Der BGH zur Garantenstellung einer Mutter für ihren minderjährigen Sohn

Der BGH zur Garantenstellung einer Mutter für ihren minderjährigen Sohn

Wird ein Erfolg durch das Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Handlung bewirkt, dann richtet sich die Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB. Der BGH hat sich nun damit beschäftigt, inwieweit eine Mutter gegenüber ihrem sechzehnjährigen Sohn eine Garantenstellung hat, die sie verpflichten kann, den Sohn von der Begehung einer Straftat abzuhalten.

A. Sachverhalt

M lebt zusammen mit ihrem aus einer früheren Beziehung stammenden sechzehnjährigen Sohn S und seinem Halbbruder W in einem Einfamilienhaus, in welchem auch das spätere Opfer O lebt. Mit O hatte M zuvor eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, die aber nicht mehr besteht, obgleich O noch im selben Haus lebt, sich am gemeinsamen Leben aber nicht mehr beteiligt.

Am Tag vor der Tat erklärt S in einem Gespräch mit W und M, dass er O töten wolle, woraufhin M mit dem Kopf nickt. S und W unterhalten sich nachfolgend über eine mögliche Tatausführung. Wenig später fordert M die beiden auf, sich einmal Gedanken zu machen, „wie man B loswerden könne“. Wie sie das meint und wie S es versteht, ist ungeklärt. W versteht das als Aufforderung zum Nachdenken über eine räumliche Trennung.

Am Tattag kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen M und O, in dessen Verlauf O handgreiflich wird. Daraufhin fassen S und W spontan den Entschluss, O zu töten. Im Wohn- und Essbereich treten sie von hinten an O heran. S schlägt ihm mit einem Baseballschläger auf den Kopf, woraufhin ihn W mit einem Metallwerkzeug seitlich gegen den Kopf schlägt. Als O zu Boden geht, schlagen beide abwechselnd auf ihn ein. Schließlich stranguliert W auf Anforderung des S den O bis zum Tod. Währenddessen hält sich M zunächst bei geöffneter Türe in der Küche auf, verlässt dann aber das Geschehen und geht in das zweite Obergeschoss des Hauses.

B. Lösung

Das LG Trier verurteilte M wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB. Der BGH (Urteil vom 07.10.2025 – 3 StR 11/25) hat das Urteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

I. Strafbarkeit des S

Der BGH hat sich mit der Strafbarkeit des S nicht befassen müssen. Dieser hat sich unproblematisch wegen heimtückisch begangenen Mord an O gem. §§ 211, 212 StGB strafbar gemacht, indem er auf ihn einschlug. Die Tat beging er gemeinsam mit W als Mittäter gem. § 25 II StGB.

II. Strafbarkeit der M

1. Durch Handeln

Im Hinblick auf die Strafbarkeit der M könnte man zunächst an das Kopfnicken und die Aufforderung, S solle sich Gedanken darüber machen, wie man O loswerden könne, anknüpfen.

M könnte sich dadurch wegen Anstiftung zum Mord gem. §§ 211, 212, 26 StGB strafbar gemacht haben.

Im objektiven Tatbestand prüfst Du zunächst die vorsätzliche rechtswidrige Tat eines anderen, die hier in der Verwirklichung des heimtückisch begangenen Mordes durch S zu sehen ist.

Zu dieser Tat müsste M den S angestiftet haben. Ein Anstiften setzt das Hervorrufen des Tatentschlusses voraus. Problematisch ist jedoch, dass S und W an dem Tag des Gesprächs zunächst nur tatgeneigt waren. Den Tatentschluss fassten sie am darauffolgenden Tag spontan, als O gegenüber M handgreiflich wurde. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass das Handeln der M zum Hervorrufen des Tatentschlusses geführt hat.

M könnte sich aber wegen Beihilfe zum Mord gem. §§ 211, 212, 27 StGB strafbar gemacht haben.

Dann müsste in ihrem Handeln ein Hilfeleisten zu sehen sein. In Betracht kommt eine psychische Beihilfe in der Form, dass der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung bestärkt wird. Problematisch ist jedoch, dass das Handeln der M zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem sich die Tat noch im Vorbereitungsstadium befand, da die Haupttäter noch nicht zur Tatbegehung entschlossen waren. Der BGH hat dazu Folgendes ausgeführt:

„Eine solche psychisch vermittelte Hilfeleistung zu einer Zeit zu erbringen, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst, ist nicht ausgeschlossen … Denn der Zeitpunkt einer Beihilfehandlung ist von demjenigen zu unterscheiden, zu dem sie sich letztlich auf die Haupttat auswirkt. So kann die zustimmende Erklärung zu einem deliktischen Verhalten unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass der Empfänger sich erst noch zu einer (weiteren) konkreten Tat entschließt; der Erklärende braucht dabei nicht den Willen zu haben, den Entschluss hervorzurufen, und die nachfolgende Entschließung muss nicht ein Ergebnis der Erklärung sein … Gleichwohl kann diese Äußerung eine den Willen zur Tatbegehung fördernde Wirkung haben … Ebenso wenig folgt aus § 26 StGB, dass in das Vorfeld des Tatentschlusses fallende psychische Einflussnahmen unter der dort normierten Schwelle generell straflos sind … Denn mit den niedrigeren Anforderungen an die psychische Beihilfe, etwa im Hinblick auf den Gehilfenvorsatz … korrespondiert eine zwingende Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB.“

Da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie S das aktive Handeln seiner Mutter verstand, konnte der BGH an dieser Stelle zu keinem Ergebnis gelangen.

2. Durch Unterlassen

M könnte sich aber strafbar gemacht haben, indem sie es unterließ, S und W nach dem ersten Schlag mit dem Baseballschläger von weiteren Schlägen abzuhalten.

Denkbar ist, dass sie sich wegen Mord durch Unterlassen gem. §§ 211, 212, 13 StGB strafbar gemacht hat.

Fraglich ist jedoch, ob ihr Unterlassen jenes eines Täters oder nur das eines Beihelfenden ist. Der BGH hat sich mit dieser Problematik nicht befasst. Nach herrschender Meinung auch der des BGH erfolgt die Abgrenzung anhand der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse an der Tatbegehung. Auch insoweit fehlen entsprechende Feststellungen des Landgerichts.

Sofern ein täterschaftlich begangener Mord durch Unterlassen verneint werden muss, kommt eine Beihilfe zum Mord durch Unterlassen gem. §§ 211, 212, 13 StGB in Betracht.

Beide Varianten setzen voraus, dass M eine Garantenstellung innehatte.

Diese könnte sich zunächst aus einem besonderen Näheverhältnis zu O ergeben. Eine derartige Beschützergarantenstellung hat der BGH aber verneint und Folgendes dazu ausgeführt:

„Allerdings hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Angeklagte nicht die Stellung einer Beschützergarantin für den Getöteten hatte. Sie war nicht zu seinem Schutz verpflichtet. Zwar kann solches bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein … Mit dem tatsächlichen Ende der Gemeinschaftsbeziehung entfällt jedoch im Allgemeinen eine rechtliche Einstandspflicht zugunsten des (vormaligen) Partners … So liegt es hier. Die Lebensgemeinschaft der Angeklagten und des Tatopfers war mit der Trennung spätestens im Herbst 2022 aufgelöst, die beide im gemeinsamen Haus auch räumlich vollzogen; damit bestand eine derartige Garantenstellung nicht mehr.“

Damit kommt nur eine Überwachergarantenstellung in Betracht. Diese leitet der BGH aus den Wertungen des Zivilrechts ab:

„Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen; die elterliche Sorge ist unterteilt in die Personen- und die Vermögenssorge. Erstgenannte umfasst gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Aufgabe, das Kind zu beaufsichtigen. Mit dieser Verpflichtung soll in erster Linie Gefahren für das eigene Kind begegnet werden; sie dient aber auch dazu (§ 832 BGB), Dritte vor Schaden zu bewahren … Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dementsprechend dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu … Die Eltern trifft dabei sowohl eine Fürsorgepflicht als auch eine Sicherungspflicht … Diese Pflichten sind – jedenfalls bei faktischem Zusammenleben – in ihrem Bestand von der Intensität der familiären Beziehung unabhängig.“

Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht aber darin, dass S zwar minderjährig, aber mit seinen 16 Jahren schuldfähig und damit strafmündig war. Da es im Strafrecht um persönliche Verantwortung und nicht um Geschäftsfähigkeit geht, könnte die Strafmündigkeit gegen eine Garantenstellung der Mutter sprechen. Der BGH sieht dies anders und führt Folgendes aus:

„Die Garantenpflicht besteht auch, wenn das Kind bereits strafmündig ist. Denn die umfassende rechtliche Einstandspflicht aus dem Gedanken der institutionellen familiären Beziehung endet – wie sich aus § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 und § 832 BGB ergibt – nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit … Für den Bestand dieser Pflicht kommt es demnach nicht auf eine Durchsetzbarkeit der faktischen Herrschaftsmacht durch die Eltern an … Das gilt umso mehr, als bei Anerkennung dieses Kriteriums Eltern privilegiert würden, die sich durch längere pflichtwidrige Nichtausübung des Sorgerechts ihrer Einflussmöglichkeiten begeben haben“

Die sich aus der Garantenstellung ergebende Pflicht zum Handeln grenzt der BGH dann allerdings abhängig von den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles wie folgt ein:

„Davon zu unterscheiden ist, welche Anforderungen im Einzelfall an den Schutz und die Aufsicht des Minderjährigen zu stellen sind, mithin, welche zur Erfolgsabwendung geeigneten Handlungen für die Erfüllung der Garantenpflicht erforderlich und zumutbar sind. Insoweit gilt: Diese Anforderungen sind abhängig von der individuellen Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses. So sind der Überwachung, insbesondere bei älteren Kindern, Grenzen gesetzt. Das Maß der gebotenen Aufsicht über einen Minderjährigen bestimmt sich dementsprechend nach dessen Alter, Eigenart und Charakter sowie den Lebensumständen, namentlich dem Zusammenleben der betroffenen Personen. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern … Welche Maßnahmen geboten sind, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Kindes bestehen … So stellt es beispielsweise keine Überwachungspflichtverletzung durch die Eltern eines Jugendlichen dar, wenn er altersangemessen für einige Zeit unbeaufsichtigt aushäusig ist, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass er während dieser Zeit „altersübliche“ Straftaten begeht.“

Dies vorausgesetzt, hält der BGH im vorliegenden Fall eine Verletzung der Garantenpflicht der Mutter M für möglich. Sie war zum einen sorgeberechtigt und hatte von daher eine Garantenstellung inne. Darüber hinaus standen ihr die zur Erfolgsabwendung voraussichtlich geeigneten Mittel zur Verfügung. Aus den Urteilsgründen ergab sich, dass ein bloßes Untersagen der weiteren Tatausführung erfolgreich gewesen wäre.

M könnte sich demgemäß wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar gemacht haben.

C. Prüfungsrelevanz

Im vorliegenden Fall könnte man auch an eine Garantenstellung aus Ingerenz denken. Das pflichtwidrige Vorverhalten läge in dem aktiven Tun der Mutter am Tag zuvor. In einer Klausur müsstest Du dann entscheiden, ob M wegen Beihilfe zum Mord oder wegen Beihilfe durch Unterlassen zum Mord zu bestrafen ist. Eine Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen erfolgt anhand des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit. Dieser dürfte hier in dem Unterlassen während der Tatausführung liegen.

Insgesamt weist dieser Fall eine Vielzahl klausurrelevanter Probleme auf, weswegen er bestens geeignet ist, Teil Deiner Examensklausur zu werden.

(BGH Urt. v. 07.10.25 3 StR 11725)

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