Eine Trambahn in Tarnfarben, darauf der Slogan „Mach was wirklich zählt”. Der Fahrer, der sie steuern soll, ist seit 1993 anerkannter Kriegsdienstverweigerer und lehnt jede Form von Kriegsbereitschaft ab. Er will das Fahrzeug mit der Werbung für die Bundeswehr nicht fahren. Muss er trotzdem?
Das Arbeitsgericht München sagt ja (Endurteil v. 20.05.2026 – 4 Ca 15395/25). Der Fall ist ein Musterbeispiel für die Ausübung des Direktionsrechts und für eine Abwägung, die Dir in Klausuren immer wieder begegnet: Grundrechte des Arbeitnehmers gegen Grundrechte des Arbeitgebers, aufgelöst im Rahmen des billigen Ermessens. Die Berufung ist bereits anhängig (LAG München, Az. 10 SLa 318/26). Die Entscheidung eignet sich perfekt, die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts zu wiederholen.
Der Fall: Kriegsdienstverweigerer soll Bundeswehrtram fahren
Der A betreibt den öffentlichen Nahverkehr in einer Großstadt und beschäftigt rund 650 Trambahnfahrer. Seit August 2024 besteht ein Werbevertrag mit der Bundeswehr. Eine Trambahn wurde dafür mit bundeswehrtypischen Tarnfarben und dem Slogan „Mach was wirklich zählt” beklebt.
Der K arbeitet seit Januar 2016 im Fahrdienst und wird seitdem als Trambahnfahrer eingesetzt. 1993 ist er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden.
Im Januar 2025 wandten sich drei Trambahnfahrer, unter ihnen der K, an die Geschäftsführung der A. Sie erklärten, es sei ihnen aufgrund eines Gewissenskonflikts nicht möglich, die Bundeswehrtram zu fahren. In einem Gespräch mit Geschäftsleitung und Betriebsrat hieß es, alle Fahrer müssten die ihnen zugewiesene Trambahn fahren, eine Ausnahme sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
Ende Mai 2025 war der K auf dieser Trambahn eingeteilt. Nach der Übernahme meldete er sich per Funk beim Disponenten und teilte mit, dass er sie nicht fahren wolle. An der Endstation wurde ein Fahrzeugtausch organisiert. Im Juni 2025 erteilte der A ihm eine Ermahnung.
Der K klagte auf Entfernung dieser Ermahnung aus der Personalakte. Der A beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage mit dem Ziel festzustellen, dass der K auch die Bundeswehrtram fahren muss.
Zur Begründung führte der K aus, er lehne das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ab. Es würde seine Wertvorstellung konterkarieren, wenn er mit einem Werbefahrzeug für die Armee herumfahren und mit dem Slogan all jene herabwürdigen würde, die nicht bei der Bundeswehr sind.
Weisungsrecht vs Gewissenskonflikt
Die Entscheidung knüpft maßgeblich an zwei arbeitsrechtliche Fragestellungen an:
Wie weit reicht das Weisungsrecht? Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag nur abstrakt umschriebene Leistungspflicht nach Zeit, Ort und Art der Leistung einseitig näher bestimmen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag festgelegt ist. Ausgeübt werden darf das Weisungsrecht aber nur nach “billigem Ermessen”. Das verlangt, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägt und die beiderseitigen Interessen angemessen würdigt. Dazu gehört auch ein ihm offenbarter und beachtlicher Glaubens- oder Gewissenskonflikt.
Zweite Frage: Wann liegt ein beachtlicher Gewissenskonflikt vor? Als Gewissensentscheidung gilt jede ernste sittliche, also an den Kategorien gut und böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
Das billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Betätigungsfreiheit aus Art. 12 I 2 GG eine vertraglich gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind beide Positionen grundrechtskonform auszugleichen.
Güterabwägung im Arbeitsverhältnis
Wie in Deiner Grundrechte-Klausur geht es nun darum, die widerstreitenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Die kollidierenden Grundrechte sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie im Sinne einer praktischen Konkordanz für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Kein Grundrecht setzt sich also vollständig durch, beide sollen so weit wie möglich zur Geltung kommen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts München
1. Der Gewissenskonflikt besteht
Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Fahren der Bundeswehrtram den K in Gewissensnot bringt. Dass er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer das Fördern von Kriegsbereitschaft ablehnt, zieht auch der A nicht in Zweifel.
Das allein genügt allerdings nicht, denn aus der grundsätzlichen Haltung folgt nicht automatisch, dass gerade diese Tätigkeit unmöglich ist. Entscheidend war, dass sich K aktiv an die Geschäftsleitung gewandt hat und auf seinen Konflikt hingewiesen hat.
2. Die Abwägung der Interessen
Damit war der die A verpflichtet, bei der Ausübung des Direktionsrechts eigene Interessen und den Gewissenskonflikt abzuwägen. Sie entschied sich aus organisatorischen und generalpräventiven Gründen dagegen, den K freizustellen. Das Gericht bestätigt, dass diese Weisung billigen Ermessen entsprach und stützte sich insbesondere auf folgende Erwägungen:
Randbereich statt Kernbereich. Das Fahren einer Trambahn, auf deren Außenflächen für eine Tätigkeit bei der Bundeswehr geworben wird, tangiert die pazifistische Überzeugung des K nur am Rand des durch Art. 4 I GG geschützten Bereichs. Den Kernbereich bildet der Dienst an der Waffe, der womöglich das Schießen auf Menschen beinhaltet. Je weiter man sich von diesem Zentrum entfernt, desto geringer wird das Gewicht im Verhältnis zu anderen Rechtspositionen.
Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Für sich genommen wäre der organisatorische Mehraufwand zumutbar, das räumt die Kammer ausdrücklich ein. Würde der A den K aber von der Pflicht, die Bundeswehrbahn zu fahren, müsste er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz mit allen anderen Mitarbeitern ebenso verfahren. Zwei weitere Fahrer berufen sich bereits jetzt auf einen vergleichbaren Konflikt. Und es ist nicht unwahrscheinlich, dass künftig weitere Arbeitnehmer wegen anderer Werbeaufkleber Fahrten mit Trambahnen, Bussen oder U-Bahnen verweigern.
Die Häufigkeit des Eingriffs. Die Bundeswehrtram ist seit August 2024 im Einsatz, der K musste sie erstmals Ende Mai 2025 fahren, und seitdem kam es zu keinem weiteren Einsatz. Insgesamt also einmal in etwa eineinhalb Jahren, was die Eingriffsintensität verringert.
In dieser Gegenüberstellung wiegt der Eingriff in die Gewissensfreiheit nicht schwerer.
Fazit für Deine Klausur
Die Entscheidung eignet sich hervorragend zur Wiederholung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts sowie für Klausuren jeder Schwierigkeitsstufe. Sie behandelt einen alltagsnahen Sachverhalt, an dem sich das gesamte Prüfungsprogramm des Direktionsrechts durchspielen lässt. Dabei werden die Reichweite des Weisungsrechts nach § 106 GewO, billiges Ermessen nach § 315 BGB sowie die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten samt Grundrechtsabwägung behandelt. Merke Dir vor allem, dass ein anerkannter Gewissenskonflikt den Arbeitnehmer nicht automatisch von der Tätigkeit befreit, sondern nur in die Abwägung einfließt, wobei es entscheidend auf die Nähe zum Kernbereich und die Häufigkeit des Eingriffs ankommt. Ob das LAG München diese Gewichtung teilt, bleibt abzuwarten.
Wenn Du nach dieser Entscheidung noch mehr Lust auf Arbeitsrecht hast, haben wir hier noch weitere spannende Fälle für Dich.
Sind Schiedsrichter Arbeitnehmer? LAG Köln zum arbeitsrechtlichen Status im Profifußball
Schiedsrichter pfeifen nicht nur Spiele, sondern auch juristische Diskussionen an. Das LAG Köln musste klären, ob Profi-Schiedsrichter als Arbeitnehmer gelten – mit Folgen für Bewerbungsverfahren, Entschädigungsansprüche und den Zugang zu den Arbeitsgerichten.Kündigung in der Probezeit trotz Zusage? - LAG Düsseldorf zur Treuwidrigkeit im Arbeitsrecht
Der Chef sagt seinem Arbeitnehmer im persönlichen Gespräch, dass er ihn übernehmen wird – kurz darauf kündigt er ihm wegen angeblich unzureichender Arbeitsleistung. Ist das zulässig oder gibt es so etwas wie einen Vertrauensschutz vor einer Kündigung?Kündigung wegen Teilnahme am Potsdamer Treffen
Eine Mitarbeiterin der Stadt Köln nahm an einem Treffen in Potsdam teil, über das Medien im Nachhinein berichteten, weil dort mutmaßlich rechtsextreme und ausländerfeindliche Themen besprochen wurden. Die Stadt kündigte der A anlässlich des oben geschilderten Ereignisses das Arbeitsverhältnis mehrfach außerordentlich. Sie begründete dies mit einem Verstoß gegen die Loyalitätspflicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen