Ordnungsgemäße Begründung

Aufbau der Prüfung - Ordnungsgemäße Begründung

Dieser Exkurs befasst sich mit der ordnungsgemäßen Begründung als Teil der Zulässigkeit der Revision. Ähnlich wie die ordnungsgemäße Einlegung wird auch die ordnungsgemäße Begründung in drei bzw. vier Schritten geprüft: Form, Frist, richtiger Adressat und gegebenenfalls Antrag.

1. Form, § 345 II StPO

Die Revision muss gemäß § 345 II StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich begründet werden. Wird die Revision schriftlich begründet, hat dies durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger zu geschehen. Nicht jeder Verteidiger muss eine Rechtsanwaltszulassung haben. Beispiele: Hochschulprofessor, vgl. § 138 I StPO; Referendar, vgl. § 139 StPO.

2. Frist

a) Grundsätzlich, § 345 I 1 StPO

Für die Revisionsbegründung gilt grundsätzlich die Frist des § 345 I 1 StPO. Diese beträgt einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist. Beispiel: Das Urteil ist am 3.2.2014 in Anwesenheit des Beschuldigten ergangen. Nun stellt sich die Frage, wann läuft die Revisionsbegründungsfrist ab. Zunächst muss die Wochenfrist der Einlegung addiert werden (10.2.2014). Streitig ist nun, ob letzter Tag der Frist der 10.3.2014 oder der 11.3.2014 ist. Dies kommt auf die Lesart des § 345 I 1 StPO an. Bei Betonung des Wortes „nach“ würde die Frist erst am 4.2.2014 zu laufen beginnen, sodass mit der Zwischenberechnung (11.2.2014) das Datum des 11.3.2014 ergeben würde. Diese Frage ist innerhalb der Oberlandesgerichte umstritten. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert nicht. In der Klausur wäre aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht der frühere Zeitpunkt, also der 10.3.2014 zu wählen.

b) Ausnahme, § 345 I 2 StPO

Die zu § 345 I 1 StPO existierende Ausnahme ist dagegen deutlich klausurrelevanter. War das Urteil innerhalb der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt, beginnt die Frist gemäß § 345 I 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils inklusive des Sitzungsprotokolls zu laufen. Die Details zur Zustellung sind dem Exkurs zur ordnungsgemäßen Einlegung zu entnehmen. Im Falle einer Fristversäumung gelten wiederum die §§ 44 ff. StPO.

3. Adressat, § 345 I 1 StPO

Zuletzt muss die Revisionsbegründung auch an den richtigen Adressaten gerichtet werden. Dies ist gemäß § 345 I 1 StPO der iudex a quo.

(4. Antrag/Begründung i.S.d. § 344 I, II StPO)

Der Punkt des Antrags bzw. der Begründung i.S.d. §§ 344 I, II StPO wird von einigen Bearbeitern auch weggelassen oder nur mit einem Satz erwähnt. Formulierungsbeispiel: „Die Revision muss entsprechend den Anforderungen des § 344 II StPO begründet werden.“

 

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