigentümer geworden sein. L erwidert darauf, dass K ihrerseits wohl kaum Eigentum beanspruchen könne, da sie den Erbschein nie gesehen und den VW Käfer auch zu keinem Zeitpunkt in ihrem Besitz gehabt habe.

 

Teil II:

Nachdem das zur Entscheidung berufene Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass K Eigentümerin des VW Käfers Baujahr 1951 geworden ist, wird die Zwangsvollstreckung in den PKW für unzulässig erklärt. F, dem K das Urteil zeigt, ist nun überzeugt, dass K tatsächlich geworden ist. Daher händigt F der K den Käfer freiwillig aus. Nun verlangt F von T aber Zahlung von 40.000,00 Euro, da er der Auffassung ist, dass der bei T noch vorhandene Kaufpreis i.H.v. 38.000,00 Euro ihm als Erben zustehe. Hinsichtlich der Ausgaben von 2.000,00 Euro für das Wellness-Wochenende stehe ihm zumindest Schadensersatz zu.

 

**Vermerk für die Bearbeitung:**In einem Gutachten, das - ggf. hilfsgutachtlich - auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind in der vorgegebenen Reihenfolge folgende Aufgaben zu bearbeiten:

**Zu Teil I:**Prüfen Sie, ob K gegen die Pfändung des VW Käfer Baujahr 1951 mit Aussicht auf Erfolg einen Rechtsbehelf einlegen kann. Gehen Sie dabei auch auf das zuständige Gericht ein. Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht.

**Hinweise zu Teil I:**Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist zu unterstellen und nicht zu prüfen.

 

**Zu Teil II:**Unterstellt, F ist Alleinerbe des E geworden und K hat wirksam Eigentum an dem VW Käfer Baujahr 1951 erworben: Kann F Zahlung von 40.000,00 Euro von T verlangen?

Etwaige Pflichtansprüche der T bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht.

 

Wenn Du die Themen und Anspruchsgrundlagen dieser Klausur genau unter die Lupe nehmen möchtest, dann sende uns eine E-Mail mit dem Betreff  “Examensreport Zivilrecht”  an info@jura-online.de und wir schalten Dir ein kostenloses Zivilrechtspaket für 5 Tage frei, so dass Du Zugriff auf alle zivilrechtlichen Lerneinheiten hast.

Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur
Dein Jura-Online Team