Ist das Einwurf-Einschreiben tot? Das BAG verneint den Anscheinsbeweis für den Zugang

Ist das Einwurf-Einschreiben tot? Das BAG verneint den Anscheinsbeweis für den Zugang

Über die Entscheidung des LAG Hamburg zum Einwurf-Einschreiben haben wir bereits berichtet. Jetzt liegt die Revisionsentscheidung vor, und das BAG bestätigt die Vorinstanz (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25). Für Dich ist der Fall doppelt interessant. Er verbindet ein Grundlagenproblem des BGB AT mit einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzfrage, und er hat Folgen weit über den Einzelfall hinaus: Die Post hat auf das Urteil reagiert und inzwischen ihr Zustellverfahren geändert.

I. Was ist passiert?

K arbeitet seit Mai 2015 bei B, einem Betrieb mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten. In den drei Jahren vor der Kündigung war K jeweils mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Als prognosegeeignete Zeiten entfielen auf die drei Jahreszeiträume 40, dann 75 und dann 37 Arbeitstage, weitere Fehlzeiten etwa nach Unfällen kamen hinzu.

B versuchte mehrfach, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) auf den Weg zu bringen, und lud K zwischen Januar 2020 und August 2022 fünfmal ein. Nur die letzte Einladung nahm K an, ein Gespräch fand statt. Auf eine weitere Einladung im April 2023 reagierte er nicht. Zwischen Mai und Oktober 2023 fielen dann erneut über 30 Arbeitstage aus.

Am 11. Oktober 2023 lud B ihn deshalb noch einmal ein, diesmal per Einwurf-Einschreiben. Ein bEM fand danach nicht statt. Nach Anhörung des Personalrats kündigte B am 15. Dezember 2023 ordentlich zum 30. Juni 2024.

K erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Sein Einwand: Das Schreiben vom 11. Oktober habe er nie erhalten, sonst wäre er der Einladung gefolgt. B hielt dagegen und legte einen von der Post reproduzierten Auslieferungsbeleg vor.

II. Die rechtlichen Grundlagen

1. Wann geht eine Erklärung zu?

Eine schriftliche Erklärung unter Abwesenden geht nach § 130 I S. 1 BGB zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ob er den Brief tatsächlich liest, spielt keine Rolle. Der Briefkasten gehört zum Machtbereich des Empfängers. Für den Zeitpunkt des Zugangs kommt es dann darauf an, wann unter gewöhnlichen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

2. Wer muss den Zugang beweisen?

Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, für den ein Umstand günstig ist. Den Zugang muss also der Absender beweisen, hier B. Daran hängt in der Praxis fast alles: Wer nicht beweisen kann, dass sein Brief angekommen ist, steht da, als hätte er ihn nie geschrieben.

3. Was bringt der Anscheinsbeweis?

Weil dieser Beweis schwer zu führen ist, hilft in manchen Konstellationen der Anscheinsbeweis.

Für Dich zur Vertiefung: der Anscheinsbeweis
Er greift bei typischen Geschehensabläufen. Ein bestimmter Sachverhalt steht fest, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf hinweist. Typizität heißt dabei nicht, dass der Zusammenhang ausnahmslos besteht. Er muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, einen solchen Fall vor sich zu haben. Ob ein Anscheinsbeweis eingreift, ist eine Rechtsfrage und wird deshalb auch vom Revisionsgericht überprüft.

Für das frühere Zustellverfahren der Post hat der BGH einen solchen Anscheinsbeweis dann angenommen, wenn ein bestimmtes Verfahren eingehalten wurde. Damals zog der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf ein Abziehetikett von der Sendung ab, das sogenannte Peel-off-Label, klebte es auf einen Auslieferungsbeleg und bestätigte die Zustellung dort mit Unterschrift und Datum. Entscheidend war die Reihenfolge: erst einwerfen, dann bestätigen.

4. Wozu das Ganze im Kündigungsschutzrecht?

Warum es auf diesen Brief ankam, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt im Sinne von § 1 II S. 1 KSchG, wenn es mildere Mittel gibt, etwa die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle.

Hier kommt § 167 II S. 1 SGB IX ins Spiel. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber zum bEM, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Das bEM ist zwar nicht selbst ein milderes Mittel, es konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Mit seiner Hilfe lassen sich mildere Mittel überhaupt erst finden. War der Arbeitgeber zum bEM verpflichtet und hat er es unterlassen, muss er darlegen und beweisen, dass auch ein bEM nichts gebracht hätte. Man spricht von erweiterter Darlegungslast.

III. Die Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision zurück. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt.

1. Kein Anscheinsbeweis beim Scan-Verfahren

Der Kern der Entscheidung liegt im Ablauf des heutigen Zustellverfahrens. Der Zusteller stellt sich vor den Briefkasten, prüft den Namen, scannt den Strichcode, unterschreibt auf dem Eingabefeld des Scanners und beendet den Vorgang. Erst danach wirft er den Brief ein.

Diese Reihenfolge hält das BAG für entscheidend. Der Auslieferungsbeleg entsteht zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar kein Zugang stattgefunden hat. Er bestätigt einen Vorgang, der bestenfalls unmittelbar bevorsteht. Der Beleg ist, wie der Senat formuliert, „zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr”. Damit fehlt genau der Anknüpfungspunkt, auf dem ein Anscheinsbeweis aufbauen müsste: die wahrheitsgemäße Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung.

Eine bloße Förmelei sieht das Gericht darin nicht. Sobald Scan und Unterschrift erledigt sind, verlangt das Verfahren vom Zusteller keine gesteigerte Sorgfalt mehr. Dass ihn danach noch etwas aufhält oder ablenkt und der Brief im falschen Kasten landet, liegt keineswegs fern. Damit unterscheidet sich das Einwurf-Einschreiben im Ergebnis nicht mehr wesentlich von einem einfachen Brief und für den gibt es bekanntlich keinen Anscheinsbeweis. Ob beim alten Peel-off-Verfahren anderes gilt, hat das BAG ausdrücklich offengelassen.

2. Die Folge für die Kündigung

Damit stand fest: B hatte den Zugang der Einladung nicht bewiesen, ein erforderliches bEM also nicht angeboten. Sie musste deshalb darlegen, dass ein bEM objektiv nutzlos gewesen wäre. Das gelang ihr nicht.

IV. Und jetzt? Die Post ändert ihr Verfahren

Mit dem Urteil ist die Geschichte nicht zu Ende. Die DHL Group hat am 15. Juli 2026 reagiert und ihr Zustellverfahren um einen Schritt ergänzt. Der Zusteller bestätigt nach dem Scan und nach dem Einwurf noch einmal digital per Checkbox und Unterschrift, dass er die Sendung in den Briefkasten eingelegt hat. Nach Darstellung von DHL fördert das die Aufmerksamkeit des Zustellers und stärkt die Nachvollziehbarkeit. Man könnte meinen, damit sei die vom BAG beanstandete Reihenfolge repariert.

Ob das reicht, ist offen. Kritisiert wird bereits, dass unklar bleibt, ob das neue Verfahren zwischen Briefkasteneinwurf und persönlicher Übergabe unterscheidet, dass am Auslieferungsbeleg selbst keine Veränderung erkennbar ist und dass das Einscannen des falschen Briefes weiterhin leichter passiert als das Abziehen des falschen Peel-off-Labels. Gerade der zweite Punkt wiegt schwer, denn das BAG hat maßgeblich auf den Inhalt des Belegs abgestellt. Ob das Einwurf-Einschreiben von den Toten aufersteht, werden erst die nächsten Entscheidungen zeigen.

V. Was Du Dir merken solltest

Für Dein erstes Examen zählt die Grundstruktur: Zugang nach § 130 I S. 1 BGB bedeutet Gelangen in den Machtbereich plus Möglichkeit der Kenntnisnahme, und die Beweislast trägt immer der Erklärende. Der Anscheinsbeweis ist die Ausnahme und setzt einen wirklich typischen Geschehensablauf voraus.

Für Referendariat und Praxis lautet die Lehre schlicht: Verlass Dich nicht auf das Einwurf-Einschreiben. Dies ist gerade für die Anwaltsklausur relevant! Wer sichergehen will, übergibt persönlich oder schickt einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt, weil er beim Verpacken dabei war, und der den Einwurf mit Protokoll und Foto dokumentiert. Aufwendiger ist das, aber es hält vor Gericht stand.

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