Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung des BGH (Az.: VII ZR 119 24) zur Haftungsverteilung bei Planungsmängeln (bei Bauvorhaben) sehr speziell zu sein, aber im Kern betrifft sie Fragen, die Dir schon im Grundstudium begegnen können. Darüber hinaus trifft sie wichtige Aussagen zur Haftungsverteilung in Bauprojekten, weswegen sie Einfluss auf die Praxis haben wird. Daher solltest Du von der Entscheidung zumindest einmal gehört haben.
A. Sachverhalt
Bauherr K lässt ein Gebäude umbauen und über dem vierten Obergeschoss Penthousewohnungen aufbauen. Ursprünglich beauftragt K den Architekten S mit einer Entwurfsplanung, beendet die Zusammenarbeit mit S jedoch und stellt ihn von der Haftung frei. Stattdessen überträgt er Architekt B2 mit der Erstellung der Ausführungsplanung sowie Architekt B1 mit der Überwachung einschließlich der Gesamtkoordination des Bauvorhabens. K übergibt die von S erstellten Pläne an B2. Aus früherer Zeit ist über dem vierten Obergeschoss eine horizontale Abdichtungsbahn aus Teer vorhanden. B2 weist im Rahmen einer Baubesprechung, an der auch B1 teilnimmt, darauf hin, dass bei Erhalt der Teerbahn eine Materialprobe der Abdichtung zu erbringen ist, um eine Kontamination auszuschließen. Dies formuliert er zusätzlich in einem Protokoll. Die Materialprobe wird nicht eingeholt, B2 legt eine Ausführungsplanung vor, die den Erhalt der Bahn vorsieht. Nach Ausführung und Verkauf der Wohnungen kommt es wegen der verbliebenen Bahn zu gesundheitsschädlichen Ausdünstungen. K macht wegen der Sanierung Schadensersatz i.H.v. rund 150.000 Euro gegen B1 und B2 geltend. Beide verweisen darauf, dass sich K das Mitverschulden des jeweils anderen anrechnen lassen müsse. K verlangt von B1 und B2 Schadenersatz in voller Höhe.
B. Entscheidung des BGH
Der BGH spricht dem Bauherrn K Schadensersatzansprüche neben der Leistung aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB zu, weil beide eine fahrlässige Pflichtenverletzung begangen haben.
Der Ausführungsplaner B2 hat eine mangelhafte Planung erstellt, die nicht zu einem mangelfreien Bauvorhaben führen kann. Allerdings hat der Gläubiger K ihm dazu die fehlerhafte Entwurfsplanung eines Dritten geliefert und der vom Gläubiger K mit der Koordination der Arbeiten beauftragte B1 ist trotz Hinweisen nicht der Frage nachgegangen, ob Kontaminationen zu befürchten waren (B1 hätte die Durchführung einer Materialprobe sicherstellen müssen).
Der koordinierende Architekt B1 wiederum haftet dem Bauherrn K auf Schadensersatz, weil er trotz Hinweises nicht die Vornahme einer Materialprobe zur Vermeidung möglicher Kontaminationen sichergestellt hat. Allerdings macht B1 geltend, dass schon die Planung für das Gesamtvorhaben nicht mangelfrei gewesen sei.
Die spannende Frage lautete nun, inwieweit sich der Gläubiger K ein Mitverschulden gegenüber den beiden zum Schadensersatz verpflichteten Architekten B1 und B2 zurechnen lassen muss. Denn beide haben je für sich Fehler zu vertreten, sodass K sich das Verschulden des jeweils anderen Architekten beim Schadensersatzanspruch gegen jeden von ihnen entgegenhalten lassen müsste.
Im Mittelpunkt der Prüfung bei beiden Schadensersatzansprüchen gegen die beiden Architekten aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB stand also der Einwand des Mitverschuldens des Gläubigers K nach § 254 I BGB. Dabei ging es nicht um ein Mitverschulden von K selbst, wohl aber um das der von ihm beauftragen Gehilfen.
Merke Dir:
Nach § 254 II 2 BGB, der bekanntlich als eigenständiger „Absatz 3“ des § 254 BGB zu lesen ist, muss sich der Gläubiger des Schadensersatzanspruches wegen des Verweises auf § 278 BGB auch ein Mitverschulden derjenigen Dritten zurechnen lassen, die er im Rahmen seiner Obliegenheiten einsetzt.
Gegenüber dem Ausführungsplaner B2 gab es zwei solcher Gehilfen im Obliegenheiten-Kreis des K: Einmal der Dritte, der K die ursprüngliche Entwurfsplanung geliefert hatte, auf der dann der schadensersatzpflichtige B2 mit seiner Ausführungsplanung aufgesetzte und dann den Koordinator B1. Denn die Koordination bei der Umsetzung der Pläne gegenüber einem planenden Architekten ist zunächst einmal Obliegenheit des Bauherrn, bedient er sich dabei eines Dritten (wie hier des mit der Koordination beauftragen Architekt B1), dann muss er sich dessen Verschulden ebenso wie eigenes als Mitverschulden nach §§ 254 I, II 2, 278 BGB zurechnen lassen.
Bei B1 – und das ist das Interessante an der Entscheidung des BGH – ergibt die Prüfung ein anderes Ergebnis. Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben benötigte B1 keine Pläne vom Gläubiger K, B1 hätte nur einfach auf den Hinweis hin als Koordinator dafür sorgen müssen, dass von dem kontaminierten Dach auch tatsächlich eine Materialprobe entnommen wurde, um festzustellen, ob man so wie geplant weiterbauen konnte. Dazu musste ihm der Bauherr und Gläubiger K keine Pläne vorlegen, es gab also keine Obliegenheit, in die K einen – möglicherweise fehlerhaft handelnden – Dritten hätte einbinden müssen. Also gab es gegenüber B1 kein Mitverschulden des Gläubigers K, nämlich weder ein eigenes noch das eines Dritten, das er sich hätte zurechnen lassen müssen.
Anders als beim Schadensersatzanspruch gegen B2 wird also der Anspruch gegen B1 nicht nach §§ 254 I, II 2, 278 BGB gemindert. Allerdings haften beide Architekten wegen der von ihnen zu vertretenen Pflichtverletzungen als Gesamtschuldner nach § 421 BGB.
C. Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung eignet sich aus Sicht des Prüfungsamtes hervorragend, um im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs das Thema Mitverschulden abzuprüfen und hier insbesondere die Frage des Mitverschuldens durch einen beauftragten Dritten, der im Obliegenheitskreis tätig wird und dessen Verschulden nach §§ 254 I, II 2, 278 BGB zugerechnet wird.
Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der BGH zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der beiden Architekten und des Mitverschuldens des Bauherrn kommt. Traf den Bauherren gegenüber dem Ausführungsarchitekten noch ein Mitverschulden, weil er ihm einen mangelhaften Bauplan überließ, so greift der Vorwurf des Mitverschuldens durch den Bauherren bei dem Koordinationsarchitekten (B 2) nicht. Dieser hätte eine Materialprobe entnehmen sollen. Das war keine Obliegenheit des Bauherren bzw. musste er hierbei nicht eingebunden werden. Ihn trifft daher auch kein Mitverschulden, sodass der B2 voll haftet. Keine Sorge, in dieser hier dargestellten Komplexität dürfte Dich der Sachverhalt höchstens im Examen erwarten. Es ist aber durchaus vorstellbar, dass findige Klausurersteller:innen den Fall abwandeln bzw. sich auf eine Konstellation beschränken. Wichtig ist, dass Du Dir die Argumentation merkst: Es kommt immer darauf an, welche Obliegenheit den „Mitverschulder” im konkreten Fall trifft. Das kann je nach Perspektive unterschiedlich sein.
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