Gemüseblatt-Fall

Gemüseblatt-Fall

A. Sachverhalt

Am 2. November 1963 begab sich die damals 14 Jahre alte Klägerin mit ihrer Mutter in die Filiale der Beklagten in Sch, einen kleineren Selbstbedienungsladen. Während die Mutter nach Aussuchen der Waren noch an der Kasse stand, ging die Klägerin um die Kasse herum zur Packablage, um ihrer Mutter beim Einpacken behilflich zu sein. Dabei fiel sie zu Boden und zog sich einen schmerzhaften Gelenkbluterguss am rechten Knie zu, der eine längere, zeitweilig stationäre ärztliche Behandlung und einen operativen Eingriff erforderlich machte.

Mit der Behauptung, sie sei auf einem Gemüseblatt ausgerutscht, hat die Klägerin die Beklagte aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen und mit ihrer am 5. März 1970 erhobenen Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 DM verlangt; außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz allen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Vermögensschadens verpflichtet sei.

 

B. Worum geht es?

Die Klägerin könnte ihren Anspruch auf § 823 I BGB und den Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten stützen. Nachteilig ist daran, dass die Klägerin das Verschulden der Beklagten zu beweisen hätte. Zudem kommt eine Haftung der Beklagten für Dritte nur unter den Voraussetzungen des § 831 BGB in Betracht, der eine weitreichende Exkulpationsmöglichkeit kennt (§ 831 I 2 BGB).

Vorteilhafter wäre demgegenüber eine vertragliche oder jedenfalls vertragsähnliche Haftung der Beklagten. Denn insoweit greift einerseits die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf das Verschulden (§ 280 I 2 BGB) und andererseits die Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB, der als Zurechnungsnorm anders als die Anspruchsgrundlage nach § 831 BGB einen Entlastungsbeweis nicht zulässt. Ein Kaufvertrag war hier indes noch gar nicht geschlossen worden, weil dies nach herrschender Auffassung erst an der Kasse geschieht (danach gibt der Kunde das Angebot durch Vorweisen der Ware an der Kasse das Angebot i.S.v. § 145 BGB ab, das von der Person im Wege der Stellvertretung an der Kasse durch Registrierung der Ware nach §§ 147, 164 BGB angenommen wird). Wir befinden uns also noch im vorvertraglichen Bereich. Das steht einer Haftung nach Vertragsgrundsätzen allerdings nicht entgegen, da nach § 311 II BGB schon im vorvertraglichen Bereich ein Schuldverhältnis mit Neben- und Schutzpflichten nach § 241 II BGB entstehen kann, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB führen kann (sogenanntes Verschulden bei Vertragsschluss oder lateinisch: culpa in contrahendo).

Fraglich ist allerdings, ob sich die Klägerin auf ein solches gesetzliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB berufen kann. Weil der in Aussicht genommene Kaufvertrag nämlich nicht von der Klägerin, sondern von ihrer Mutter geschlossen werden sollte und die Klägerin selbst keine Kaufabsicht hatte, verneint der BGH ein Schuldverhältnis nach § 311 II BGB zwischen der Klägerin und der Beklagten:

„Die aus diesem Schuldverhältnis hergeleitete Haftung für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten findet bei Fällen der vorliegenden Art ihre Rechtfertigung darin, daß der Geschädigte sich zum Zwecke der Vertragsverhandlungen in den Einflußbereich des anderen Teiles begeben hat und damit redlicherweise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Verhandlungspartners vertrauen kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 5. Januar 1960 - VIII ZR 1/59 = NJW 1960,720 = WM 1960,582; Larenz aaO sowie MDR 1954,515; Nirk in Festschrift für Möhring 1965, S. 385 ff, 392). Das bestätigt gerade der vorliegende Fall, in dem die Mutter der Klägerin zum Zwecke des Kaufabschlusses die Verkaufsräume der Beklagten aufsuchen und sich damit einer Gefährdung, wie sie erfahrungsgemäß der verstärkte Publikumsverkehr vor allem in der Kassenzone eines Selbstbedienungsladens mit sich bringt, aussetzen mußte. Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in contrahendo ist bei derartigen Kaufverträgen aber stets, daß der Geschädigte sich mit dem Ziel des Vertragsabschlusses oder doch der Anbahnung »geschäftlicher Kontakte« (so Larenz, Schuldrecht aaO 5.94 ff und MDR 1954,515) - also als zumindest möglicher Kunde, wenn auch vielleicht noch ohne feste Kaufabsicht - in die Verkaufsräume begeben hat (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 aaO; Nirk aaO S. 392). Dabei mag dahinstehen, ob es angesichts der Besonderheiten des Kaufes in einem Selbstbedienungsladen bereits ausreicht, wenn der Kunde beim Betreten der Verkaufsräume zunächst lediglich die Absicht hat, sich einen Überblick über das Warenangebot zu verschaffen und sich dadurch möglicherweise zum Kauf anregen zu lassen, oder wenn er vorerst nur einen vorbereitenden Preisvergleich mit Konkurrenzunternehmen vornehmen will. Jedenfalls fehlt es für eine über die deliktische Haftung hinausgehende vertragliche Haftung aus culpa in contrahendo dann an einer hinreichenden Rechtfertigung, wenn die den Selbstbedienungsladen betretende Person von vornherein gar keine Kaufabsicht hatte, - etwa weil sie, abgesehen von dem vom Berufungsgericht erwähnten Fall des Ladendiebes, die Geschäftsräume ausschließlich als Schutz vor Witterungseinflüssen aufsuchen oder als Durchgang zu einer anderen Straße oder überhaupt nur als Treffpunkt mit anderen Personen benutzen wollte. Die Abgrenzung mag im Einzelfall vor allem deswegen schwierig sein, weil sie auf eine innere und somit nur schwer beweisbare Willensrichtung abstellt. Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, daß die Klägerin von vorneherein nicht die Absicht hatte, selbst einen Kaufvertrag mit der Beklagten abzuschließen, vielmehr lediglich ihre Mutter begleitete und diese bei ihrem Kauf unterstützen wollte. Eine unmittelbare Anwendung der Haftung aus Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß der Klägerin gegenüber scheidet mithin aus.“

Damit kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis nur zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten, nicht aber zwischen der Beklagten und der Klägerin selbst in Betracht. Anerkannt ist aber auch, dass Schutzpflichten nach § 241 II BGB auf nicht am Vertrag beteiligte Dritte erstreckt werden können, nämlich nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (oder auch Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte). Die Voraussetzungen sind:

  • Leistungsnähe des Dritten (hier: Klägerin)

  • Einbeziehungsinteresse des Gläubigers (hier: Mutter)

  • Erkennbarkeit für den Schuldner (hier: Beklagter)

  • Schutzbedürftigkeit des Dritten (hier: Klägerin)

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der nicht am Vertrag beteiligte und geschädigte Dritte ausnahmsweise (es handelt sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse!) vertragliche Ansprüche im eigenen Namen geltend machen („Der Anspruch wird zum Schaden gezogen“).

Da vorliegend aber ein Vertrag (zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten) nicht bestand, hatte der BGH die folgende Frage zu beantworten:

Kommt eine Haftung gegenüber Dritten nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch dann in Betracht, wenn kein Vertrag besteht, sondern ein vorvertragliches Schuldverhältnis?

 

B. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejaht im Gemüseblatt-Fall (Urt. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 (BGHZ 66, 51 ff.)) eine Haftung der Beklagten aus den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Zunächst stellt der BGH dar, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Klägerin in die der Beklagten gegenüber der Mutter obliegenden Schutzpflichten vorliegen. Dabei stellt er im Rahmen des Einbeziehungsinteresses (auch Gläubigerinteresse oder Gläubigernähe genannt) darauf ab, dass die Mutter für das „Wohl und Wehe“ ihrer Tochter verantwortlich sei. Das besondere „familienrechtliche Band“ sei von jeher eine Rechtfertigung für die Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkung auf Dritte gewesen:

„Es entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats, daß unter besonderen Voraussetzungen auch außenstehende, am Vertragsschluß selbst nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen sind mit der Folge, daß ihnen zwar kein Anspruch auf Erfüllung der primären Vertragspflicht, wohl aber auf den durch den Vertrag gebotenen Schutz und die Fürsorge zusteht, und daß sie aus der Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltendmachen können (…). Die rechtsdogmatische Frage, ob sich ein derartiger »Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter« (s. Larenz, Schuldrecht aaO S. 183f und NJW 1960,77 f) - wovon bisher die Rechtsprechung ausgegangen ist - aus der ergänzenden Auslegung eines insoweit lückenhaften Vertrages herleitet (§§ 133,157 BGB), oder ob sich unmittelbare vertragsähnliche Ansprüche, wie im Schrifttum im zunehmendem Maße angenommen wird, aus vom hypothetischen Parteiwillen losgelösten Gründen - etwa aus Gewohnheitsrecht oder aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung - ergeben, bedarf hier keiner Vertiefung und Entscheidung (…). Nach beiden Auffassungen kommt es jedenfalls entscheidend darauf an, daß der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Einbeziehung des Dritten in seinen Schutzbereich erfordert und die eine Vertragspartei - für den Vertragsgegner erkennbar - redlicherweise damit rechnen kann, daß die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (…). …

Allerdings erfordert die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages - soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Vertrags- und deliktischer Haftung nicht aufgegeben oder verwischt werden - eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle (…). Ob insoweit der bloße Umstand, daß der Kunde sich bei der Anbahnung und Abwicklung des Kaufvertrages in einem Selbstbedienungsladen eines Dritten bedient, für die Annahme einer Schutzwirkung ausreichen würde, kann dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Mutter der Klägerin im Innenverhältnis »für Wohl und Wehe« ihrer Tochter verantwortlich war (BGHZ 51,91,96) und damit - auch für die Beklagte erkennbar - allein schon aus diesem Grunde redlicherweise davon ausgehen durfte, daß die sie begleitende Tochter denselben Schutz genießen würde wie sie selbst. In einem derartigen engen familienrechtlichen Band hat die Rechtsprechung von jeher eine Rechtfertigung für die Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkung gesehen (…).“

 

Schließlich führt er aus, dass es „ohne entscheidende rechtliche Bedeutung“ sei, dass der Kaufvertrag im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen war:

„Gerade wenn man die Schutz- und Fürsorgepflicht als maßgeblichen Inhalt des durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses ansieht und berücksichtigt, daß der Vertragspartner diese Obhutspflicht gleichermaßen vor wie nach Vertragsabschluß schuldet, ist die Einbeziehung dritter, in gleicher Hinsicht schutzwürdiger Personen in dieses gesetzliche Schuldverhältnis nur folgerichtig (vgl. Larenz, Schuldrecht aaO S. 188). Es würde im übrigen auch an jedem vernünftigen rechtfertigenden Grund dafür fehlen, die vertragliche Haftung vom reinen Zufall abhängig zu machen, ob die Vertragsverhandlungen im Zeitpunkt der Schädigung schon zum endgültigen Vertragsabschluß geführt hatten; das zeigt eindringlich der vorliegende Fall, in dem die »Kaufverhandlungen« im wesentlichen abgeschlossen waren und der Vertragsabschluß im Unfallzeitpunkt - möglicherweise bedingt durch eine von der Mutter der Klägerin nicht zu verantwortende Verzögerung bei der Abfertigung an der Kasse - jedenfalls unmittelbar bevorstand. Die Meinung der Revision, eine Kumulation von Haftung aus »culpa in contrahendo« und »Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrages« führe zu einer nicht mehr überschaubaren Ausweitung des Risikos für den Verkäufer, wendet sich im Grunde gegen die Berechtigung beider Rechtsinstitute überhaupt. Der insoweit in der Tat nicht von der Hand zu weisenden Gefahr einer Ausuferung hat die Rechtsprechung jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, von jeher dadurch Rechnung getragen, daß sie an die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages strenge Anforderungen gestellt hat. Im Rahmen lediglich vorvertraglicher Rechtsbeziehungen mag hierbei möglicherweise besondere Zurückhaltung geboten sein. Aber auch bei noch so enger Grenzziehung bestehen jedenfalls dann gegen die Erstreckung der Schutzwirkung keine Bedenken, wenn - wie hier der Schädiger sich dem Ansinnen der die Vertragsverhandlungen führenden Mutter, ihrem später zu Schaden gekommenen Kind von vorneherein ausdrücklich den gleichen Schutz wie ihr selbst einzuräumen, redlicherweise nicht hätte widersetzen können.“

D. Fazit

Die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gehören zum Standardwissen aus dem allgemeinen Schuldrecht. Auch wenn der Name dieses Rechtsinstituts irreführend sein mag, können nicht nur “echte” Verträge Drittwirkung entfalten, sondern jedes Schuldverhältnis, das Nebenpflichten i.S.v. § 241 II BGB begründet. Dabei kann es sich – wie im Gemüseblatt-Fall – um ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB handeln. In Betracht kommt aber etwa auch ein einseitiges Rechtsgeschäft (so für den Fall eines Preisausschreibens nach §§ 661, 657 BGB der BGH im lehrreichen Reitturnier-Fall: Urt. v. 23.9.2010 – III ZR 246/09). Den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sollte man immer im Zusammenhang mit der Drittschadensliquidation (DSL) lernen, bei der „der Schaden zum Anspruch gezogen wird“. Einen aktuellen und prüfungsverdächtigen Fall zur DSL hatten wir vor einiger Zeit im Urteilsticker vorgestellt.

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