Analoge Armbanduhr in der Klausur: OVG NRW gewährt vorläufige Prüfungswiederholung

Analoge Armbanduhr in der Klausur: OVG NRW gewährt vorläufige Prüfungswiederholung

Smartwatches sind wohl in den allermeisten Prüfungen verboten. Doch darf die Aufsicht deshalb auch eine gewöhnliche Armbanduhr einkassieren, obwohl die bekannt gegebenen Hilfsmittelbestimmungen das gar nicht vorsehen? Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat einer Prüfungskandidatin mit Beschluss vom 9. Juli 2026 vorläufig einen weiteren Prüfungsversuch ermöglicht (Az. 6 B 1028/25). Entscheidend war nicht allein die abgenommene Uhr, sondern vor allem die unmittelbar vor der Klausur entstandene Auseinandersetzung mit der Prüfungsaufsicht.

Sachverhalt: Nur Smartwatches verboten, analoge Armbanduhr trotzdem beanstandet

Die Antragstellerin absolvierte an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen eine Klausur im Modul 5.1 des Bachelorstudiengangs Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre. Bei der Prüfung am 17. Mai 2024 handelte es sich um ihre zweite Wiederholungsklausur.

Bereits bei den beiden vorherigen Versuchen hatte die Antragstellerin nach eigenen Angaben Schwierigkeiten mit dem Zeitmanagement. In einer früheren Klausur sei die Uhrzeit über einen Laptop und einen Beamer an die Wand projiziert worden. Der Laptop habe jedoch etwa alle zehn Minuten in den Stand-by-Modus gewechselt, ohne dass die Aufsicht stets für eine erneute Anzeige der Uhrzeit gesorgt habe. Um dieses Problem bei der zweiten Wiederholungsprüfung zu vermeiden, brachte die Antragstellerin eine analoge Armbanduhr mit.

Die für die Studierenden einsehbaren Hilfsmittelbestimmungen untersagten lediglich internetfähige Uhren, also Smartwatches. Die nur der Prüfungsaufsicht zugänglichen Hinweise erklärten dagegen „jegliche“ Uhren für unzulässig. Im Prüfungsraum befand sich außerdem keine Wanduhr.

Unmittelbar vor Beginn der Klausur forderte die Aufsichtsperson die Antragstellerin deshalb auf, ihre analoge Armbanduhr abzulegen. Über die Zulässigkeit der Uhr entstand eine Diskussion.

Ein Mitprüfling holte schließlich eine Wanduhr aus einem benachbarten Raum. In seiner eidesstattlichen Versicherung gab er an, die Diskussion habe mindestens zehn Minuten gedauert und die Antragstellerin sei deutlich aufgelöst gewesen. Die Prüfungsaufsicht beschrieb den Vorgang dagegen als sehr kurzes und höfliches Gespräch.

Am Tag nach der Klausur informierte die Antragstellerin das Prüfungsamt per E-Mail darüber, dass die Diskussion ihren Stress unmittelbar vor der Prüfung erheblich erhöht und ihre Konzentration beeinträchtigt habe. Noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erklärte sie auf Nachfrage des Prüfungsamts ausdrücklich, dass sie die Klausur wiederholen wolle. Nachdem sie die Prüfung nicht bestanden hatte, beantragte sie im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch und die Fortsetzung ihres Studiums.

Das VG Köln lehnte den Antrag zunächst ab. Ihre Beschwerde vor dem OVG NRW hatte dagegen Erfolg.

Müssen Prüflinge die verbleibende Bearbeitungszeit jederzeit erkennen können?

Ja. Nach Auffassung des OVG NRW verlangt der Grundsatz eines fairen und chancengleichen Prüfungsverfahrens bei zeitgebundenen schriftlichen Prüfungen, dass die Prüflinge den Zeitfortschritt jederzeit zuverlässig überprüfen können. Nur dann können sie ihre Bearbeitungszeit sinnvoll nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben einteilen.

Eine Prüfungsbehörde darf analoge Armbanduhren grundsätzlich ausschließen. Das kann etwa erforderlich sein, weil sich Smartwatches äußerlich als gewöhnliche Uhren tarnen lassen. Ein solches Verbot setzt nach Auffassung des Gerichts jedoch eine ausdrückliche Regelung voraus. Die Vorgaben müssen für Prüflinge und Prüfungsaufsicht einheitlich, eindeutig und widerspruchsfrei sein.

Verbietet die Prüfungsbehörde auch analoge Armbanduhren, muss sie außerdem eine alternative Zeitanzeige bereitstellen, die für alle Prüflinge zuverlässig und jederzeit sichtbar ist. Eine Wanduhr kann diese Voraussetzung erfüllen. Eine über Laptop und Beamer projizierte Uhrzeit genügt dagegen nicht, wenn die Anzeige regelmäßig durch den Stand-by-Modus unterbrochen wird.

Diesen Anforderungen entsprach die Prüfung nicht. Die Studierenden durften nach den ihnen zugänglichen Bestimmungen davon ausgehen, dass lediglich Smartwatches verboten waren. Gleichzeitig erhielt die Prüfungsaufsicht davon abweichende Hinweise, nach denen überhaupt keine Uhr zulässig sein sollte.

Wann führt ein Verfahrensfehler zur Prüfungswiederholung?

Nicht jeder Fehler im Prüfungsablauf begründet automatisch einen Anspruch auf Wiederholung. Nach § 46 VwVfG und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit muss der Verfahrensfehler wesentlich sein. Außerdem darf sich sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausschließen lassen.

Zu Beginn der eigentlichen Klausur stand den Prüflingen zwar eine zuverlässige Wanduhr zur Verfügung. Der ursprüngliche Mangel der Zeitanzeige war damit behoben. Nicht beseitigt waren nach Einschätzung des OVG jedoch die möglichen Auswirkungen der unmittelbar zuvor geführten Diskussion.

Die Antragstellerin hatte bereits am Tag nach der Klausur geschildert, dass die Auseinandersetzung ihren Stresspegel erheblich erhöht habe. Diese Darstellung wiederholte sie in weiteren Schreiben und eidesstattlichen Versicherungen inhaltlich konsistent. Der anwesende Mitprüfling bestätigte ihre Angaben im Wesentlichen.

Das OVG hielt es deshalb für hinreichend glaubhaft, dass die Diskussion die Antragstellerin erheblich aufgewühlt und ihre Konzentrationsfähigkeit noch während der Klausur beeinträchtigt hatte. Ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ließ sich damit nicht ausschließen.

Dabei stellte das Gericht nicht jeden gewöhnlichen Prüfungsstress einem Verfahrensfehler gleich. Ausschlaggebend war eine konkrete, von den widersprüchlichen Vorgaben und dem Verhalten der Prüfungsaufsicht ausgelöste Störung unmittelbar vor Beginn der Klausur.

Wann muss man rügen?

Prüflinge müssen erkennbare Störungen des Prüfungsverfahrens grundsätzlich zeitnah rügen. Wer zunächst das Ergebnis abwartet und einen Fehler erst nach einer schlechten Bewertung geltend macht, könnte sich andernfalls unter Verstoß gegen die Chancengleichheit aller anderen Prüflinge einen zusätzlichen Prüfungsversuch verschaffen.

Diese Rügeobliegenheit besteht allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren. Von der bereits aufgewühlten Antragstellerin konnte nach Auffassung des OVG nicht verlangt werden, während der laufenden Klausur gegenüber derselben Aufsichtsperson eine förmliche Rüge zu erheben. Eine solche Rüge hätte eine erneute Diskussion auslösen und die Stresssituation weiter verschärfen können.

Mit ihrer E-Mail vom folgenden Tag machte die Antragstellerin die Beeinträchtigung ausreichend deutlich. Zudem erklärte sie noch vor Bekanntgabe des Ergebnisses ausdrücklich, dass sie die Klausur wiederholen wolle. Sie wartete daher gerade nicht ab, ob ihr Prüfungsergebnis möglicherweise doch noch ausreichen würde.

Die Antragstellerin durfte die Prüfung vorläufig wiederholen

Im Eilverfahren prüft das Gericht die Erfolgsaussichten der Hauptsache nur summarisch. Die Begründetheit eines Antrags nach § 123 I VwGO setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO.

Einen Anordnungsanspruch nahm das OVG an, weil die Prüfungsentscheidung nach dem damaligen Erkenntnisstand voraussichtlich rechtswidrig war. Aus dem Verfahrensfehler ergab sich ein vorläufiger Folgenbeseitigungsanspruch, der auf die Wiederholung der Prüfung und die Fortsetzung des Studiums gerichtet war.

Auch ein Anordnungsgrund lag vor. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung hätte die Ausbildung der Antragstellerin erheblich verzögert. Gleichzeitig hätte sie ihr Prüfungswissen und ihre Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten müssen.

Das OVG verpflichtete den Antragsgegner deshalb, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul 5.1 zuzulassen und ihr die Fortsetzung des Studiums zu gestatten. Die Wiederholung steht unter dem Vorbehalt, dass sich ihre Darstellung auch im Hauptsacheverfahren bestätigt.

Dabei soll die Prüfung grundsätzlich nach den ursprünglich geltenden inhaltlichen Anforderungen wiederholt werden. Durch eine zwischenzeitliche Änderung der Modulstruktur war das Teilmodul „Investition und Finanzierung“ durch „Rechnungswesen III“ ersetzt worden. Das OVG verlangte dennoch eine Prüfung in den ursprünglichen Bereichen „Investition und Finanzierung“, „Statistik“ und „Controlling“. Zwar müssen Wiederholungsprüfungen nicht ausnahmslos nach den alten Vorschriften stattfinden. Spätere Änderungen dürfen den Prüfling bei der Beseitigung eines Verfahrensfehlers aber nicht benachteiligen.

Die praktische Fortsetzung der Laufbahnausbildung setzt außerdem voraus, dass erneut ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein vertragliches Ausbildungsverhältnis begründet und die Antragstellerin wieder der Hochschule zugewiesen wird. Diese Ansprüche richten sich gegen die jeweilige Einstellungsbehörde, die an dem Verfahren nicht beteiligt war. Sie waren daher nicht Gegenstand des Tenors, können nach Auffassung des OVG aber in einem weiteren Schritt geltend gemacht werden.

Der Beschluss ist nach § 152 I VwGO unanfechtbar. Eine endgültige Entscheidung über die Hauptsache enthält er nicht.

Fazit: Widersprüchliche Regeln können einen erheblichen Prüfungsfehler begründen

Das OVG NRW hat nicht entschieden, dass analoge Armbanduhren in Prüfungen immer erlaubt sein müssen. Die Prüfungsbehörde darf sie ausschließen, benötigt dafür aber eindeutige und widerspruchsfreie Regeln. Gleichzeitig muss sie eine zuverlässige, für alle sichtbare Zeitanzeige bereitstellen.

Für einen weiteren Prüfungsversuch genügt auch nicht jede Aufregung vor einer Klausur. Erforderlich ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, dessen Einfluss auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Der Fall zeigt außerdem, worauf es in zeitlicher Hinsicht ankommt: Prüflinge dürfen nicht erst die Bewertung abwarten, müssen eine Beeinträchtigung aber auch nicht unter Bedingungen geltend machen, die die Störung noch verschärfen würden.

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