Die Mitwirkung eines befangenen Staatsanwalts in der Hauptverhandlung kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und damit einen relativen Revisionsgrund darstellen. Der BGH hat die Aspekte benannt, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind.
A. Sachverhalt
A wurde vom LG Hannover wegen BtM Delikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Vor der Durchführung seiner Hauptverhandlung machte er in einer polizeilichen Vernehmung Angaben zu Personen aus dem Bereich von Polizei und Justiz, welche Informationen an Tatverdächtige herausgegeben hätten. Es wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt G eingeleitet, im Zuge dessen auch eine Durchsuchung stattfand. G nahm später als Sitzungsvertreter an der Hauptverhandlung teil, obgleich das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Zudem nahm aber auch sein Vorgesetzter, Oberstaatsanwalt Ha an den Verhandlungen teil und führte unter anderem die Befragung des Polizeibeamten zur Vernehmung des Angeklagten durch.
B. Lösung
Der BGH (Urt. v. 16.12.2024 – 6 StR 335/23) hat die von der Verteidigung erhobene Verfahrensrüge bereits als unzulässig angesehen. Darüber hinaus hat der BGH aber auch deutlich gemacht, dass sie unbegründet sei.
Eine Verfahrensrüge muss den Anforderungen des § 344 II 2 StPO genügen. Demnach muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht ohne Hinzuziehung der Akten überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Diesen Anforderungen genügte die erhobene Verfahrensrüge nicht, weswegen sie bereits unzulässig war.
Grundsätzlich kann aber ein Verstoß gegen ein faires Verfahren eine zulässige Revisionsrüge darstellen. Zu dem Recht auf ein faires Verfahren hat der BGH Folgendes ausgeführt:
„Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren… Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann…”
Das Recht auf ein faires Verfahren ist darüber hinaus auch in Art. 6 I 1 EMRK niedergelegt.
Dieses Recht könnte nun verletzt sein durch die Mitwirkung eines befangenen Staatsanwalts. Die StPO enthält anders als bei den mitwirkenden Richtern (§§ 22- 24 StPO) keine Regelungen hierzu. Die Wertungen der genannten Normen können allerdings im Zuge einer Gesamtbetrachtung herangezogen werden. Dies folge, so der BGH, aus der Rolle der StA als „Wächter der Gesetze“ und als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege sowie der sich daraus ergebenden Pflicht zur Objektivität.
Darüber hinaus sind folgende, weitere Aspekte zu berücksichtigen:
„Wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung käme auch dem Verdachtsgrad gegen den beschuldigten Staatsanwalt zu. Zu berücksichtigen wären weiterhin das Gewicht etwaiger Verstöße des beschuldigten Staatsanwalts gegen seine staatsanwaltlichen Amtspflichten… sowie sein konkretes Verhalten in der Hauptverhandlung. Von erheblicher Bedeutung für die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung ein Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz anzunehmen wäre, sind schließlich auch etwaige Absicherungen durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft.“
Gemessen daran konnte der BGH keinen Verstoß gegen das „Fair-Trail-Prinzip“ erkennen:
„An diesen Maßstäben gemessen lässt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände hier keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens erkennen. Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur sehr vage Anhaltspunkte gegen Staatsanwalt G. bestanden. Hinzu kommt, dass eine Pflichtverletzung in der Hauptverhandlung durch ihn nicht ersichtlich ist. Entscheidendes Gewicht kommt schließlich dem Umstand zu, dass neben Staatsanwalt G. dessen Vorgesetzter, Oberstaatsanwalt Ha., durchgängig als weiterer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt hat; jedenfalls hierdurch war gewährleistet, dass die der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung überantworteten Aufgaben prozessordnungsgemäß wahrgenommen wurden.“
C. Prüfungsrelevanz
Während der absolute Revisionsgrund bei einer Befangenheit eines Richters noch ein bekanntes Klausurproblem ist, ist das Problem des befangenen Staatsanwalts eher unbekannt. Du solltest hier an den relativen Revisionsgrund des § 337 StPO denken, der über einen Verstoß gegen Art. 2 I, 20 III GG begründet werden kann. Sofern ein solcher Verstoß vorliegt, beruht das Urteil auch darauf.
(BGH Urt. v. 16.12.2024 – 6 StR 335/23)
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