Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Aufbau der Prüfung - Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Die Untersuchungshaft gehört zu den Zwangsmaßnahmen und ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Die Untersuchungshaft hat drei Voraussetzungen: Dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.
I. Dringender Tatverdacht
Der dringende Tatverdacht als erste Voraussetzung der Untersuchungshaft ist die höchste Verdachtsstufe, welche die Strafprozessordnung kennt. Dies ist die hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung, vgl. § 112 I 1 StPO.
II. Haftgrund
Der Haftgrund ist die zweite Voraussetzung der Untersuchungshaft. Es existieren fünf Haftgründe.
1. Flucht, § 112 II Nr. 1 StPO
Die Flucht ist in § 112 II Nr. 1 StPO normiert. Hier ist der Beschuldigte schon flüchtig, hat sich schon abgesetzt.
2. Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 2 StPO
In 90% der Fälle ist allerdings die Fluchtgefahr einschlägig, vgl. § 112 II Nr. 2 StPO. Dies sind Tatsachen, die darauf hinweisen, dass die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde fliehen.
3. Verdunklungsgefahr, § 112 II Nr. 3 StPO
Ebenfalls ein Haftgrund im Rahmen der Untersuchungshaft ist die Verdunkelungsgefahr nach § 112 II Nr. 3 StPO. Gemeint sind Tatsachen, die darauf hinweisen, dass der Beschuldigte Beweismittel beiseite schaffen möchte.
4. Schwere der Tat, § 112 III StPO
Darüber hinaus ist die Untersuchungshaft auch einschlägig, wenn die Schwere der Tat gemäß § 112 III StPO gegeben ist. Hierbei ist zu beachten, dass diese Norm verfassungskonform ausgelegt werden muss. Denn nach dem Wortlaut genügt für die Untersuchungshaft bereits, dass jemand einen Mord oder eine ähnlich schwere Straftat begangen hat. Dies widerspricht jedoch dem im Strafrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie der Unschuldsvermutung. Stattdessen fordert das BVerfG, dass ein Haftgrund nach § 112 II oder § 112a StPO zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Beispiel: Jemand hat Verwandte in einem Land, das nicht ausliefert, beispielsweise Bolivien. Er hat jedoch keinen Kontakt zu diesen Verwandten und war auch noch nie dort. Es bestünde mithin keine Fluchtgefahr. Sollte er jedoch einen Mord begangen haben, könnte ein Haftgrund nach § 112 III bejaht werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er flieht. Insofern sind geringere Anforderungen zu stellen.
5. Wiederholungsgefahr, § 112a StPO
Letzter Haftgrund im Rahmen der Untersuchungshaft ist die Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO.
III. Verhältnismäßigkeit, §§ 112 I 2, 113, 116 StPO
Schließlich erfordert die Untersuchungshaft auch das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit, vgl. die §§ , 112 I 2 StPO, 113, 116 StPO. Mangelt es an der Verhältnismäßigkeit, wird die Untersuchungshaft nicht verhängt. Beispiele: Schwere Erkrankung, leichtere Straftaten. Liegt Fluchtgefahr vor, kann der Vollzug der Untersuchungshaft dadurch vermieden werden, indem bestimmte Auflagen erteilt werden, beispielsweise die Meldeauflage oder die Auflage, die Papiere abzugeben.