In der Regel dürfen Ärzte im Rahmen einer Operation auf die Sorgfalt fachfremder Kollegen vertrauen. Fraglich ist, ob das auch noch dann gilt, wenn sich die Sorgfaltspflichtwidrigkeit aufdrängen musste.
A. Sachverhalt
Der 18-jährige Patient P musste sich einer umfangreichen Zahnsanierung unterziehen. Die Behandlung sollte unter Vollnarkose stattfinden. Die Dauer der Behandlung war auf 6 Stunden zzgl. 2 weiterer Stunden für die Ein- und Ausleitung der Narkose angesetzt. Für die Narkose zog M den erfahrenen Anästhesisten A hinzu. Er teilte mit, dass bei einer Behandlung von etwa sechs Stunden eine Vollnarkose bei einem jungen, gesunden Patienten kein besonderes Risiko beinhalte. Während des Eingriffs stellte M fest, dass die Zeit nicht ausreichen werde. Um P einen weiteren Eingriff zu ersparen, setzte sie in Absprache mit A den Eingriff fort. Nach ca. 8,5 Stunden fiel plötzlich die Sauerstoffsättigung. Trotz Gegenmaßnahmen und eines um 18:10 Uhr abgesetzten Notrufs verstarb P am Abend im Krankenhaus. Die Narkose hatte zu einem Atemwegsunterdruck und in der Folge zu einem schweren, tödlichen Lungenödem geführt. Mit einem Kapnometer hätte dieser Unterdruck frühzeitig bemerkt werden und der Tod verhindert werden können. Dieses Kapnometer hatte A allerdings nicht zum Eingriff mitgebracht. Insgesamt hatte er eine apparative Ausstattung eingesetzt, die nicht den medizinischen Mindestanforderungen entsprach. Auch wäre es erforderlich gewesen, bei einem Eingriff dieser Dauer eine Assistenz mitzubringen. A war diese Standardwidrigkeit bewusst. Er ging jedoch im Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten davon aus, die Behandlung trotzdem durchführen zu können. Er klärte P in den mit ihm und seiner Mutter geführten Gesprächen jedoch darüber nicht auf. Hätten diese von der Unterschreitung der Standards gewusst, hätten sie die Behandlung abgelehnt. M wiederum vertraute auf eine ordnungsgemäße Aufklärung und die Kompetenz des Kollegen.
Das Landgericht Hamburg verurteilte A wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 223, 227 StGB, da die Einwilligung in die Narkose wegen der fehlenden Aufklärung unwirksam war. M wurde freigesprochen, da das Landgericht fand, sie habe im Rahmen des medizinischen „Vertrauensgrundsatzes“ auf den Anästhesisten vertrauen dürfen.
B. Lösung
Der BGH (Urteil vom 13.08.2025 − 5 StR 55/25) bestätigte die Verurteilung des A gem. §§ 223, 227 StGB hob jedoch den Freispruch auf.
Schauen wir uns zunächst die Strafbarkeit des A und die in diesem Zusammenhang in Deiner Klausur darzustellenden Probleme an.
I. Strafbarkeit des A gem. §§ 223, 227 StGB
Durch das Einleiten und Aufrechterhalten der Narkose könnte sich A wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben.
Fraglich ist allerdings, ob ein medizinischer Eingriff tatbestandlich eine Körperverletzung sein kann oder ob nicht im Wege einer teleologischen Reduktion an dieser Stelle bereits eine Strafbarkeit ausscheidet.
Die herrschende Literatur lehnt die Verwirklichung des Tatbestands der Körperverletzung in den Fällen ab, in denen ein Arzt einen Eingriff vornimmt, der medizinisch indiziert und lege artis ausgeführt ist. Da der Anästhesist A hier nicht mit der erforderlichen, dem medizinischen Standard entsprechenden Ausrüstung und zudem ohne Assistenz die Narkose durchgeführt hat, war der Eingriff nicht lege artis und von daher auch nach Auffassung der Literatur tatbestandlich eine Körperverletzung.
Die Gegenauffassung, zu der auch der BGH gehört, bejaht den Tatbestand und sucht die Lösung auf der Ebene der rechtfertigenden Einwilligung. Dazu der BGH wie folgt:
„Die Verabreichung eines bewusstseinstrübenden Mittels erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, wenn dieses den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewusstsein verloren geht … Wie bei jedem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gilt das auch dann, wenn dieser im Rahmen einer ärztlichen Behandlung vorgenommen wird, unabhängig davon, ob diese lege artis durchgeführt wird und erfolgreich ist.“
Da A insoweit auch vorsätzlich handelte, ist der Tatbestand verwirklicht.
Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit muss nun geprüft werden, ob nicht eine rechtfertigende Einwilligung erteilt wurde, die zur Straflosigkeit des A führen könnte.
Die Einwilligung muss ich zunächst auf ein disponibles Rechtsgut beziehen, was bei der körperlichen Integrität der Fall ist. Dann muss sie vor der Tat erteilt worden sein und zum Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen. Auch das kann bejaht werden. Der Einwilligende muss Einwilligungsfähig sein, was bei einem 18-Jährigen ebenfalls zu bejahen ist. Schließlich allerdings muss die Einwilligung frei von Täuschung, Drohung und Zwang erteilt worden sein.
Im Kontext des ärztlichen Heileingriffs ist eine Einwilligung dann nicht frei von Täuschung erteilt worden, wenn die erforderliche Aufklärung fehlerhaft war. Dazu der BGH wie folgt:
„Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt die Aufklärung über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus, um das aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Selbstbestimmungsrecht des Patienten sowie sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu wahren. Inhaltlich ist der Patient daher über die Chancen und Risiken der Behandlung im „Großen und Ganzen“ aufzuklären, ihm muss ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden, die für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung auf ihn zukommen können“
Zwar kannte P das allgemeine Narkoserisiko, er hatte jedoch keine Kenntnis von dem gesteigerten Risiko, welches darin lag, dass A keine Assistenz hinzuzog und auch eine Ausrüstung mitbrachte, die unterhalb des medizinischen Standards lag.
Damit lagen die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nicht vor.
Im vorliegenden Fall kommt man auch über die hypothetische Einwilligung nicht zu einer Straflosigkeit des A. Bei der hypothetischen Einwilligung wird danach gefragt, ob der Rechtsgutsträger eingewilligt hätte, hätte er die Umstände, über die nicht aufgeklärt wurde, gekannt. Der BGH führt dazu Folgendes aus:
„Der Geschädigte hätte in die standardwidrige Behandlung auch nicht eingewilligt, wenn er von der Standardunterschreitung gewusst hätte, so dass auch eine hypothetische Einwilligung nicht in Betracht kam … Zwar war der Geschädigte danach „fest entschlossen, eine Zahnbehandlung ausschließlich unter einer Vollnarkose ausführen zu lassen“. Dies drängte jedoch entgegen der Revision nicht zur Erörterung der Möglichkeit, der Angeklagte könne davon ausgegangen sein, dass der Geschädigte sich auch nach vollständiger Aufklärung auf eine die Mindeststandards unterschreitende Narkoseüberwachung eingelassen hätte. Denn hierbei handelt es sich gerade angesichts der erheblichen Ängste des Geschädigten, die ihn trotz ständiger Schmerzen seit Jahren von einer Zahnbehandlung abgehalten hatten, um eine rein theoretische Annahme.“
Eine rechtfertigende Einwilligung lag damit nicht vor. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, A habe irrig eine solche angenommen, scheidet auch ein Erlaubnistatbestandsirrtum aus.
Kommen wir damit zur schweren Folge gem. § 227 StGB.
Der Tod des P ist eingetreten und kann auch kausal auf die Körperverletzung zurückgeführt werden. Auch der gefahrspezifische Zusammenhang ist gegeben. Der Tod hängt unmittelbar mit der Narkose und auch mit der verletzten Aufklärungspflicht zusammen. In dem Tod des P hat sich gerade die der Vollnarkose innewohnende Gefahr realisiert, auf deren – durch die Standardunterschreitung erhöhtes – Ausmaß P durch A nicht genügend hingewiesen worden ist.
II. Strafbarkeit der M gem. §§ 223, 227, 25 II StGB
M könnte sich wegen vorsätzlicher mittäterschaftlich begangener Körperverletzung durch Beteiligung an der Durchführung der Vollnarkose strafbar gemacht haben.
Auch M war objektiv nicht gerechtfertigt im Hinblick auf die Körperverletzung, die in der Durchführung der Narkose lag.
Zu beachten ist allerdings, dass sie nach den Feststellungen des Landgerichts wohl irrtümlich von einer inhaltlich ausreichenden Aufklärung und daher fälschlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung ausging.
Sie befand sich mithin in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der nach h.M. analog § 16 I S. 1 StGB zum Vorsatzausschluss führt. Eine andere in der Literatur vertretene Auffassung löst den Erlaubnistatbestandsirrtum über § 17 StGB und fragt nach der Vermeidbarkeit. Um diese Vermeidbarkeit des Irrtums geht es aber, folgt man dem Weg der h.M., auch im Rahmen der Sorgfaltspflichtwidrigkeit und damit Fahrlässigkeit bei der nun erforderlichen Prüfung des § 222 StGB.
Das Landgericht war der Meinung, dass A das sorgfaltswidrige Handeln des A nicht erkennen musste und sprach aus diesem Grund A vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Der BGH war jedoch insoweit anderer Auffassung.
Bestätigt hat er zunächst den Vertrauensgrundsatz, wonach ein Arzt in der Regel auf die korrekte Vorarbeit eines Kollegen oder – bei arbeitsteiliger Zusammenarbeit von Ärzten verschiedener Fachrichtungen – auf die Sorgfalt des fachfremden Kollegen vertrauen darf, ohne die ärztliche Leistung seiner Kollegen jeweils selbst überprüfen zu müssen. Er führt dazu Folgendes aus:
„Vielmehr sollen sich im Interesse eines geordneten Ablaufs der Operation die dabei beteiligten Fachärzte grundsätzlich auf die fehlerfreie Mitwirkung des Kollegen aus der anderen Fachrichtung verlassen können … Überwachungspflichten der Beteiligten untereinander würden dagegen dem Sinn der Arbeitsteilung bei einem gleichberechtigten Zusammenwirken entgegenlaufen.“
Dieses Vertrauen soll allerdings nur so lange gelten, bis keine Anhaltspunkte für ernste Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des Kollegen erkennbar sind. Der BGH hat Anhaltspunkte gefunden, die dafür sprechen, dass M Anlass zu Zweifeln hätte haben müssen.
„Es liegt auf der Hand, dass mit der zeitlichen Dimension einer Narkose nicht nur die Belastung für die Physis des Patienten, sondern auch die Anforderungen an das Durchhaltevermögen des die Narkose allein überwachenden Anästhesisten wachsen … Dass mit der Beanspruchung des Anästhesisten die Gefahr menschlicher Fehlleistungen und damit zugleich die Bedeutung der technischen Ausrüstung sowie der Unterstützung durch Assistenzpersonal steigt, drängt sich auf … In diesem Zusammenhang wäre zudem zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte im Zusammenwirken mit dem Angeklagten A dem Gebot wechselseitiger Information und Koordination ausreichend Rechnung trug.“
Bei einer erneuten Verhandlung wird sich eine andere Kammer des Landgerichts mit diesen Aspekten befassen müssen. Der BGH hat darüber hinaus angeregt zu prüfen, ob der über die vereinbarten 6 Stunden hinausgehende Eingriff noch von der rechtfertigenden Einwilligung gedeckt war. Wollte man dies verneinen, dann käme eine Körperverletzung in Betracht.
C. Prüfungsrelevanz
Der ärztliche Heileingriff ist ein klausurrelevantes Thema, da es Probleme sowohl auf der Ebene des Tatbestandes als auch auf der Ebene der Rechtswidrigkeit gibt.
Vor geraumer Zeit hat sich der BGH zu der Frage geäußert, ob ein Skalpell ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 StGB sein kann und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Ein Grund mehr, warum Du Dich mit diesem Thema befassen solltest. Die Entscheidungsbesprechung findest Du in unserem Blog und auch als Fall des Monats bei YouTube.
Die Prüfung der hypothetischen Einwilligung wird nur beim ärztlichen Heileingriff und einer fehlerhaften Aufklärung relevant. Daneben wird häufig wie hier auch ein Erlaubnistatbestandsirrtum zu prüfen sein. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht in der Abschichtung der Verantwortungsbereiche.
(BGH Urteil vom 13.08.2025 − 5 StR 55/25)
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