LG Arnsberg zur Verkehrssicherungspflicht einer Baustelle

LG Arnsberg zur Verkehrssicherungspflicht einer Baustelle

Eine 74-jährige E-Bike-Fahrerin durchquert eine frisch gefräste Baustelle, will nach links abbiegen und stürzt. Die Folge: Oberschenkelbruch, zwei weitere Brüche am Handgelenk, eine monatelange Genesung. Haftet das Bauunternehmen, das die Fräskante nicht abgerundet und keine Warnschilder aufgestellt hat? Mit diesem sehr lehrreichen Fall hat sich das Landgericht Arnsberg jüngst beschäftigt (Urt. v. 15.06.2026 – 2 O 267/25). Die Entscheidung zeigt Dir lehrbuchhaft, wie eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, der Anscheinsbeweis bei ungeklärter Sturzursache und ein Mitverschulden nach § 254 I BGB ineinandergreifen.

Sturz an der Fräskante: Wann haftet die Baufirma für einen Fahrradunfall?

Die Baufirma B richtete am 29. April 2025 eine Baustelle auf einer Straße ein und fräste die vorhandene Asphaltdecke ab, mit einer Frästiefe von 3,5 bis 4 Zentimetern. Anschließend ließ sie die Fahrbahn durch mit einer Kehrmaschine reinigen. Die quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Kanten zwischen Bestandsasphalt und gefräster Fläche rundete die Beklagte ab, sodass dort Rampen entstanden. Die längs zur Fahrtrichtung verlaufende Mittelnaht ließ sie dagegen unabgerundet.

Am 13. Mai 2025 befuhr die zu diesem Zeitpunkt 74 Jahre alte K mit ihrem E-Bike die Baustelle und wollte im Kreuzungsbereich nach links abbiegen. Dabei stürzte sie, wobei die genaue Ursache zwischen den Parteien streitig blieb. Warnschilder oder sonstige Hinweise auf die Gefahrenstelle gab es zum Zeitpunkt des Sturzes nicht.

Dabei verletzte sich die K erheblich und erlitt u.a einen Bruch des Oberschenkels sowie eine Rissfraktur des Handgelenks.

Die Klägerin verlangte ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das sie selbst mit 5.000 Euro für angemessen hielt, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Baustelle sei von beiden Seiten gut einsehbar gewesen, ein zusätzlicher Warnhinweis sei daher entbehrlich gewesen.

Verkehrssicherungspflicht, Anscheinsbeweis und Mitverschulden

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin 6.000 Euro Schmerzensgeld zu, stellte eine Ersatzpflicht der Beklagten mit einer Haftungsquote von 50 Prozent für künftige Schäden fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

1. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Ein Anspruch aus §§ 823 I BGB setzt zunächst eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht voraus.

Zur Wiederholung: Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern lässt, ist verpflichtet, diejenigen - erforderlichen und zumutbaren - Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Rechtsgutsverletzungen zu verhindern. Sie ist jedoch nicht grenzenlos ausgestaltet – eine generelle „Gefahrverhütungspflicht“ gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob der Verkehr (also unbeteiligte Dritte) mit der konkreten Gefahrenquelle in Berührung kommt und ob die Gefährdung über das übliche Maß hinausgeht; mit den Risiken also gerade nicht gerechnet werden musste.

Das Gericht bejahte das hier in zweifacher Hinsicht:

Wer als Bauunternehmerin mit Straßenbauarbeiten beauftragt ist, muss dafür sorgen, dass die Bautätigkeit nicht zu vermeidbaren Gefahren für Verkehrsteilnehmer führt. Maßgeblich sind dabei die berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer, die Vorhersehbarkeit der Gefahr aus Sicht des Unternehmens sowie die Frage, was diesem an Sicherungsmaßnahmen zugemutet werden kann und inwieweit sich die Betroffenen selbst auf die Gefahr einstellen konnten.

Gemessen daran hätte die B den Risiken, die aus der nicht abgerundeten, in Fahrtrichtung verlaufenden Fräskante resultieren, begegnen müssen, etwa weil Radreifen bei einem schrägen Anfahren oder beim Abbiegen an einer solchen Kante abgleiten können. Ebenso hätte sie Warnschilder aufstellen müssen.

Beide Maßnahmen wären der B nach Einschätzung des LG Arnsbergs zumutbar gewesen, zumal sie die quer verlaufenden Kanten bereits abgerundet hatte.

2. Kausalität über den Anscheinsbeweis

Ob die Klägerin tatsächlich wegen der Fräskante stürzte, blieb zwischen den Parteien streitig. Das LG Arnsberg ließ die Frage offen: Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass die K in unmittelbarer Nähe zu der gefährlichen Stelle zu Fall kam. Daraus folgerte das Gericht im Wege des Anscheinsbeweises, dass die gefährliche Fahrbahnbeschaffenheit für den Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen ursächlich war.

Zur Vertiefung: Der Anscheinsbeweis ist eine Beweiserleichterung, bei der das Gericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem typischen Geschehensablauf auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden schließt. Steht wie hier ein Sturz im unmittelbaren Bereich einer nachgewiesenen Gefahrenquelle fest, muss die genaue Ursache nicht mehr im Einzelnen bewiesen werden. Erschüttert werden kann der Anschein, wenn die Gegenseite einen ernsthaft in Betracht kommenden anderen Geschehensablauf darlegt und beweist.

3. Verschulden

Nach Auffassung der Kammer handelte die Beklagte jedenfalls fahrlässig: Für fachlich versierte Mitarbeiter sei erkennbar gewesen, dass eine vier Zentimeter hohe Fräskante für abbiegende Radfahrer im Kreuzungsbereich eine erhebliche Gefahr darstellt, die ein herannahender Radfahrer selbst kaum richtig einschätzen kann.

4. Die Bemessung des Schmerzensgeldes und das Mitverschulden

Das Schmerzensgeld erfüllt eine Ausgleichs- und eine Genugtuungsfunktion. Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes prüft die Rechtsprechung vor allem, ob dem Geschädigten ein angemessener Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen und die verlorene Lebensfreude zuteil wird.

Angesichts der Schwere der Verletzungen und des langwierigen Heilungsverlaufs setzte das Gericht das Schmerzensgeld auf 12.000 Euro fest.

Zur Vertiefung: Auf den ersten Blick verwundert es, dass das Gericht über die von der K geforderten 6.000 Euro hinaus einen höheren Schmerzensgeldbetrag zugesprochen hat, da es gemäß § 308 I ZPO grundsätzlich an die Anträge der Parteien gebunden ist. Beim Schmerzensgeld besteht jedoch eine prozessuale Besonderheit: Nach § 253 II BGB ist eine „billige Entschädigung in Geld“ zu leisten, deren konkrete Höhe der Geschädigte vor der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig nicht genau bestimmen kann. Deshalb kann er beantragen, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei er einen Mindestbetrag angeben muss. Ein solcher Antrag ist trotz § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, weil das Gericht die konkrete Höhe gemäß § 287 ZPO anhand der maßgeblichen Umstände bestimmen kann.

Von diesen 12.000 Euro zog das Gericht jedoch die Hälfte wegen eines Mitverschuldens der K nach § 254 I BGB ab. Die Klägerin habe gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 1 I, § 3 I StVO verstoßen, weil sie sich erkennbar in einem Baustellenbereich befand. Die abgetragene Fahrbahndecke und die bereits abgerundete Kante am Baustelleneingang seien ihr unweigerlich aufgefallen. Wer erkennbar durch eine Baustelle fährt, muss besonders aufmerksam sein und seine Fahrweise an die veränderten, möglicherweise unebenen Straßenverhältnisse anpassen. Weil die Klägerin trotzdem abbog, ohne ihre Linie oder ihre Geschwindigkeit auf die parallel verlaufende Mittelnaht einzustellen, habe sie die gebotene Sorgfalt gegen sich selbst erheblich verletzt. In der Gesamtabwägung beider Verursachungsbeiträge erschien der Kammer eine Haftungsteilung von 50 zu 50 sachgerecht, sodass von den 12.000 Euro Ausgangswert 6.000 Euro verblieben.

5. Feststellungsantrag

Auch der Feststellungsantrag hatte Erfolg. Das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejahte das Gericht, weil die K ausreichend dargelegt hatte, dass angesichts der bereits eingetretenen dauerhaften Beeinträchtigung weitere Spätfolgen nicht auszuschließen sind. In der Sache folgte die Feststellung der Ersatzpflicht mit der bereits genannten Haftungsquote von 50 Prozent aus denselben Erwägungen wie beim Schmerzensgeld.

Fazit

Die Entscheidung ist wie gemacht für Klausuren, weil sie mit der Verkehrssicherungspflicht, dem Verschulden und dem Mitverschulden nach § 254 BGB mehrere zentrale Probleme des Deliktsrechts verbindet. Die Entscheidung eignet sich zudem hervorragend für Klausuren im 2. Examen, weil sie materiell-rechtliche und prozessuale Standardprobleme miteinander verbindet und klausurmäßig abarbeitet.

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