Persönliche Sachurteilsvoraussetzungen

Exkurs ZPO I 6: Persönliche Prozessvoraussetzungen

Kläger und Beklagter müssen partei- und prozessfähig sowie prozessführungsbefugt sein.

Parteifähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Das sind:

  • alle natürlichen Personen (§ 1 BGB)

  • die juristische Personen des Privatrechts

  • Personengesellschaften einschließlich der Außen-GbR

  • nicht-rechtsfähige Vereine (§ 50 Abs. 2 ZPO)

Nicht parteifähig sind:

  • Gemeinschaft (§ 741 BGB)

  • Nachlass

Besteht Streit über die Parteifähigkeit (z.B. nach Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister), wird die Partei zunächst als parteifähig angesehen.

Prozessfähigkeit

Aus der Parteifähigkeit folgt nicht zwangsläufig die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit, selbst im Prozess aufzutreten. Prozessfähig ist, wer geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO).

Prozessunfähige Parteien müssen von einem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden.

Folgende gesetzliche Vertretungen sind relevant:

Vertretene Vertreter
Kind Eltern § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB
Betreuer Betreuer § 1902 BGB
GbR Geschäftsführer §§ 714, 709 Abs. 1 BGB
OHG Geschäftsführer §§ 114 Abs. 1, 115 HGB
KG Komplementäre §§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1, 170 HGB)
AG Vorstand § 78 Abs. 1 S. 1 AktG
GmbH Geschäftsführer § 35 Abs 1 S. 1 GmbHG
GmbH & Co. KG Komplementär-GmbH (vertreten durch GF)
Verein Vorstand § 26 Abs. 1 S. 2 BGB

Prozessführungsbefugnis

Grundsätzlich ist nur derjenige Kläger prozessführungsbefugt, der ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht. Damit sollen Popularklagen ausgeschlossen werden. Allerdings genügt im Rahmen der Zulässigkeit die bloße Behauptung des Klägers, Rechtsinhaber zu sein. Ob das tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

In bestimmten Konstellationen kann der Kläger auch fremde Rechte im eigenen Namen geltend machen (Prozessstandschaft).

- qua Amt

Bestimmte Personen sind aufgrund des ihnen übertragenen Amtes ermächtigt, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen:

  • Insolvenzverwalter (§ 80 InsO)

  • Testamentsvollstrecker (§§ 2212, 2213 BGB)

  • Zwangsverwalter (§ 152 ZVG)

- gesetzliche Prozessstandschaft

Anderen Personen räumt das Gesetz diese Befugnis ein:

  • Miteigentümer (§ 1011 BGB)

  • ursprünglicher Kläger nach Abtretung oder Veräußerung nach Rechtshängigkeit (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO); allerdings muss er die Klage auf Leistung an seinen Rechtsnachfolger umstellen, es sei denn, der Beklagte kann schuldbefreiend an den Kläger leisten (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB, Einziehungsermächtigung),

- gewillkürte Prozessstandschaft

Unter den folgenden Voraussetzungen genügt auch eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Kläger:

  • Ermächtigung des Klägers

Der wichtigste Fall ist die Einziehungsermächtigung, die es dem Zedenten erlaubt, die abgetretene Forderung für den Zessionar einzuziehen. Sie kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erteilt oder widerrufen werden.

  • Übertragbarkeit des Klageanspruchs

Der geltend gemachte Anspruch des Dritten muss grundsätzlich abtretbar sein. Eine Ausnahme gilt für die nicht übertragbaren Ansprüche aus §§ 862, 894, 985, 1004 BGB, die dennoch im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden dürfen.

  • Schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers

Der Prozess muss Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers haben. Es kann aber auch ein rein wirtschaftliches Interesse genügen.

  • Belange des Beklagten nicht negativ betroffen

Die Prozessstandschaft ist unzulässig, wenn sie zu Nachteilen für den Beklagten führt. Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Beklagte Gefahr läuft, im Erfolgsfall seinen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können, weil der Kläger kein Geld oder sonstiges Vermögen hat.


  1. BGH V ZR 125/15