Nötigung, § 240 StGB
Aubau der Prüfung - Nötigung, § 240 StGB
Die Nötigung ist in § 240 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Nötigungshandlung
Im Tatbestand setzt die Nötigung als Tathandlung zunächst Gewalt oder Drohung voraus.
a) Gewalt
Fraglich ist bereits, was unter Gewalt i.S.d. Nötigung zu verstehen ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert.
b) Drohung
Drohung ist jedes Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Hier kann sich das Problem stellen, dass Genötigter und Bedrohter nicht identisch sind, eine Konstellation, die bereits im Rahmen der einfachen Erpressung erörtert worden ist.
2. Nötigungserfolg
Weiterhin verlangt die Nötigung nach § 240 StGB einen Nötigungserfolg. Dies ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen.
3. Vorsatz
Ferner muss der Täter in subjektiver Hinsicht auch vorsätzlich handeln.
II. Rechtswidrigkeit
Die Nötigung ist im Übrigen ein offener Tatbestand. Dies bedeutet, dass die Tatbestandsmäßigkeit des § 240 StGB nicht automatisch die Rechtswidrigkeit indiziert. Neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen ist deshalb noch die Verwerflichkeit der Tat zu prüfen.
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeit i.S.d. § 240 II StGB
Verwerflich ist eine Tat i.S.d. § 240 II StGB, wenn sie sozial unerträglich ist. Hier ist gegebenenfalls eine Abwägung vorzunehmen. Beispiel: Jemand blockiert die Zufahrt eines Atomkraftwerks. In einem solchen Fall ist nach den Motiven des Blockierenden ebenso zu fragen wie nach der Dauer der Blockade. Ebenso ist erheblich, wie viele Fahrer bzw. Fahrzeuge aufgehalten werden und wie sich der Betroffene bei der Blockade gibt. Hier spielen eventuell auch die Grundrechte aus Art. 5, 8 GG eine Rolle.
III. Schuld
An die Prüfung der Rechtswidrigkeit schließt sich der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
IV. Strafe
Im Rahmen der Nötigung kann zusätzlich noch die Strafzumessung nach § 240 IV StGB relevant werden, wenn ein besonders schwerer Fall der Nötigung vorliegt.