BGH zum Abschleppen auf Privatparkplätzen: Wer die Parkzeit überschreitet, begeht verbotene Eigenmacht

BGH zum Abschleppen auf Privatparkplätzen: Wer die Parkzeit überschreitet, begeht verbotene Eigenmacht

Wer kennt es nicht? Man zieht ordnungsgemäß einen Parkschein, verspätet sich um ein paar Minuten, und schon droht das Knöllchen. Doch auf privaten Parkplätzen, etwa bei Supermärkten oder in Parkhäusern, drohte bislang noch weitaus größerer Ärger: das sofortige Abschleppen. Bisher war in Literatur und Instanzrechtsprechung umstritten, ob das reine Überziehen der Parkzeit direkt ein Abschleppen rechtfertigt, wenn man doch zunächst berechtigt dort stand. Der BGH hat nun ein klares Machtwort gesprochen (Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25): Wer die bezahlte Parkzeit überschreitet, begeht verbotene Eigenmacht und darf in der Regel sofort abgeschleppt werden.

A. Sachverhalt

Die Parteien streiten sich über die Erstattung von Abschleppkosten. Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen, aber privat von der Beklagten betriebenen gebührenpflichtigen Parkplatz ab. Für vier Euro löste sie einen Parkschein, der bis 10:51 Uhr gültig war. Nachdem die bezahlte Parkzeit abgelaufen war, befand sich das Fahrzeug weiterhin auf dem Parkplatz. Die Beklagte beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Pkw. Die Klägerin erhielt ihr Fahrzeug erst nach Zahlung von Abschleppkosten in Höhe von 587,50 Euro zurück. Anschließend verlangte sie die Rückzahlung dieses Betrags von der Beklagten. Zur Begründung führte sie an, dass sie den Parkplatz zunächst ordnungsgemäß genutzt habe und deshalb nicht wie ein klassischer Falschparker behandelt werden dürfe.

Nachdem die Klage bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht erfolglos geblieben war, musste der BGH entscheiden.

B. Entscheidung

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Sie habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB), da für das Einbehalten des Geldes ein Rechtsgrund vorlag: Die Beklagte habe einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Schließlich führte sie ein Geschäft der Klägerin, indem sie deren verbotene Eigenmacht beendete. Das Abschleppen entsprach zwar nicht dem tatsächlichen, wohl aber dem objektiven Interesse der Klägerin, da sie so von ihrer Pflicht zur Beseitigung der Besitzstörung befreit wurde.

Das Vorliegen verbotener Eigenmacht begründete das Gericht damit, dass die Zustimmung des Beklagten zur Nutzung seines Stellplatzes mit Ablauf der bezahlten Parkzeit ende. Die Berechtigung zum Besitz des Stellplatzes bestehe dementsprechend nur für den Zeitraum, für den die Parkgebühr entrichtet wurde. Wird das Fahrzeug darüber hinaus auf dem Grundstück belassen, fehle es an einer fortbestehenden Zustimmung des Besitzberechtigten. Das weitere Abstellen des Fahrzeugs stelle deshalb eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 I BGB dar. Der Betreiber dürfe sich hiergegen mit den Besitzschutzansprüchen aus §§ 859 ff. BGB zur Wehr setzen und das Fahrzeug abschleppen lassen.

Deutlich wendet sich der BGH gegen die Auffassung der Klägerin, dass die Überschreitung der Parkzeit eine Vertragsverletzung sei, weshalb die Beklagte auf vertragliche Ansprüche wie Kündigung oder Schadensersatz verwiesen sei. Zwar entstehe ein Vertrag, dieser ende aber automatisch mit Ablauf der gebuchten Zeit. Es handele sich um ein anonymes Massengeschäft des täglichen Lebens; den Betreiber träfen keine nachwirkenden vertraglichen Treuepflichten, die ihn im Besitzschutz einschränken würden.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Aussage des Gerichts zur Frage einer möglichen Karenz- oder Wartezeit. Eine solche Pflicht besteht nach Auffassung des BGH nicht. Der Grundstücksbesitzer müsse nicht abwarten, ob der Fahrer möglicherweise in wenigen Minuten zurückkehrt. Bereits mit Ablauf der bezahlten Parkzeit liege eine Besitzstörung vor, gegen die sich der Grundstücksbesitzer unmittelbar zur Wehr setzen darf.

C. Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ergänzt die examensrelevanten Abschleppfälle um eine weitere Konstellation. Die Standard-Falschparker-Fälle, in denen das Zusammenspiel aus verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB), Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB) und der berechtigten GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) geprüft wird, gehören ohnehin zum Pflichtrepertoire. Mit dem hier besprochenen Urteil kommt nun die dogmatische Nuance hinzu, sauber zu differenzieren, dass eine vertragliche Sonderverbindung den deliktischen Besitzschutz nach Fristablauf nicht verdrängt. In einer zivilrechtlichen Klausur sollte diese Abgrenzung zwischen Vertrag und Sachenrecht präzise herausgearbeitet werden.

Zudem bietet die Entscheidung Anlass, in der Klausur die Ersatzfähigkeit von Schadenspositionen im Rahmen der GoA oder des Deliktsrechts sauber zu trennen: Während die konkreten Abschlepp- und Vorbereitungskosten erstattungsfähig sind, gehören allgemeine Überwachungskosten des Betreibers nicht dazu.

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