Entschuldigender Notstand, § 35 I StGB
Aufbau der Prüfung - Entschuldigender Notstand, § 35 I StGB
Der entschuldigende Notstand ist in § 35 I StGB geregelt. Wie auch bei den Rechtfertigungsgründen hat der entschuldigende Notstand einen dreistufigen Aufbau: Notstandslage, Notstandshandlung und Notstandswille.
I. Notstandslage
Erstes Element des § 35 I StGB ist die Notstandslage. Sie zeichnet sich durch eine gegenwärtige Gefahr aus.
1. Gefahr
Die Definition der Gefahr entspricht der des rechtfertigenden Notstands.
a) Bestimmtes Rechtsgut
Die Gefahr muss für ein bestimmtes Rechtsgut bestehen. Hier gilt die abschließende Aufzählung des § 35 I StGB.
b) Bestimmter Personenkreis
Auch gilt der entschuldigende Notstand nur für einen ganz bestimmten eingeschränkten Personenkreis. Er erfasst die eigene Person, Angehörige oder sonst nahestehende Personen.
2. Gegenwärtigkeit
Die Gegenwärtigkeit erfasst auch sogenannte Dauergefahren.
II. Notstandshandlung
Weiterhin setzt der entschuldigende Notstand eine Notstandshandlung voraus.
1. Erforderlichkeit
Die Notstandshandlung muss erforderlich, also geeignet und das mildeste Mittel gewesen sein.
2. Zumutbarkeit
Schließlich in bestimmten Fällen die Zumutbarkeit i.S.d. § 35 I 2 StGB.
III. Notstandswille
Zuletzt verlangt der entschuldigende Notstand einen Notstands- bzw. Rettungswillen als subjektives Element.