Miteigentum am Grundstück: Wem steht der Anspruch auf Nutzungsersatz zu?

Miteigentum am Grundstück: Wem steht der Anspruch auf Nutzungsersatz zu?

Kann ein Miteigentümer von einem anderen Miteigentümer anteiligen Ersatz für gezogene Grundstücksnutzungen verlangen? Die Antwort hierauf hängt entscheidend davon ab, wann der geltend gemachte Anspruch entstanden ist. Der BGH (Urteil vom 10.07.2026 – V ZR 45/25) stellte vor kurzem klar: Wer bei Entstehung eines Anspruchs aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis noch Dritter war, verliert diese Stellung nicht dadurch, dass er später selbst Miteigentümer des Grundstücks wird. Der Fall führt anschaulich die rechtlichen Grenzen der Prozessstandschaft vor Augen.

A. Sachverhalt

Der Kläger und ein weiterer Eigentümer waren zu gleichen Teilen Miteigentümer eines Grundstücks. Der Kläger verlangte von der Beklagten Ersatz für Nutzungen, die diese in den Jahren 2011 und 2012 aus dem Grundstück gezogen hatte. Er machte einen Betrag von rund 125.000 Euro geltend, der seinem hälftigen Miteigentumsanteil entsprechen sollte.

Der weitere Eigentümer verstarb im Jahr 2019 und wurde von einer Erbengemeinschaft beerbt. Die Beklagte war Miterbin und erwarb im Jahr 2021 den gesamten Miteigentumsanteil des Verstorbenen. Damit war sie zum Zeitpunkt des späteren Rechtsstreits selbst Miteigentümerin des Grundstücks. Der Kläger verlangte gleichwohl weiterhin, dass die Beklagte den auf ihn entfallenden Nutzungsersatz unmittelbar an ihn zahlt.

B. Die Entscheidung des Gerichts

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen § 1011 BGB und die Zulässigkeit der Klage. Gemäß § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer Ansprüche aus dem Eigentum gegenüber Dritten in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Die Vorschrift ermöglicht dem einzelnen Miteigentümer, auch Rechte der übrigen Miteigentümer wahrzunehmen. Es handelt sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft. Allerdings kann der Miteigentümer einen solchen Anspruch nicht ohne Weiteres nur für sich selbst geltend machen. Geht es um eine unteilbare Leistung, muss er gemäß §§ 1011 Hs. 2, 432 BGB Leistung an alle Miteigentümer verlangen. Die Parteien stritten sich darüber, ob diese Vorschriften auf den Fall anzuwenden waren.

Bedenken hiergegen weckt zunächst, dass sich § 1011 Hs. 2 BGB seinem Wortlaut nach lediglich auf Herausgabeansprüche richtet. Der BGH wendet die Vorschrift jedoch analog auf andere unteilbare Leistungen an.

Dementsprechend war zu prüfen, ob Ansprüche auf Nutzungsersatz unteilbar sind. Auf den ersten Blick erscheint dies fernliegend, weil sich Geld in tatsächlicher Hinsicht aufteilen lässt. Gleichwohl ordnete der BGH Nutzungsersatzansprüche als unteilbar ein. Dies begründete er damit, dass es sich um Bruchteilsforderungen iSv. § 741 ff. BGB handelte. Sie standen den Miteigentümern gemeinschaftlich zu, weshalb sie lediglich von allen gemeinschaftlich eingefordert werden konnten.

Schließlich war zu prüfen, ob die Beklagte als Dritte im Sinne des § 1011 BGB anzusehen war. Die Vorinstanz hatte dies verneint und damit den Anwendungsbereich der Norm verschlossen, indem sie auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte bereits Miteigentümerin des Grundstücks. Der BGH widersprach dieser Betrachtung jedoch. Ob der Anspruchsgegner Dritter im Sinne des § 1011 BGB ist, bestimme sich nach den Verhältnissen bei Entstehung des Anspruchs. Ein späterer Erwerb des Miteigentumsanteils ändere hieran nichts. Die geltend gemachten Ansprüche bezogen sich auf Nutzungen aus den Jahren 2011 und 2012. Damals war die Beklagte noch nicht Miteigentümerin. Der Anspruch konnte daher nicht aus dem Innenverhältnis der Miteigentümer untereinander stammen. Vielmehr war die Beklagte bei Entstehung der Forderung Dritte im Sinne des § 1011 BGB.

Folglich lagen die Voraussetzungen des § 1011 BGB vor, sodass der Kläger den Nutzungsersatz grundsätzlich nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft und mit dem Antrag geltend machen konnte, an alle Berechtigten zu leisten. Nach dem Tod des ursprünglichen Miteigentümers trat insoweit die Erbengemeinschaft als dessen Rechtsnachfolgerin an seine Stelle.

Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob ausnahmsweise eine Zahlung unmittelbar an den Kläger zulässig ist. Das könnte etwa der Fall sein, wenn die Erbengemeinschaft als weitere Berechtigte der alleinigen Geltendmachung zugestimmt hat oder den Leistungsgegenstand nicht empfangen kann oder will.

C. Bedeutung für die Klausur

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Prozessführungsbefugnis bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentum. Für die Klausur lassen sich aus ihr zwei Schlussfolgerungen ziehen:

  1. Ein Miteigentümer kann Ansprüche aus dem Eigentum gegenüber Dritten grundsätzlich auch zugunsten der übrigen Miteigentümer geltend machen. Bei rechtlich unteilbaren Leistungen muss er grundsätzlich Leistung an alle verlangen (§ 432 BGB).

  2. Ob § 1011 BGB anwendbar ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein späterer Erwerb des Miteigentumsanteils verändert die Einordnung eines bereits entstandenen Anspruchs nicht.

(BGH Urteil vom 10.07.2026 – V ZR 45/25)

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen