BGH zur Strafbarkeit wegen Betruges bei gutgläubigem Erwerb

BGH zur Strafbarkeit wegen Betruges bei gutgläubigem Erwerb

A. Sachverhalt (vereinfacht)

A ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der A-GmbH. Zur Sicherung eines Darlehens hat die A-GmbH einen Pkw BMW X6 an die B-GmbH übereignet. A benötigt Geld und fasst einen Plan:

Der Wagen soll in betrügerischer Weise an eine noch zu bestimmende Person im Ausland verkauft werden. Das Fahrzeug soll zunächst formal an einen bekannten Mittelsmann vermietet und anschließend unter Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere veräußert sowie an den Käufer übergeben werden. Danach soll das Fahrzeug bei der Polizei als unterschlagen gemeldet und sodann mittels GPS-Ortung unter Einschaltung der örtlichen Polizeibehörden zurückerlangt werden. Das Rückzahlungsbegehren des Erwerbers würde infolge der verwendeten Falschpersonalien ins Leere laufen. Den Verkaufserlös - abzüglich eines kleinen Anteils für F - will A für sich behalten.

In Ausführung des Plans vermietet A den Wagen zum Schein an den eingeweihten und mit dem Plan in allen Punkten einverstandenen F. A bietet den Wagen über ein Internet-Verkaufsportal zum Verkauf an und einigt sich kurze Zeit später in einem Telefonat mit der K auf einen Kaufpreis von 42.000 Euro. A gibt sich gegenüber K unter Vorlage gefälschter, auf einen fiktiven Namen ausgestellte Fahrzeug- und Identifikationspapiere als Eigentümer des Wagens aus und übergibt und übereignet das Fahrzeug an K, die den Kaufpreis in bar entrichtet. K überführt den Pkw sodann zu ihrem Wohnort in Polen.

A veranlasst seine Tochter T, am Folgetag bei der lokalen Polizeiinspektion Anzeige wegen Unterschlagung des Fahrzeugs zu erstatten. Sie ging dabei von der Unterschlagung durch den Mieter F aus. Unmittelbar im Anschluss fährt A dem Tatplan entsprechend nach Polen und ermittelt mittels GPS den Standort des Fahrzeugs. Sodann lässt A als vermeintlicher Geschädigter einer Unterschlagung das Fahrzeug durch die polnische Polizei sicherstellen und verbringt es zurück nach Deutschland.

Strafbarkeit des A?

B. Die Lösung des BGH (Urteil v. 15.4.2015, Az. 1 StR 337/14)

I. Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 164 I, 25 I 2. Alt. StGB

A könnte sich einer falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

Durch die Anzeige bei der Polizei wurde F bei einer zuständigen Behörde (§ 158 I StPO) zu Unrecht einer rechtswidrigen Tat, nämlich der Unterschlagung des Fahrzeugs gemäß § 246 I StGB, verdächtigt. A hat die Anzeige allerdings nicht selbst erstattet, sondern seine Tochter T. Das Handeln der T müsste dem A also zuzurechnen sein. In Betracht kommt ein Handeln in mittelbarer Täterschaft nach § 25 I 2. Alt. StGB.

A müsste also „durch einen anderen“ gehandelt haben. Im Einzelnen ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln „durch einen anderen“ vorliegt. Ein geradezu klassischer, unumstrittener Fall mittelbarer Täterschaft liegt aber vor, wenn das Werkzeug vorsatzlos gehandelt und der Hintermann den vorsatzausschließenden Irrtum hervorgerufen hat. Damit wird dem A die Anzeigenerstattung durch F als mittelbarer Täter zugerechnet.

Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht handelte A wider besseres Wissen im Hinblick auf die Unwahrheit der Verdächtigung und vorsätzlich im Hinblick auf die übrigen Tatbestandsmerkmale. Zudem müsste A auch in der Absicht gehandelt haben, ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeizuführen. Insoweit ist nach herrschender Auffassung keine Absicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns (dolus directus ersten Grades) erforderlich. Es genügt vielmehr sicheres Wissen (dolus directus zweiten Grades). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1959 ausgeführt:

„Das Strafgesetz verwendet mehrfach das Wort „Absicht” oder sinngleiche Wendungen als Merkmal der inneren Tatseite. Die rechtliche Bedeutung dieses Merkmals ist aber nicht immer dieselbe. Sie wechselt vielmehr nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Strafgesetzes. Dies ist in der Rspr. anerkannt. …

Absicht darf nicht, wie es im Schrifttum z.T. geschieht (vgl. Welzel, Dt. StrafR, 6. Aufl., S. 426), mit dem Beweggrung der Handlung in dem Sinne gleichgesetzt werden, dass die Vorstellung dieses Erfolges den Täter zur Tat bestimmt haben müsste. In § 164 Abs. 1 StGB ist vielmehr die Absicht auf den eigentlichen Erfolg des Tatbestandes bezogen, nämlich die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens. Es genügt daher, dass der Wille des Täters hierauf gerichtet ist. Ob er darüber hinaus einen weiteren Zweck verfolgt, dessen Vorstellung ihn zum. Handeln, bewogen hat, ist unerheblich. Dies bringt auch die Begründung zum § 192 StrafgesEntw. 1927 klar zum Ausdruck, indem sie ausführt, dass die Einleitung des Verfahrens gegen einen anderen nicht der einzige Zweck der Verdächtigung sein müsse; auch wer die behördliche Verfolgung auf die Spur eines anderen lenke, um den Verdacht von sich selbst abzuwenden, handle in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeizuführen.

Diese Auslegung entspricht auch dem Ziele der Gesetzesänderung, auch die Fälle erfassen zu können, in denen nach der früheren Rspr. eine Bestrafung nicht möglich war, weil der Täter nicht freiwillig, sondern in einer Zwangslage, so zu seinem eigenen Schutze gegen eine Strafverfolgung, einen anderen verdächtigte. Dieses Ziel wäre unerreichbar, wenn anerkannt würde, den Täter müsse die Vorstellung des im Ges. bezeichneten Erfolges zur Tat bestimmt haben. Unter Absicht ist daher bei § 164 Abs. 1 StGB der bestimmte Vorsatz zu verstehen. Hierzu genügt, dass der Täter weiß, seine falsche Anschuldigung werde ein behördliches Verfahren herbeiführen, und dass er dies will, mag auch sein Beweggrund die Vorstellung eines anderen, außergesetzlichen Erfolges gewesen sein. In diesem Sinne hat erkennbar auch das RG entschieden (RGSt. 69, 173 …).“ (BGH NJW 1959, 2172)

Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

3. Rechtswidrigkeit

Fraglich ist, ob die Tatsache, dass F in den Plan eingeweiht und damit einverstanden war, einer Strafbarkeit entgegensteht. Das könnte als rechtfertigende Einwilligung die Rechtswidrigkeit der Tat und damit die Strafbarkeit entfallen lassen. Eine Einwilligung des F ist aber nur beachtlich, soweit F über das geschützte Rechtsgut disponieren kann. Insoweit kommt es darauf an, das Schutzgut des § 164 StGB herauszuarbeiten.

Geht man davon aus, dass § 164 StGB (nur) die staatliche Rechtspflege vor unnötiger Inanspruchnahme schützt (sog. Rechtspflegetheorie), wäre eine Einwilligung des F von vornherein unbeachtlich. F könnte über das Schutzgut des § 164 StGB dann nicht disponieren. Sieht man hingegen das Schutzgut des § 164 StGB (nur) in den Individualinteressen des F (sog. Individualgutstheorie), dann würde die Einwilligung des F die Strafbarkeit entfallen lassen.

Nach herrschender Auffassung liegen § 164 StGB beide Rechtsgüter alternativ zugrunde, sodass schon die Verletzung eines der beiden Rechtsgüter die Strafbarkeit begründet eine Einwilligung des Verdächtigten die Strafbarkeit nicht entfallen lässt (sogenannte Alternativitätstheorie). Dafür spricht einerseits, dass § 165 StGB den zu Unrecht Verdächtigten als „Verletzten“ bezeichnet und dem § 200 StGB im Recht der Beleidigung sehr ähnlich ist (Schutz von Individualinteressen). Dafür spricht andererseits die systematische Stellung außerhalb des Abschnitts zu den Delikten gegen die persönliche Ehre (§§ 185-200 StGB) und im unmittelbaren Anschluss an die Aussagedelikte der §§ 153-162 StGB (Schutz der staatlichen Rechtspflege).

A handelte damit rechtswidrig.

4. Schuld

A handelte auch schuldhaft.

5. Ergebnis

Danach ist A der falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft schuldig.

II. Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 145d I Nr. 1 StGB, 25 I 2. Alt. StGB

A könnte sich wegen Vortäuschens einer Straftat in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

Auch hier ist die Erstattung der Anzeige durch T dem A nach § 25 I 2. Alt. StGB zuzurechnen. Fraglich ist, ob der Polizei vorgetäuscht wurde, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei (§ 145d I Nr. 1 StGB). Inhalt der Anzeige ist der Vorwurf, der Mieter F habe das Fahrzeug unterschlagen (§ 246 StGB). Tatsächlich hat sich aber A das der B-GmbH gehörende Fahrzeug rechtswidrig zugeeignet und damit unterschlagen. Fraglich ist, ob diese Abweichung des angezeigten (vorgetäuschten) von dem tatsächlichen Sachverhalt genügt. Immerhin ist eine Unterschlagung des Fahrzeugs begangen worden. Insoweit stellt die herrschende Auffassung unter Rückgriff auf den Sinn und Zweck des § 145d StGB darauf ab, ob das tatsächliche Geschehen durch die Anzeige ein im Kern verändertes Gepräge erhält. Der BGH führt dazu aus:

„Beim Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 145d Rn. 1 mwN), mit dem die zur Strafverfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen (so bereits BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 - 1 StR 677/53, BGHSt 6, 251, 255). Für eine Strafbarkeit gemäß § 145d StGB genügt es deshalb, wenn eine tatsächlich begangene Tat durch die Anzeige ein im Kern anderes Gepräge erhält (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145d Rn. 5b; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, aaO Rn. 1).

Ob dies der Fall ist, muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Hierbei ist insbesondere maßgeblich, ob die für die angezeigte Tat scheinbar notwendigen und die tatsächlich erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen oder Erstere sich letztlich als unnütz erweisen (vgl. MüKoStGB/Zopfs, 2. Aufl., § 145d Rn. 25). Zum Teil wird es für eine Strafbarkeit schon als ausreichend erachtet, wenn die Ermittlungsbehörden durch die unrichtigen Angaben in der Strafanzeige in erheblichem Umfang mehr belastet wurden, als sie dies bei richtiger Schilderung des Sachverhalts wären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 1987, NStZ 1987, 558, 559 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. August 1992, MDR 1992, 1166, 1167).“

Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass ein „Vortäuschen“ vorliegt. Die Anzeige sei geeignet gewesen, unnötige Ermittlungsmaßnahmen zu provozieren:

„Beides liegt hier bei der Anzeige gegen einen Mieter vor, weil der Verdacht auf eine Person gelenkt wurde, die das Fahrzeug nicht selbst unterschlagen hatte. Der Umstand, dass hinsichtlich des Fahrzeugs, auf das sich die Anzeige bezog, tatsächlich eine Unterschlagung, nämlich zum Nachteil der B. GmbH, begangen worden war, steht dem nicht entgegen. Denn die angezeigte Tat wäre eine gegenüber der tatsächlich begangenen in ihrem Grundcharakter gänzlich andere Tat, deren Aufklärung andere Ermittlungsmaßnahmen erfordern würde. Bei einer solchen Anzeige bestand die naheliegende Möglichkeit, dass von den Ermittlungsbehörden unnötige, kapazitätsbindende Maßnahmen ergriffen werden. Auf die Einzelheiten der Strafanzeige kommt es insoweit - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an.“

Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

2. subjektiver Tatbestand

A handelte wider besseres Wissen.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Schutzgut des § 145d StGB ist unstreitig (nur) die inländische Rechtspflege. Eine Einwilligung des F ist somit unbeachtlich. A handelte auch schuldhaft.

4. Konkurrenzen

§ 145d StGB ist formell subsidiär gegenüber § 164 StGB (s. Wortlaut § 145d I a.E. StGB).

5. Ergebnis

A hat sich eines Vortäuschens einer Straftat in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht. Das Delikt tritt aber hinter § 164 StGB zurück.

III. Strafbarkeit wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB

Indem A das der B-GmbH gehörende Fahrzeug an die K veräußerte, hat er sich der Unterschlagung schuldig gemacht.

IV. Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 I StGB

A könnte sich eines Betruges schuldig gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

A hat die K darüber getäuscht, dass er von vornherein keine Gegenleistung für den Kaufpreis erbringen, sondern sich das Fahrzeug nach Kaufpreiszahlung unter Einsatz einer GPS-Ortung und unter Mithilfe polnischer Polizeibeamte alsbald wieder verschaffen wollte. Gegen die geplante polizeiliche Sicherstellung sollte sie sich aufgrund der ihr übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere nicht wehren können. Hierüber irrte sich die Geschädigte bei der Vermögensverfügung, nämlich die Bezahlung des Kaufpreises, als Gegenleistung für die Übergabe von Fahrzeug und Fahrzeugpapieren.

Fraglich ist, ob K ein Vermögensschaden entstanden ist. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung liegt ein Vermögensschaden vor, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt.

K hat Eigentum und Besitz an Geldscheinen im Wert von 42.000 Euro verloren. Dafür hat sie gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB):

„Zwar erwarb die Geschädigte das Fahrzeug wegen der vorangegangenen Sicherungsübereignung an eine Bank von einem Nichtberechtigten. Sie konnte gleichwohl das Eigentum unter den Voraussetzungen des § 932 BGB gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, weil das Fahrzeug nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen war (vgl. zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64, BB 1966, 720 f.; OLG München, Urteil vom 26. Mai 2011 - 23 U 434/11, juris Rn. 20 ff.; MüKoBGB/Oechsler BGB, 6. Aufl., § 932 Rn. 56). Die Absicht des Angeklagten M., sich den Besitz an dem Fahrzeug mithilfe der polnischen Polizeibehörden umgehend wieder zu verschaffen, steht einer wirksamen Übereignung des Fahrzeugs nicht entgegen.“

Fraglich ist, ob dieser Eigentumserwerb geeignet ist, den Verlust von 42.000 Euro zu kompensieren.

Nach dem vorherrschenden juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch die hohe Wahrscheinlichkeit späterer Verluste als „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ einen Vermögensschaden begründen. Insoweit kommt es auf eine Prognose der zukünftigen Entwicklung an, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist die Vermögensverfügung der Getäuschten, also die Zahlung des Kaufpreises durch K. Dabei sind auch die Anforderungen des Art. 103 II GG zu beachten, sodass der Vermögensschaden der Höhe nach zu beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise zu begründen ist.

Man könnte zunächst davon ausgehen, dass ein gutgläubiger Erwerb immer mit einem erhöhten Verlustrisiko verbunden ist. Der Sache ist davon das Reichsgericht ausgegangen. Es hatte noch die sogenannte Makeltheorie vertreten, wonach der gutgläubige Erwerb mit einem sittlichen Makel verbunden sei, der einen Vermögensschaden begründe. Diese Auffassung wird heute nicht mehr vertreten und vermag einen konkret bezifferbaren Vermögensschaden nicht zu begründen. Das allgemeine Prozess- und Verlustrisiko allein genügt nicht zur Begründung eines Vermögensschadens.

Vielmehr müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen. Davon geht der BGH im vorliegenden Fall aus:

„Die Urteilsfeststellungen belegen jedoch, dass sich das von der Geschädigten erworbene Eigentum bei der beim Vermögensdelikt des Betrugs gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BVerfG aaO) als völlig wertlos erwies. Damit fehlt es wirtschaftlich an einer Gegenleistung. Mit der Benennung des Kaufpreises ist der Schaden hier auch hinreichend beziffert. …

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundsätzlich von dem drohenden Verlust des erworbenen Gegenstandes auf der Grundlage einer zu erwartenden Herausgabeklage. Denn nach dem Tatplan des Angeklagten sollte die Geschädigte das Fahrzeug nicht erst als Folge eines Zivilprozesses verlieren, sondern auf der Grundlage einer sofortigen Sicherstellung durch Polizeibeamte. Ihr Eigentumsrecht konnte die Geschädigte im Hinblick auf die ihr unter Angabe unrichtiger Verkäuferdaten übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere gegenüber den von … dem Angeklagten instrumentalisierten polnischen Polizeibeamten nicht nachweisen.

Für die Möglichkeit einer erfolgreichen späteren Herausgabeklage der Geschädigten bestanden schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Fahrzeug von der Polizei nicht an die Bank, sondern an die Täter - mit ungewissem weiterem Verbleib - herausgegeben werden sollte. Einer solchen Möglichkeit kam daher zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung kein wirtschaftlicher Wert zu. Damit erlangte die Geschädigte bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung lediglich eine für sie im Ergebnis wertlose kurzfristige Besitzposition an dem Fahrzeug für die Überführungsfahrt nach Polen.“

2. Subjektiver Tatbestand

A handelte vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

4. Ergebnis

A hat sich wegen Betruges strafbar gemacht.

V. Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 I 3. Var. StGB

Durch die Vorlage gefälschter Papiere hat sich A zudem der Urkundenfälschung durch Gebrauchen unechter Urkunden schuldig gemacht.

C. Fazit

Ein lehrreicher Fall, der Probleme aus dem allgemeinen Teil (mittelbare Täterschaft, Einwilligung) und solche des besonderen Teils (Rechtsgut des § 164 StGB, “Vortäuschen” im Sinne von § 145d StGB, Vermögensschaden bei § 263 StGB) verbindet. Daher eignet sich der Fall hervorragend, um in eine Prüfungsaufgabe einzufließen.

Im Hinblick auf § 164 StGB soll an dieser Stelle auf eine weitere Entscheidung des BGH verwiesen werden (Urteil vom 10.2.2015, Az. 1 StR 488/14). Dort hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob sich ein Beschuldigter einer falschen Verdächtigung schuldig macht, wenn er in einem gegen sich selbst geführten  Strafverfahren bewusst wahrheitswidrig eine bis dahin unverdächtige Person belastet. Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn eine Person konkret verdächtigt wird, für deren Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden, im Hinblick auf das durch § 164 StGB auch gewährleistete Rechtsgut des Schutzes der innerstaatlichen Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme eine Tatbestandseinschränkung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht in Betracht kommt. Auch diese Entscheidung dürfte - insbesondere im Assessorexamen - von erheblicher Examensrelevanz sein.