Der „deutsche Riese“ im Block-Prozess: Sein Strafverteidiger über sicheres Geleit und die Rolle seines Mandanten

Der „deutsche Riese“ im Block-Prozess: Sein Strafverteidiger über sicheres Geleit und die Rolle seines Mandanten

Der „Block-Prozess“ ist weit mehr als ein spektakulärer Strafprozess mit prominenten Beteiligten.

Aus strafprozessualer Sicht zeigt er exemplarisch, wie komplex die Aufklärung internationaler Tatgeschehen sein kann: Beteiligte befinden sich im Ausland, das Geschehen weist Bezüge zu mehreren Staaten auf und die Rollen von Zeugen und Beschuldigten können sich überschneiden, was zu besonderen prozessualen Konstellationen führt.

Das Strafprozessrecht muss dabei unterschiedliche Interessen in Ausgleich bringen: das staatliche Interesse an effektiver Strafverfolgung, die Rechte von Angeklagten und Beschuldigten sowie den Schutz derjenigen, die zur Aufklärung eines komplexen Geschehens beitragen können.

Der Hamburger Strafverteidiger Christian Hermanussen gibt uns erneut einen Einblick in seine Rolle als Strafverteidiger eines der Beschuldigten im sogenannten Block-Prozess. Er ordnet das Geschehen in Bezug auf seinen Mandanten für uns ein und gibt einen kleinen Ausblick auf das weitere Verfahren.

Ein Zeuge mit Haftbefehl ist zugleich Beschuldigter

Der sogenannte „Block-Prozess“ vor dem Landgericht Hamburg geht in die Schlussphase. Seit Juli 2025 verhandelt die Große Strafkammer 32 über die Geschehnisse der Silvesternacht 2023/24, in deren Verlauf die beiden jüngeren Kinder der Unternehmerin Christina Block aus dem dänischen Gråsten gewaltsam nach Deutschland gebracht wurden. Das Verfahren umfasst inzwischen mehr als 70 Hauptverhandlungstage.

Angeklagt sind sieben Personen, darunter Christina Block, ihr Lebensgefährte Gerhard Delling und mehrere mutmaßlich an der Durchführung beteiligte Personen. Die Staatsanwaltschaft wirft Christina Block vor, eine israelische Sicherheitsfirma mit der gewaltsamen Rückholung ihrer Kinder beauftragt zu haben. Sie bestreitet dies. Als einziger Angeklagter hat der israelische Staatsangehörige Tal S. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt.

Eine besondere Rolle nimmt mein Mandant Jonathan C. ein, der in der öffentlichen Berichterstattung teilweise auch als Jonathan G. bezeichnet wird. Er wurde bislang noch nicht angeklagt. Gleichwohl soll er nach dem Stand der Ermittlungen selbst an dem Tatgeschehen beteiligt gewesen sein.

Damit entsteht eine prozessual ungewöhnliche Konstellation: Mein Mandant ist einerseits Zeuge im Verfahren gegen Christina Block und die weiteren Angeklagten, andererseits Beschuldigter in einem parallel geführten Ermittlungsverfahren.

Wie kann ein Beschuldigter über ein Tatgeschehen aussagen, das zugleich Gegenstand des gegen ihn selbst geführten Ermittlungsverfahrens ist? Welche Grenzen setzt dabei das Recht eines Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen? Und wie kann ein Zeuge überhaupt nach Deutschland einreisen, wenn gegen ihn ein Haftbefehl besteht?

Die Antwort, zumindest auf die zweite Frage, führte zu einem seltenen strafprozessualen Instrument: dem sicheren Geleit.

Vom „deutschen Riesen“ zum Zeugen

Der Name meines Mandanten war im Verfahren bereits lange vor seiner Zeugenaussage bekannt.

Tal S. hatte in seiner Einlassung im Sommer des vergangenen Jahres einen weiteren Beteiligten beschrieben – den „deutschen Riesen“. Dieser Mann habe, so Tal S., den Vater der Kinder brutal geschlagen und getreten. Die Ermittlungen führten schließlich zu meinem Mandanten.

Mein Mandant bestreitet jedoch diese ihm vorgeworfenen Gewalthandlungen von Anfang an. Zugleich war er bereit, über seine eigene Beteiligung an der Aktion und die ihm bekannten Abläufe auszusagen.

Nach seiner Darstellung stieß er erst kurzfristig zu der Gruppe. Ausschlaggebend seien insbesondere seine Deutschkenntnisse aufgrund seines längeren Aufenthalts in Hamburg und seine Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestehen sollen, mit den Kindern zu kommunizieren und sie während der Aktion zu beruhigen.

Das ist auch für die rechtliche Bewertung von Bedeutung: Nach seiner Darstellung ging mein Mandant davon aus, an einer rechtmäßigen Rückhol- oder Rettungsaktion mitzuwirken. Ihm sei vermittelt worden, die Aktion sei rechtlich abgesichert und diene dazu, die Kinder aus einer gefährlichen Situation zu befreien. Vor Gericht erklärte er später, er sehe sich selbst als Opfer, weil er auf diese Darstellung hereingefallen sei.

Die Hürde: Einreise trotz Haftbefehl

Mein Mandant hatte sich frühzeitig an die Hamburger Ermittlungsbehörden gewandt und seine Bereitschaft zu einer Einlassung signalisiert.

Die Staatsanwaltschaft sah zunächst jedoch keinen Anlass, ein sicheres Geleit zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits mehrere israelische Mitbeschuldigte ausgesagt, darunter auch David Barkay, nach den bisherigen Ermittlungen der Kopf der Gruppe. Die Ermittler erwarteten daher offenbar keine entscheidend neuen Erkenntnisse.

Für meinen Mandanten war die Situation damit heikel: Gegen ihn bestand ein Haftbefehl. Eine freiwillige Einreise nach Deutschland bedeutete ohne sicheres Geleit das konkrete Risiko einer Festnahme und anschließenden Untersuchungshaft.

Wir entschieden uns deshalb zunächst für eine schriftliche Einlassung. Sie wurde zwar im eigenen Ermittlungsverfahren als Beschuldigteneinlassung abgegeben, gelangte aber naturgemäß auch zur Strafkammer. Das Gericht entschied daraufhin, meinen Mandanten im laufenden Hauptverfahren als Zeugen anzuhören. Damit änderte sich die Ausgangslage.

Auf unseren Antrag gewährte der Ermittlungsrichter meinem Mandanten schließlich – vor dem Hintergrund der gerichtlichen Zeugenladung – für die Dauer seiner Aussage sicheres Geleit.

Was bedeutet „sicheres Geleit“?

Das sichere Geleit ist kein Freifahrtschein und erst recht keine Zusicherung von Straffreiheit.

Es kann aber einem Beschuldigten ermöglichen, zu einem bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum vor einer Festnahme geschützt nach Deutschland einzureisen. Im konkreten Fall schuf es damit gewissermaßen überhaupt erst die Voraussetzung dafür, dass mein Mandant vor dem Landgericht Hamburg aussagen konnte.

Die spätere Strafverfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Auch ein bestehender Tatverdacht verschwindet nicht. Das sichere Geleit überbrückt vielmehr eine konkrete prozessuale Hürde: die Gefahr, dass der Betroffene gerade wegen seiner Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren gar nicht erst vor Gericht erscheinen kann.

Die Aussage vor dem Landgericht Hamburg

Am 8. und 9. Juli 2026 wurde mein Mandant schließlich als Zeuge vernommen.

Zunächst schilderte er, wie er zur Gruppe gestoßen war. Im Mittelpunkt stand dabei seine Überzeugung, an einer rechtmäßigen Rettungs- oder Rückholaktion mitzuwirken. Ihm sei nach seiner Darstellung gerade nicht bewusst gewesen, Teil einer rechtswidrigen Entführung zu werden.

Anschließend berichtete er über den Ablauf der Silvesternacht aus eigener Wahrnehmung. Dabei widersprach er insbesondere Tal S., der ihm vorgeworfen hatte, den Vater der Kinder geschlagen und getreten zu haben.

Nach der Darstellung meines Mandanten gab es innerhalb der Gruppe eine klare Aufgabenverteilung. Er sollte mit den Kindern kommunizieren und sich um ihre Betreuung kümmern. Die Aufgabe, den Vater der Kinder zu „neutralisieren“, sei dagegen anderen Beteiligten zugewiesen gewesen.

Tal S. und ein weiterer Beteiligter seien wegen ihrer Kampfsporterfahrung gerade für diesen Teil der Aktion vorgesehen gewesen. Innerhalb der Gruppe seien sie deshalb als die „Ninjas“ bezeichnet worden.

Belastung auch der Hauptangeklagten

Die Aussage meines Mandanten hatte allerdings nicht nur Bedeutung für seine eigene Rolle.

Nach seiner Erinnerung hatte er Christina Block bereits vor der Tat getroffen. Er berichtete insbesondere von einem Treffen im Hamburger Hotel Grand Elysée kurz vor der Silvesternacht. Seine Erinnerungen an dieses Treffen und die dabei gewonnenen Informationen können für eine zentrale Frage des gesamten Verfahrens von Bedeutung sein: Welche Kenntnis hatte Christina Block von der geplanten Aktion – und welche Rolle spielte sie dabei?

Insoweit belastete mein Mandant die Hauptangeklagte durchaus.

Seine Aussage ist daher auch grundsätzlich geeignet, die These der Anklage zu stützen, wonach die Entführung nicht ausschließlich auf einer eigenmächtigen Entscheidung der israelischen Gruppe beruhte, sondern auf einem Auftrag oder einer entsprechenden Einbindung aus dem Umfeld Christina Blocks.

Gerade darin dürfte auch die besondere Bedeutung seiner Aussage liegen. Mein Mandant konnte nicht nur aufgrund seiner eigenen mutmaßlichen Beteiligung aus erster Hand über den Ablauf berichten. Seine Angaben berührten zugleich eine der Kernfragen des Verfahrens: Wer hat die Entführung tatsächlich veranlasst?

Zeuge und Beschuldigter zugleich: ein prozessuales Spannungsverhältnis

Damit kommt man zum prozessual interessanten Teil des Falles: Mein Mandant ist Zeuge im Verfahren gegen Christina Block und die weiteren Angeklagten. Gleichzeitig bleibt er Beschuldigter in einem gesonderten Ermittlungsverfahren. Er ist daher nicht nur ein Beweismittel im Verfahren gegen andere. Seine Aussage kann im Rahmen eines späteren Verfahrens gegen ihn selber auch für die Beurteilung seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit relevant werden. Das macht eine Aussage in einer solchen Konstellation besonders anspruchsvoll.

Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen. Ein Zeuge ist dagegen grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, soweit ihm kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Insofern besteht immer ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen den beiden Rollen, in denen der Beschuldigte bzw. Zeuge seine Aussage macht.

Auch der Gesetzgeber hat dieses Spannungsfeld erkannt. So sieht etwa § 60 Nr. 2 StPO vor, dass eine Person, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet oder der Beteiligung an ihr verdächtig ist, nicht vereidigt werden kann. Der Zeuge, gegen den also wegen derselben Tat ermittelt wird, kann sich nur wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) strafbar machen, nicht aber wegen Meineids (§ 154 StGB).

Was kommt nach dem „Block-Prozess“?

Wie das Verfahren gegen Christina Block und die weiteren Angeklagten ausgehen wird, lässt sich derzeit nicht seriös prognostizieren.

Die Beweisaufnahme ist weitgehend abgeschlossen. Nach dem Selbstleseverfahren und den noch laufenden Einlassungen der Angeklagten dürfte das Verfahren nun in seine Schlussphase eintreten.

Besonderes Gewicht könnte dabei auch der Frage zukommen, welche Bedeutung das kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten für die Strafzumessung hat. Nach den öffentlich gewordenen Angaben kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die beiden Kinder durch die Ereignisse der Silvesternacht erheblich traumatisiert wurden. Einzelheiten wurden jedoch zum Schutz der Kinder unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert.

Die Strafzumessung beruht auf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Umstände. Dabei können insbesondere ein Geständnis, die individuelle Tatbeteiligung, die Motivation, das Verhalten nach der Tat und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Bei Tal S. dürfte daher unter anderem sein frühes Geständnis zu berücksichtigen sein. Auch seine eigene Darstellung, er sei von der Rechtmäßigkeit der Aktion ausgegangen, kann rechtlich relevant sein – allerdings nur soweit und sofern das Gericht diese Einlassung für glaubhaft hält. Ob daraus am Ende eine mildere Strafe folgt, entscheidet das Gericht.

Und was passiert mit meinem Mandanten?

Für meinen Mandanten endete das Verfahren nicht mit seiner Zeugenaussage.

Er bleibt Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Ob und wann Anklage erhoben wird, entscheidet sich erst nach Abschluss der Ermittlungen. Das gilt auch für weitere mutmaßliche Beteiligte, von denen sich mehrere nach dem bisherigen Erkenntnisstand ebenfalls in Israel aufhalten.

Damit stellt sich eine weitere interessante Frage: Wie führt man ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich im Ausland aufhält und möglicherweise mit einem Haftbefehl rechnen muss, zugleich aber bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen? Auch hier kann das sichere Geleit im Einzelfall eine Brücke sein.

Für weitere Mitglieder der Gruppe dürfte deshalb auch der Ausgang der bereits laufenden Verfahren von Interesse sein. Sollte Tal S. verurteilt werden, wird insbesondere sein Strafmaß aufmerksam beobachtet werden. Eine Bewährungsentscheidung könnte – abhängig von den konkreten Umständen und der Begründung des Gerichts – durchaus Einfluss darauf haben, ob weitere Beschuldigte bereit sind, sich einem deutschen Strafverfahren zu stellen.

Voraussetzung könnte allerdings sein, dass Haftbefehle aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden. Einen Automatismus gibt es dabei nicht. Maßgeblich sind stets die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die konkrete Flucht- und Verdunkelungsgefahr.

Ob die Aussage meines Mandanten am Ende zu einer Verurteilung anderer Angeklagter beitragen wird, entscheidet das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme und auf Grundlage seiner freien Beweiswürdigung.

Für meinen Mandanten selbst ist das Kapitel dagegen noch nicht abgeschlossen. Seine Rolle hat sich jedoch grundlegend verändert: Aus einem mutmaßlichen Beteiligten, dessen Name zunächst nur als „deutscher Riese“ im Gerichtssaal auftauchte, wurde ein Zeuge in einem der aufsehenerregendsten Strafverfahren der vergangenen Jahre.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen sich daraus für ihn selbst ergeben, wird das weitere Ermittlungsverfahren und ggf. spätere Hauptverfahren zeigen.

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