Willenserklärung

Aufbau der Prüfung - Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf Setzung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. Eine Willenserklärung setzt somit einen äußeren und einen inneren Erklärungstatbestand voraus.

I. Äußerer Erklärungstatbestand

Der äußere (objektive) Erklärungstatbestand, also das, was man äußerlich als Empfänger der Willenserklärung wahrnimmt, setzt einen objektiven Handlungswillen, einen objektiven Erklärungswillen und einen objektiven Geschäftswillen voraus.

1. Objektiver Handlungswille

Objektiver Handlungswille ist als Teil der Willenserklärung der erkennbare Wille, sich willensgesteuert zu verhalten. Dieser liegt nicht vor bei Schlaf, Hypnose oder vis absoluta, die sogenannte zwingende Gewalt. Beispiel: A wird in einen Raum gestoßen, in dem eine Auktion stattfindet und fuchtelt derart mit den Armen, um das Gleichgewicht zu behalten. Hier würde jeder erkennen, dass dies kein willensgesteuertes Verhalten darstellt.

2. Objektiver Erklärungswille

Weiterhin verlangt die Willenserklärung auch einen objektiven Erklärungswillen, auch Erklärungsbewusstsein oder Rechtsbindungswille genannt. Dies ist der erkennbare Wille, sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten. Hierbei ist zum einen eine Abgrenzung zur bloßen invitatio ad offerendum, also der Aufforderung ein Angebot abzugeben, abzugrenzen. Beispiel: Schaufensterauslage. Nach objektiver Auslegung ist eine Schaufensterauslage mit Preisauszeichnung kein Angebot, da sonst jeder, der käme, einfach nur Ja sagen müsste, um das Angebot anzunehmen. So müsste der Aussteller in einer Vielzahl von Fällen erfüllen. Dieser hat aber eventuell nur ein begrenztes Kontingent der ausgestellten Ware und würde sich dann vielfach schadensersatzpflichtig machen. Dies kann nicht gewollt sein. Daher handelt es sich hierbei nur um eine Aufforderung an diejenigen, die die Auslage sehen, ihrerseits ein Angebot abzugeben, dessen Annahme man sich vorbehält. Bloße Gefälligkeit, Beispiel: A fragt den B in der Pause, ob er ihn nach der Sitzung mit zum Bahnhof nehme, da A sich dort eine Zeitschrift kaufen möchte. B bejaht dies, vergisst sein Versprechen jedoch später und lässt den A in den Räumlichkeiten zurück. Hier wird man wohl das Zustandekommen eines Beförderungsvertrags verneinen, da bereits mangels objektiven Erklärungswillen keine Willenserklärung vorliegt. Abwandlung: zum Flughafen, weil A einen Flug erreichen muss, um am Abend in London einen Millionen-Deal abzuschließen. A sagt weiter, dass er darauf verzichten würde, andere Beförderungsmittel in Anspruch zu nehmen.  B sagt dem A zu, vergisst später jedoch, ihn mitzunehmen. In diesem Fall wird ein Beförderungsvertrag wohl zustande gekommen sein, da eine Auslegung ergibt, dass eine erkennbare wirtschaftliche Bedeutung vorliegt, welche für einen Rechtsbindungswillen spricht.

3. Objektiver Geschäftswille

Ferner ist für eine Willenserklärung auch ein objektiver Geschäftswille erforderlich. Ein solcher ist der erkennbare Wille, genau dieses Rechtsgeschäft vornehmen zu wollen. Beispiel: Kauf anstatt Miete, 1.000 Euro statt 10.000 Euro. Es ist somit der konkrete Vertragsinhalt erfasst.

II. Innerer (subjektiver) Erklärungstatbestand

Außerdem ist für eine wirksame Willenserklärung auch der innere Erklärungstatbestand von Bedeutung, also das, was der Erklärende im tiefsten Inneren wollte.

1. Subjektiver Handlungswille

Eine Willenserklärung verlangt insofern auch einen subjektiven Handlungswillen, wobei es kaum denkbar ist, dass in dieser Hinsicht objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand auseinander fallen. Beispiel: A wird in einen Versteigerungsraum geworfen und fuchtelt so elegant, dass diejenigen, die das sehen, es für ein willensgesteuertes Verhalten halten.

2. Subjektiver Erklärungswille

Auch setzt eine Willenserklärung einen subjektiven Erklärungswillen voraus, somit die Tatsache, dass man sich auch rechtsgeschäftliche erheblich verhalten möchte. Problematisch ist hierbei der potentielle Erklärungswille, ob es also ausreicht, dass man hätte erkennen können, dass man objektiv so wahrgenommen wird, als wolle man sich rechtsgeschäftlich erheblich verhalten. Beispiel Trierer Weinversteigerungsfall: A sitzt in einer Versteigerung, sieht eine alte Bekannte und winkt ihr zu, um sie zu grüßen und erhält daraufhin vom Auktionator den Zuschlag. Hier wurde objektiv mit Erklärungswillen gehandelt, da es für andere nicht erkennbar war, dass es sich bei dem Handheben um einen privaten Gruß handeln sollte. Dieses Problem wird in einem gesonderten Exkurs erörtert.

3. Subjektiver Geschäftswille

Zuletzt ist im Rahmen der Willenserklärung der subjektive Geschäftswille zu erwähnen. Er bedeutet, dass man dieses Rechtsgeschäft auch im tiefsten Inneren gewollt hat. Allerdings ist der subjektive Geschäftswille keine Voraussetzung für eine wirksame Willenserklärung. Er wird nur insofern relevant, dass bei seinem Fehlen ein Recht zur Anfechtung entstehen kann. Beispiel: A bietet dem B seinen Combi zum Kauf an, verspricht sich jedoch und wollte eigentlich seine Limousine verkaufen. Dies führt zu einer wirksamen Willenserklärung und damit zu einem Vertragsschluss. A hat aber die Möglichkeit, diese Willenserklärung anzufechten. 

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