Freund verbrennt 520.000 Euro - LG verneint Schadensersatzanspruch

Freund verbrennt 520.000 Euro - LG verneint Schadensersatzanspruch

Wer hat’s, der hat’s

Ein Mann heizte eine Werkstatt und zündete über eine halbe Million Euro in bar an. Natürlich unabsichtlich. Ein kurioser Fall, der vor dem LG Arnsberg verhandelt wurde.

 

Worum geht es?

„Bei Geld hört die Freundschaft auf!“ Besser könnte man einen Schadensersatzprozess vor dem LG Arnsberg nicht beschreiben. In Soest hatte ein Mann die gesamten Ersparnisse seines besten Freundes in Höhe von 520.000 Euro aus Versehen verbrannt. Er wurde gebeten, während des zweiwöchigen Urlaubs des besten Freundes auf dessen Werkstatt aufzupassen. Weil es allerdings kalt wurde, hatte er die Heizung angemacht. Er befürchtete, dass die Wasserrohre in der Werkstatt platzen könnten. Die Heizung war zwar ausgeschaltet und zum Teil auch demontiert – dies hinderte den technikaffinen Freund aber nicht, sie schnell zusammenzubauen und es sich gemütlich warm, zu machen. Unglaublich: In dem Heizkessel waren die ganzen Ersparnisse seines besten Freundes versteckt, über eine halbe Million Euro! Als dieser aus seinem Urlaub heimkehrte, war von seiner „Asche“ nur noch Asche übrig geblieben. Lediglich 20.000 Euro konnte er mit Hilfe der Bundesbank rekonstruieren können. Ein schwacher Trost…

 

Vertragliche Haftung scheidet aus

In solchen Fällen scheidet eine vertragliche Haftung aus. Bei einer Tätigkeiten wie dem freundschaftlichen Haushüten handelt es nicht um eine rechtliche Verpflichtung, sondern um eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens.
 
Bei einem Gefälligkeitsverhältnis liegt daher kein Rechtsverhältnis vor. Häufig kann im echten Leben oder in der Klausur die Abgrenzung zu Gefälligkeitsverträgen, insbesondere zum Auftrag, schwierig werden. Dann ist aber (back-to-basic) auf die einzelnen Bestandteile einer Willenserklärung einzugehen und auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens abzustellen. Es gilt einzelfallabhängig alle Umstände zu bewerten und zu hinterfragen, ob hier eine rechtliche Bindung eingegangen werden wollte. Als Kriterien dienen Art und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage der Beteiligten.

Ein Gefälligkeitsverhältnis ist für die Beteiligten unverbindlich. Es kann jederzeit beendet werden und es entstehen keine Erfüllungs- oder Aufwendungsersatzansprüche. Aber eben auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche, wenn aus Versehen 520.000 Euro verbrannt werden.

 

Haftung aus Delikt möglich, hier aber nicht

In Betracht kam deshalb nur eine deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten aus § 823 I BGB. § 823 BGB ist die zentrale Vorschrift des außervertraglichen Haftungsrechts der unerlaubten Handlungen und unterteilt sich in zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen. Absatz 1 knüpft an die Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter an, während der zweite Absatz auf den Verstoß gegen ein Schutzgesetz abstellt.

Für eine Haftung aus Delikt setzt § 823 I BGB voraus, dass der Anspruchsgegner eines der genannten Rechtsgüter oder Rechte verletzt hat. Erforderlich ist weiter, dass der Eingriff ihm objektiv zugerechnet werden kann und diese rechtswidrig und schuldhaft erfolgte.

Ein schuldhaftes, zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten würde Vorsatz, zumindest aber Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 I 1 BGB voraussetzen. Das LG Arnsberg führte aus, dass diese hier abzulehnen sei. Niemand könne damit rechnen, dass jemand Geld in seiner Heizung verstecke. Somit war das Handeln des Ex-Besten-Freundes nicht fahrlässig. Auch ein Schadensersatzanspruch aus Delikt schied somit aus und die Klage wurde abgewiesen.

Gegen das Urteil kann der Werkstattbesitzer noch Rechtsmittel einlegen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - **[Willenserklärung](https://jura-online.de/lernen/willenserklaerung/8/excursus?utm_campaign=Wusstest_du_Freund_verbrenn_520.000_Euro_LG_verneint_Schadensersatzanspruch)**

 - **[Vertretenmüssen, §§ 276 - 278 BGB](https://jura-online.de/lernen/vertretenmuessen-276-278-bgb/155/excursus?utm_campaign=Wusstest_du_Freund_verbrenn_520.000_Euro_LG_verneint_Schadensersatzanspruch)**

 - **[§ 823 I BGB](https://jura-online.de/lernen/rechtsgutsverletzung-823-i-bgb/145/excursus?utm_campaign=Wusstest_du_Freund_verbrenn_520.000_Euro_LG_verneint_Schadensersatzanspruch)**