Vortäuschen einer Straftat, § 145d I Nr. 1, II Nr. 1 StGB

Aufbau der Prüfung - Vortäuschen einer Straftat, § 145d I Nr. 1, II Nr. 1 StGB

Das Vortäuschen einer Straftat ist in § 145d StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Zuständige Stelle

Im Tatbestand setzt das Vortäuschen einer Straftat zunächst eine zuständige Stelle voraus. Dies ist eine Behörde oder eine für Anzeigen zuständige Stelle.

2. (Vor-)täuschen

Weiterhin verlangt das Vortäuschen einer Straftat als Tathandlung ein Täuschen beziehungsweise Vortäuschen.

a) § 145d I Nr. 1 StGB

In § 145d I Nr. 1 StGB ist das Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat geregelt. Dies meint jede objektiv falsche Behauptung der Begehung einer rechtswidrigen Tat.

b) § 145d II Nr. 1 StGB

In § 145d II Nr. 1 StGB ist hingegen die Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat normiert. Hier können sich bei dem Vortäuschen einer Straftat die Fragen stellen, ob die Tat tatsächlich begangen worden ist und wie es sich bei Übertreibungen verhält.

3. Vorsatz bezügl der zuständigen Stelle

Ferner fordert das Vortäuschen einer Straftat Vorsatz bezüglich der zuständigen Stelle.

4. Wider besseres Wissen bezüglich des (Vor-)täuschens

Zudem bedarf es eines Handelns wider besseren Wissen im Hinblick auf die (Vor-) Täuschung (dolus directus 2. Grades).

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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