Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
A erzählt dem B, dass er sich in Geldnöten befindet, weshalb B diesem vorschlägt, er solle einen Geldboten überfallen, um so schnell an viel Geld zu kommen. B, als stattlicher Mann, traut A einen Überfall zwar in keiner Sekunde zu, übergibt dem A aber dennoch eine Pistole mit dem Hinweis, dass A diese, falls nötig, verwenden solle. A will sich den Vorschlag des B noch einmal genau überlegen und steckt deshalb die Pistole ein.
C ist Frührentner und leidet unter Herzproblemen. Weil er aber kaum Geld im Monat zur Verfügung hat, arbeitet er, um seine Rente aufzubessern, zusätzlich als Geldbote für verschiedene Kaufhäuser. Eines Abends ist C wieder für sein Lieblingskaufhaus unterwegs und möchte die Geldkassette zur Bank bringen.
A hat es sich an diesem Tag nun überlegt und will den Vorschlag des B in die Tat umsetzen. Also lauert A dem C, um diesem die Geldkassette zu entreißen, auf dem Weg zur Bank auf. Als C nicht mehr so weit von A entfernt ist, zückt A die Pistole und ruft: „Halt!“ C erschreckt sich so dermaßen, dass er einen Herzinfarkt erleidet und daraufhin sofort an Ort und Stelle verstirbt. A ist über den Eintritt des Todes geschockt und lässt von der Mitnahme der Geldkassette ab. Um unerkannt zu bleiben, flüchtet A unverzüglich.
Weil A nun ein schlechtes Gewissen plagt, berichtet er das Geschehen dem D. Dieser befindet sich gerade selbst in derartigen Geldnöten, dass er die Situation des A für sich ausnutzt. Er droht dem A also zur Polizei zu gehen, wenn dieser ihm nicht 5.000 Euro übergäbe. A, der keinen anderen Ausweg sieht, zieht sofort nach der Aussage des D die Pistole und schießt diesem ins Bein. Dabei erkennt er, dass wenn nicht alsbald ein Rettungsdienst gerufen wird, D eine dauerhafte Lähmung erleidet. Allerdings möchte A nicht erwischt werden und entfernt sich vom Ort des Geschehens. Erst nach 30 Minuten entscheidet er sich doch einen Notarzt zu rufen. D konnte sodann erfolgreich operiert werden, weshalb keine Lähmungen entstanden sind.
A, der seinen Frust ertränken möchte, macht sich auf den Weg zur Kneipe. Dort findet eine Massenschlägerei statt. Diese kommt dem A gerade Recht, da er so seinen Frust zusätzlich loswerden kann. Als E auf den A zukommt und ihm ein Bierglas über dem Kopf ziehen möchte, sieht A keine andere Möglichkeit, als durch einen Stich in E’s Auge die Gefahr abzuwenden. Der Stich führt zum Verlust des Sehvermögens eines Auges.
F betritt die Gaststätte und schließt sich bis zum Eintritt der Polizei der Schlägerei an.
Frage 1: Wie haben sich A, B, D und F strafbar gemacht?
D macht sich dem Verdacht des Raubes schuldig. Der Vernehmungsbeamte P der Polizei belehrt den D über seine Rechte und sagt er könne zu dem Sachverhalt schweigen. D äußert den Wunsch eines Verteidigers. P legt ihm eine Liste von Rechtsanwälten vor. Da es schon spät ist, ist allerdings niemand zu erreichen. Auf einen Notverteidiger, weist der P den D nicht hin. P sagt zu dem D, dass mit einem Geständnis der Sachverhalt schneller abgehandelt werden würde. Drauf liefert der D ein glaubhaftes Geständnis.
Im Hauptverfahren bekommt der D einen Pflichtverteidiger. Dieser verweigert die Verwertung. Letztendlich wird D „mangels an Beweisen“ freigesprochen. P möchte sich mit einen 2. Klasse Urteil nicht zufrieden geben und überlegt in Berufung zu gehen.
Frage 2: Hätte eine Berufung Aussicht auf Erfolg?
Frage 3: Wäre die Verwertung der Vernehmung zulässig?
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