200 Euro Ausfallgebühr in Anamnesebogen wirksam?

200 Euro Ausfallgebühr in Anamnesebogen wirksam?

Wer kennt ihn nicht: den Anamnesebogen beim Zahnarzt. Diesen füllt man meist aus, ohne groß nachzudenken und macht Angaben zu Allergien, Schmerzen, Vorerkrankungen und Ähnlichem. In einem solchen Bogen stand direkt über der Unterschrift ein Satz, der später 200 Euro kosten sollte. Wer nicht rechtzeitig absagt, dem werde „die freigehaltene Zeit in Rechnung“ gestellt. Eine Patientin sagte am Behandlungstag krankheitsbedingt ab, und der Zahnarzt verlangte im Nachgang 200 Euro. Zu Recht? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich jüngst das AG Bad Urach (Urteil vom 12.06.2026 – 1 C 3/26) beschäftigt.

Sachverhalt: Zahnarzttermin wegen Krankheit abgesagt

Am 6. April 2023 kam die A zum ersten Mal in die Praxis eines Zahnarztes B. Sie unterschrieb einen Anamnesebogen. Dieser fragte nach persönlichen Daten, nach der allgemeinen Gesundheit und nach der Mundgesundheit.

Über der Unterschriftszeile hieß es, die Praxis sei eine „reine Bestellpraxis“ und die Zeit am Termin nur für die Patientin reserviert. Termine seien „mindestens 24 Stunden vorher abzusagen“… „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen.“

Am 15. Mai 2023 behandelte der Zahnarzt B die Patientin A. Für den 21. Juni 2023 war eine weitere Behandlung geplant. Diesen Termin sagte die A kurzfristig ab, weil sie krank war. Nach Darstellung des B kam die Absage um 8.15 Uhr, eine Viertelstunde vor Behandlungsbeginn, als alles vorbereitet war. Eine Mitarbeiterin habe sie am Vortag noch an den Termin erinnert. Auch zwei weitere Termine im Juni habe sie kurzfristig abgesagt. Die Patientin bestritt den Anruf. Ihr Ehemann habe die Praxis über ihre Erkrankung informiert.

Der Zahnarzt B stellte 441,19 Euro für die erbrachten Leistungen in Rechnung, dazu eine Ausfallgebühr von 200 Euro. Beides klagte er ein. Die A hielt mit einer Widerklage dagegen. Sie wollte ihre Röntgenbilder und Befunde zugeschickt bekommen. Außerdem verlangte sie Schadensersatz, weil der Zahnarzt eine Kunststofffüllung an einem Schneidezahn beschädigt habe.

Die rechtlichen Grundlagen

Bevor es um die 200 Euro Ausfallgebühr geht, werfen wir einen Blick auf den Vertrag, über den gestritten wird.

Der Behandlungsvertrag

Zahnarzt und Patientin hatten einen Behandlungsvertrag nach § 630a I BGB geschlossen. Der Zahnarzt verspricht darin eine Behandlung nach den Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft. Einen Erfolg verspricht er in der Regel nicht. Über § 630b BGB gilt ergänzend das Dienstvertragsrecht. Die Vergütung ist deshalb nach § 614 BGB zu entrichten, sobald die Dienste geleistet sind.

Ausfallgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Eine Ausfallpauschale lässt sich grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren. Das hat der BGH bereits entschieden (Urteil vom 12.05.2022 – III ZR 78/21).

Zur Wiederholung:

Bei AGB gehst Du in festen Schritten vor. Liegen überhaupt AGB vor (§ 305 I BGB)? Wurden sie in den Vertrag wirksam einbezogen? Überraschende Klauseln werden nach § 305c I BGB nicht Teil des Vertrags. Danach legst Du die Klausel aus, Zweifel gehen nach § 305c II BGB zulasten des Verwenders. Erst dann folgt die Inhaltskontrolle, zuerst an den Klauselverboten der §§ 309, 308 BGB und dann an der Generalklausel des § 307 BGB. Zur Auslegung musst Du die denkbar schlechteste Auslegung der Klausel aus Sicht des Vertragsgegners anwenden. Ist die Klausel dann unwirksam, ist das im Ergebnis die kundenfreundlichste Auslegung, weil die Klausel dann ja nicht Vertragsbestandteil wird. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus. Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 I BGB).

Hier kommt es vor allem auf § 307 I BGB an. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach § 307 I 2 BGB kann sich das schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das ist das Transparenzgebot.

Die Entscheidung des AG Bad Urach

Das Amtsgericht gab der Klage nur zum Teil statt. Die 441,19 Euro für die Behandlung muss die Patientin zahlen, die 200 Euro Ausfallgebühr nicht. Ihre Widerklage blieb erfolglos.

Die Ausfallgebühr scheitert am Transparenzgebot

Schon bei der Einbeziehung hatte das Gericht Zweifel. Der Bogen diene vor allem der Befunderhebung. Unterschrieben habe die A die Richtigkeit ihrer Gesundheitsangaben, nicht die Kenntnisnahme einer Ausfallgebühr. Ob die Regelung überhaupt Vertragsbestandteil wurde, ließ das AG aber am Ende offen. In der Klausur kannst Du hier zusätzlich § 305c I BGB ansprechen: Wer einen Fragebogen zur Gesundheit ausfüllt, rechnet nicht unbedingt mit einer Zahlungspflicht.

Entschieden hat das Gericht den Fall über das Transparenzgebot: Wer AGB verwendet, muss Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Klausel so genau beschreiben, dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten ohne fremde Hilfe erkennen kann. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile so weit erkennen lassen, wie das nach den Umständen verlangt werden kann.

Genau das leistete die vorliegende Klausel nicht. Die Patientin konnte sich nicht einmal grob vorstellen, was auf sie zukommt. Wie viel Zeit freigehalten wird, steht nirgends. Was eine Zeiteinheit kostet, auch nicht. Einen Stundensatz konnte sie auch sonst nicht ablesen, weil der Zahnarzt nach Leistungen und nicht nach Zeit abrechnet. Im Ergebnis hätte der Zahnarzt Zeit, Honorar und Verlust einseitig selbst bestimmen können. Diese Unklarheiten führen zu unangemessenen Spielräumen für den Klauselverwender. Die Klausel ist nach § 307 I 2 BGB unwirksam. Wann und durch wen abgesagt wurde, spielte damit keine Rolle mehr.

Fazit

Ein kleiner Fall mit viel Prüfungsstoff. Er zeigt an einem Alltagsbeispiel, wie streng das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB ist. Ob die allgemeine Inhaltskontrolle das letzte Wort bleibt, ist offen: Die Justizministerkonferenz hat das Bundesjustizministerium im Juni 2025 gebeten zu prüfen, ob es für No-Show-Klauseln eigene gesetzliche Regelungen braucht. Ein besonderes Klauselverbot wäre eine denkbare Antwort. Ein Gesetzentwurf liegt, soweit ersichtlich, aber noch nicht vor.

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