A. Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Architekt A vereinbart mit P, der im Namen der X-GmbH handelt, die Lieferung von handelsüblichen Baumaterialien. Die dem P erteilte Prokura wurde im Dezember 2014 wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Erteilung und Widerruf wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen. A und P vereinbarten, dass die Lieferung „fix und prompt“ bis zum 21. Januar, 12 Uhr auf der Baustelle erfolgen sollte, da er die Materialien einbauen sollte und es wahrscheinlich ist, dass ein Einbau bei einer späteren Lieferung nicht mehr möglich ist.
P vergaß, die Bestellung an die Mitarbeiter der X-GmbH weiterzugeben. Als am 21. keine Lieferung erfolgte, kaufte A die Baumaterialien anderweitig für einen um 2.000 € höheren Kaufpreis ein (ein günstigerer Preis war nicht möglich) und verlangte diese Kosten von der X-GmbH. Als diese sich weigerte zu zahlen erhob er beim zuständigen Amtsgericht Klage und forderte Zahlung von 2.000 €. Im Termin erschien A nicht, woraufhin G, der Geschäftsführer der X-GmbH, den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte.
Das Versäumnisurteil wurde dem A am 02.06. zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 16.06. begab er sich mit dem Urteil zu Rechtsanwalt R und bat diesen, „gegen das Versäumnisurteil vorzugehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen“. R erklärte sich einverstanden, vergaß aber, etwas gegen das Urteil zu unternehmen. Am 03.07. teilte er dem A mit, dass Maßnahmen nun wohl zu spät seien. A verlangt nun von R Zahlung von 2.000 €.
Frage 1: Zu Recht?
Fortsetzung 1:
Am 04.07. trat der Anwalt Z nach seiner Zulassung in das Geschäft des R ein, welches er bisher als Einzelanwalt betrieb. Beide firmieren nunmehr als „R und Z GbR“.
Frage 2: Unterstellt, A kann von R Zahlung von 2.000 € verlangen. Hat A einen Anspruch gegen Z auf Zahlung von 2.000 €?
Fortsetzung 2:
Am 15.09. verkaufte die „R und Z GbR“ mit Zustimmung des Z einen Dienstwagen an die Y-GmbH zum Preis von 5.000 €. Am 30.09. schied Z durch einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft aus. Z bat den R, seinen Namen nicht mehr zu verwenden. R wollte jedoch die noch verbleibenden Briefbögen, auf deren Briefkopf „R und Z GbR“ abgedruckt war, noch verwenden. Dies verschwieg er dem Z. R schickte in der Folgezeit hintereinander zwei Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises. Die Y-GmbH ging davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Kaufverträge handelt und überwies 2x 5.000 € auf das noch bekannte Konto der „R und Z GbR“. Als der Fehler erkannt wurde, forderte die Y-GmbH den Z zur Rückzahlung von 5.000 €auf.
Frage 3: Kann die Y-GmbH von Z Zahlung von 5.000 € verlangen?
B. Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: A gegen R auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
Hier: Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.
II. Pflichtverletzung
Hier: Unterlassene Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil, §§ 338 ff. ZPO.
III. Vertretenmüssen
(+); Arg.: zumindest Fahrlässigkeit, §§ 276 I, II BGB.
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)
-> Erstattungsfähig ist jeder kausal-adäquate Schaden.
-> Kein Schaden also, wenn Klage des A ohnehin, also auch ohne Pflichtverletzung, nicht erfolgreich gewesen wäre.
1. Zulässigkeit des Einspruchs, §§ 338 ff. ZPO
a) Statthaftigkeit des Einspruchs, § 338 ZPO
(+); Arg.: „echtes“ Versäumnisurteil
b) Frist, § 339 I ZPO
(+); Arg.: Wenn der R sofort Einspruch eingelegt hätte, dann wäre dies noch innerhalb der zweiwöchigen Frist passiert.
c) Form, § 340 ZPO
(+); Arg.: R hätte auch die Form des § 340 ZPO einhalten können.
- Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
a) Zuständigkeit des Amtsgerichts
(+); Arg.: Streitwert unter 5.000 Euro, §§ 23, 71 GVG.
b) Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50, 51 ZPO
(+); Arg.: §§ 13, 35 GmbHG
- Begründetheit der ursprünglichen Klage
-> A gegen X-GmbH auf Zahlung von 2.000 Euro
a) §§ 280 I, III, 283 BGB
aa) Schuldverhältnis
-> Kaufvertrag
-> Voraussetzung: Einigung A zwischen X-GmbH
-> Voraussetzung: Wirksame Stellvertretung durch P, §§ 164 ff. BGB
(1) Eigene Willenserklärung des P (+)
(2) Im fremden Namen (+)
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(a) Rechtsgeschäftlich
-> Prokura, §§ 48 ff. HGB (-); Arg.: Erteilt, aber widerrufen; Eintragung des Widerrufs gem. § 53 II HGB nur deklaratorisch.
(b) Rechtsschein
-> § 15 I HGB
(aa) Einzutragende Tatsache
Hier: Widerruf der Prokura, § 53 II HGB
(bb) Keine Eintragung
(+), aber: Erteilung auch nicht eingetragen, § 53 I HGB
- Problem: „Sekundäre Unrichtigkeit“
aA: (-); Arg.: Rechtsverkehr nicht schutzbedürftig
hM: (+); Arg.: Schutz des abstrakten Vertrauens
(cc) Keine Kenntnis des Gegners (+)
(dd) Vorgang im Geschäftsverkehr (+)
(ee) Rechtsfolge: „Negative Publizität des Handelsregisters“
- „Was nicht im Handelsregister steht, gilt als nicht geschehen“ = Widerruf der Prokura gilt als nicht geschehen.
(4) Ergebnis: Schuldverhältnis (+)
bb) Pflichtverletzung
->Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 I BGB
-> Voraussetzung: Absolutes Fixgeschäft, also ein Rechtsgeschäft, bei dem der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass mit Verstreichen des Leistungszeitpunktes die Leistung nicht mehr möglich ist.
Hier: Wohl nur relatives Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB (späterer Einbau nur „wahrscheinlich“ nicht mehr möglich).
cc) Ergebnis: §§ 280 I, III, 283 BGB (-)
b) § 376 HGB
-> lex specialis ggü. §§ 280 I, III, 281 BGB
aa) Kaufvertrag
(+), s.o.
bb) Handelskauf, § 343 HGB
-> Einseitiges Handelsgeschäft ausreichend, § 345 HGB
Hier: Zumindest X-GmbH = Formkaufmann, § 6 HGB (A ist kein Kaufmann, da er als Architekt Freiberufler ist und damit kein (Handels-)Gewerbe i.S.v. § 1 HGB betreibt).
cc) Fixgeschäft
Hier: (Relatives) Fixgeschäft;Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB („fix und prompt“)
dd) Nichtleistung innerhalb der Frist (+)
ee) Schuldnerverzug der X-GmbH, § 286 BGB
(1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch (+)
(2) Mahnung, soweit erforderlich
(-); aber: Entbehrlichkeit nach § 286 II Nr. 1 BGB.
(3) Vertretenmüsen, § 286 IV BGB (+)
ff) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
(1) Schaden
(+), Mehrkosten i.H.v. 2.000 Euro
(2) Statt der Leistung
-> Äquivalenzinteresse (+); Arg.: Ersatzkauf
ff) Ergebnis: § 376 HGB (+)
c) Ergebnis: Begründetheit der ursprünglichen Klage: (+)
- Ergebnis: Schaden des R (+)
V.Ergebnis: § 280 I BGB (+)
Frage 2: A gegen Z auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB, § 128 HGB analog i.Vm. § 28 HGB analog
Problem: Anwendbarkeit des § 28 HGB auf die GbR
aA: (+); Arg.: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR
hM: (-); Arg.: GbR keine Personenhandelsgesellschaft
Frage 3: Y-GmbH gegen Z auf Zahlung von 5.000 Euro
I. § 812 I 1 1. Fall BGB, § 128 HGB analog
(-); Arg.: Z nicht mehr Gesellschafter, als der bereicherungsrechtliche Anspruch entstand.
II. § 812 I 1 1. BGB, § 128 HGB i.Vm. § 242 BGB
-> Haftung als Gesellschafter einer „Schein-GbR“
- Rechtsscheinstatbestand
Hier: Verwendung des Briefpapiers „R und Z GbR“
- Zurechenbarkeit
Hier: Anweisungen gegenüber R, den Namen nicht mehr zu verwenden, wohl nicht ausreichend, um die Zurechnung gegenüber Dritten auszuschließen.
Gutgläubigkeit des Dritten (+)
Ergebnis: (+)
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