Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Die junge M ist 19 Jahre alt und hat sich dazu entschieden im Frühjahr 2017 eine Ausbildung zu beginnen. Dazu möchte sie in eine eigene Wohnung in die Stadt ziehen. Im April 2017 einigen sich M und V über einen Mietvertrag einer tollen Wohnung. Im Juni 2017 hat M aber schon keine Lust mehr auf ihre Ausbildung und beschließt in der Wohnung eine Cannabis-Plantage anzulegen, um ihr eigenes Business aufzubauen.
Um das ultimative Zock-Erlebnis zu verspüren, muss nunmehr auch ein neuer Fernseher her. Im Juli 2017 kauft M dazu bei der E-GmbH einen 72 Zoll Ultra-HD-TV für 2.400 €. M und die E-GmbH vereinbaren, dass M den Kaufpreis in 12 Raten à 200 € monatlich bis spätestens zum 21. Juli 2018 zahlen soll. Darüber hinaus einigen sie sich, dass das Eigentum am Fernseher bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei der E-GmbH verbleibt. M nimmt den Fernseher mit nach Hause und stellt ihn in ihr Wohnzimmer. Ihren alten Flachbildfernseher, der noch funktionsfähig ist, stellt sie in ihr Schlafzimmer.
Die von M gepflanzten Cannabis-Pflanzen wachsen zwar heran, doch M benötigt zum Großziehen der Pflanzen noch mehr Instrumente. Um sich diese Instrumente kaufen zu können, fragt M ihre Freundin F, ob sie ihr 1.000 € leihen könnte. F stimmt jedoch nur unter der Bedingung zu, dass M ihr zur Sicherheit für die geliehenen 1.000 € Eigentum an dem neuen 72 Zoll Ultra-HD-TV verschafft. Im Gegenzug soll M jedoch im Besitz des Fernsehers bleiben. Von der Vereinbarung mit der E-GmbH weiß die F nichts.
Mehrere Nachbarn haben schon den Geruch des Cannabis aus der Wohnung der M wahrgenommen und festgestellt, dass auffallend viele Menschen bei M ein- und ausgehen. Die Nachbarn melden deswegen ihren Verdacht auf Drogenhandel der Polizei. Die Polizei beantragt einen Durchsuchungsbeschluss, wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Nach der Genehmigung des Durchsuchungsbeschlusses erfolgt im August 2017 die Durchsuchungsvollstreckung. Bei der Durchsuchung wird die Wohnungstür der M unvermeidbar von den Polizeibeamten zerstört. Es werden mehrere Cannabis-Pflanzen sowie einige Instrumente sichergestellt. Um die kaputte Tür zu ersetzen, muss V eine neue Tür kaufen und hierfür 1.500 € aufwenden.
Schließlich muss M ihre Haftstrafe ab Dezember 2017 absitzen. Im Januar 2018 bittet M ihre Freundin F die Wohnung auszuräumen und auch die beiden Fernseher an sich zu nehmen. F räumt daraufhin die Wohnung der M aus und stellt die Fernseher in die Garage der M. Dort trifft F auf V, der so von den Vereinbarungen der M mit der E-GmbH erfährt. Nachdem V keine Mietzahlungen mehr von M erhielt, kündigte er ihr fristlos am 1. Juni 2018. Die ausstehenden Mietrückstände begleicht V mit der Mietkaution der M. Allerdings verbleiben ihm die Kosten für den Schaden an der Tür iHv 1.500 €. Als auch bei der E-GmbH die letzten 2 Raten nicht mehr gezahlt werden, setzt dieser der M eine Frist zur Zahlung der letzten beiden Raten iHv insgesamt 400 € bis zum 28.8.2018.
Aufgabe 1Hat V gegen die F einen Anspruch auf Herausgabe?
**Fallfortsetzung:**Nachdem keine weiteren Zahlungen bei der E-GmbH eingegangen sind, setzt diese ein Schreiben an M auf, indem sie M zur Zahlung der letzten Raten (in Höhe von 400 €) eine Frist bis zum 28.8.2018 setzt. Andernfalls würde die E-GmbH der M den Rücktritt erklären.
Aufgabe 2 aWelche Auswirkungen hätte ein Rücktritt nach erfolgter Rücktrittserklärung auf einen möglichen Herausgabeanspruch von V gegen F?
Aufgabe 2 bWie könnte V also am besten vorgehen, zu welchen Schritten wäre ihr zu raten?
Bearbeitervermerk:
Bearbeitungszeitpunkt ist der 28.8.2018
Auf die Normen des BtMG ist nicht einzugehen.
Der V steht ein Räumungsklageanspruch gegen M zu.
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