31.01.2017
Halteverbot-Fall
Der Kläger parkte seinen Pkw am 27. April 1992 auf einer öffentlichen Straße. Anschließend begab er sich für mehrere Wochen in stationäre Krankenhausbehandlung. Am 12. Mai 1992 stellte die Beklagte in dem betreffenden Straßenabschnitt mobile Halteverbotsschilder auf und ließ das Fahrzeug des Klägers kurz darauf abschleppen. Doch muss der Kläger für die Kosten des Abschleppens tatsächlich aufkommen?
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