Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB

Aufbau der Prüfung - Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB

Die falsche Verdächtigung ist in § 164 I StGB geregelt. Es wird – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde gelegt.

I. Tatbestand

1. Zuständige Stelle

Im Tatbestand setzt die falsche Verdächtigung zunächst eine zuständige Stelle voraus. Dies ist gemäß § 164 I StGB eine Behörde oder ein Amtsträger.

2. Rechtswidrige Tat (in der Person eines anderen)

Weiterhin verlangt die falsche Verdächtigung, dass das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat in der Person eines anderen behauptet wird.

3. Verdächtigen

Zudem muss ein Verdächtigen i.S.d. Norm gegeben sein. Dies ist jede Tätigkeit, durch die ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht bestärkt wird. Problematisch ist hier, ob die Unschuld des Betroffenen erforderlich ist.

4. Unrichtigkeit der Verdächtigung

Ferner fordert § 164 I StGB die Unrichtigkeit der Verdächtigung.

5. Vorsatz bezüglich 1. -3.

In subjektiver Hinsicht ist für eine falsche Verdächtigung ein vorsätzliches Vorgehen bezüglich der ersten drei Tatbestandsmerkmale erfoderlich.

6. Wider besseres Wissen bezüglich 4.

Zudem ist ein Handeln wider besseres Wissen (dolus directus 2. Grades) notwendig.

7. Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen

Schließlich muss der Täter in der Absicht handeln, ein behördliches Verfahren herbeizuführen.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

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