Gewährleistungsrechtliche Fragen sind in Klausuren sehr beliebt, weshalb Dir einschlägige Entscheidungen des BGH mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später in Klausurform begegnen. Die Entscheidung vom 13.11.2025 (VII ZR 187/24) zählt zu denen, von denen Du einmal gehört haben solltest. Die Entscheidung setzt sich mit der Einordnung des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens und der Prüfung der Hinweisobliegenheit des § 254 II 1 BGB auseinander. Besonders spannend ist, dass die Vorinstanz die Sache ganz anders sah. Auch die Entscheidung haben wir übrigens im letzten Jahr für Dich besprochen.
A. Sachverhalt
Die Parteien streiten über Schadensersatz für eine fehlerhafte Werkleistung. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er schloss mit der Beklagten einen Werkvertrag, kraft dessen dieser eine Fahrsiloanlage zur Einlagerung von Mais errichten sollte.
Mitte Oktober stellte der Kläger fest, dass die Anlage undicht war, weshalb er die Anlage vorerst nicht in Betrieb nehmen konnte. Daraufhin zeigte er dem Beklagten den Mangel an. Am 25. Oktober forderte er den Beklagten dazu auf, den Mangel „schnellstmöglich, spätestens bis zum 08.11.” zu beseitigen. Hierbei wies er nicht darauf hin, dass er den Stauraum dringend benötigte, um seinen frisch geernteten Mais ordnungsgemäß zu lagern. Weil der Mais zu verderben drohte, sah sich der Kläger gezwungen, diesen bereits am 26. Oktober zu verkaufen. In der Konsequenz fehlte ihm Futtermittel, weshalb er später zu einem höheren Preis Ersatzfuttermittel einkaufte. Hierdurch entstand dem Kläger ein finanzieller Schaden in Höhe von rund 66.000 Euro. Diesen Betrag forderte er vom Beklagten als Schadensersatz.
Das OLG Oldenburg hatte den Anspruch abgelehnt. Ansprüche aus §§ 634 Nr. 4, 280 I, II, 286 BGB oder aus §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB kämen nicht in Betracht, weil der Beklagte die Nacherfüllung am 8. November, also noch innerhalb der gesetzten Frist, vorgenommen hatte. Ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB scheitere schließlich daran, dass den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe, weil er nicht auf die Dringlichkeit der Reparatur hingewiesen hatte. Diese Entscheidung ist äußerst lesenswert und Du findest sie ebenfalls bei uns auf dem Blog.
B. Entscheidung des BGH
Der BGH setzte sich zunächst mit der von der Vorinstanz offen gelassenen Frage auseinander, welche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht kam. Im Gewährleistungsrecht des Werkvertrags existieren bekanntlich mehrere Schadensersatzansprüche:
Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 I BGB)
Schadensersatz statt der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB)
Schadensersatz neben der Leistung wegen Schuldnerverzugs (§§ 634 Nr. 4, 280 II, 286 BGB)
Der erste Leitsatz der Entscheidung bringt klar auf den Punkt, wie der BGH den geltend gemachten Schaden einordnete:
„Schäden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung fallen unter § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 I BGB.”
In Abgrenzung zum Schadensersatz statt der Leistung führte der BGH aus, dass der geltend gemachte Schaden nicht durch eine hypothetische Nacherfüllung entfallen würde. Daher handle es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung.
In Abgrenzung zum Schadensersatz wegen Verzugs führte der BGH aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht dadurch verursacht wurde, dass das Werk verspätet geliefert wurde. Vielmehr knüpfte er unmittelbar daran an, dass das Werk mangelhaft war und deshalb nicht genutzt werden konnte.
Sodann beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob der Anspruch des Klägers wegen Mitverschuldens nach § 254 II 1 BGB zu kürzen war. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger es pflichtwidrigerweise unterlassen hätte, auf die Gefahr eines ungewöhnlich großen Schadens hinzuweisen. Die Vorinstanz war hiervon ausgegangen. Der BGH widersprach dem jedoch:
Es sei bereits nicht festgestellt worden, dass der entstandene Schaden ungewöhnlich groß war; lediglich in Bezug auf solche Schäden kann nach dem Gesetzeswortlaut eine Hinweisobliegenheit bestehen. Ferner fehlte es an einem zweiten Tatbestandsmerkmal, der Vorhersehbarkeit. Ein Mitverschulden kann dem Geschädigten nur vorgeworfen werden, wenn er den konkreten Schaden entweder kannte oder zumindest vorhersehen konnte.
Diesbezüglich kritisierte der BGH die Ausführungen der Vorinstanz als zu oberflächlich:
„Es hat angenommen, der Kläger habe den Mais in Kenntnis dessen geerntet, dass ihm die dauerhafte Lagerung ohne Nutzung der Fahrsiloanlage nicht möglich sein werde. Allein dieser Umstand hat den vom Kläger geltend gemachten Schaden jedoch nicht hervorgerufen. Dieser ergibt sich vielmehr erst daraus, dass der Kläger Futtermittel als Ersatz für seine Maisernte zu einem Preis erwarb, der über demjenigen lag, den er selbst zuvor für seine Ernte erzielt hatte.
Die Anwendbarkeit von § 254 II 1 BGB setzt demnach voraus, dass der Eintritt einer solchen Preisdifferenz für den Kläger bereits im Vorfeld voraussehbar war.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hätte, wenn der Kläger nach Entdeckung der Mängel spätestens am 14. Oktober 2021 nicht nur auf die Mängel, sondern auch auf den drohenden Schaden hingewiesen hätte, die geltend gemachten Mängel sicher vor dem Verkauf beseitigt, da hierzu bis zum Zeitpunkt des Maisverkaufs noch neun Werktage zur Verfügung gestanden. hätten. Wenn nach der Auffassung des Berufungsgerichts die für die Schadensentstehung kausale Obliegenheitsverletzung daher in einer fehlenden Warnung liegt, die spätestens zum 14. Oktober 2021 hätte erfolgen müssen, erfordert dies, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Gefahr eines nach Veräußerung der Ernte erforderlichen, deutlich teureren Ersatzkaufs erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Zu einer solchen Kenntnislage beim Kläger hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.”
Schließlich beanstandete der BGH, dass die Vorinstanz auch zur dritten Voraussetzung des § 254 II 1 BGB, der Kausalität, keine Feststellungen getroffen hatte:
„Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr des Schadenseintritts in Form des Verkaufs der Ernte und eines nachfolgenden teureren Ankaufs anderer Futtermittel auch ohne einen Hinweis des Klägers weder kannte noch kennen musste, was eine weitere Voraussetzung für eine Warnobliegenheit des Klägers ist.”
Daher lagen die Voraussetzungen des § 254 II 1 BGB nicht vor.
C. Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ordnet den Anspruch auf Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens eindeutig als Fall des einfachen Schadensersatzes neben der Leistung ein. Ferner führt sie anschaulich vor Augen, dass eine Prüfung des Mitverschuldenseinwands eine genaue Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsumständen erfordert. Ohne Feststellungen zur Erkennbarkeit des drohenden Schadens und zur Kausalität des Hinweises lässt sich kein überzeugender Mitverschuldensvorwurf formulieren.
(BGH, Urteil vom 13.11.2025 VII ZR 187/24)
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