Absolute Revisionsgründe, § 338 Nr. 1-7 StPO

Aufbau der Prüfung - Absolute Revisionsgründe, § 338 Nr. 1-7 StPO

Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 Nr. 1-7 StPO normiert.

1. § 338 Nr. 1 StPO

§ 338 Nr. 1 StPO betrifft die nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Gerichte und verweist dabei auf § 222a und § 222b StPO.

2. § 338 Nr. 2 StPO

Die zweite Nummer des § 338 StPO ist so gut wie nicht prüfungsrelevant. Sie betrifft die Ablehnung eines Richters aufgrund gesetzlichen Ausschlusses, vgl. §§ 22 ff. StPO.

3. § 338 Nr. 3 StPO

Klausurrelevant ist hingegen § 338 Nr. 3 StPO. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Ablehnung eines Richters als befangen. Zu beachten sind daher die Vorschriften der §§ 24-28 StPO, wobei ein besonderer Blick in den § 26a StPO zu werfen ist.

4. § 338 Nr. 4 StPO

Der vierte absolute Revisionsgrund spricht von der Zuständigkeit des Gerichts. Gemeint ist in § 338 Nr. 4 StPO nicht die sachliche Zuständigkeit, die bereits von den Verfahrensvoraussetzungen erfasst ist, sondern die funktionale und die örtliche Zuständigkeit, vgl. § 6a, 16 StPO. Näheres dazu findet sich in einem gesonderten Exkurs.

5. § 338 Nr. 5 StPO

Die wahrscheinlich wichtigste Vorschrift in den absoluten Revisionsgründen ist § 338 Nr. 5 StPO. Diese Vorschrift befasst sich mit der Abwesenheit bestimmter Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Der Richter wird jedoch bereits über Nr. 1 erfasst, also über die nicht vorschriftsmäßige Besetzung. Daher ist nur der Fall denkbar, dass das Gericht richtig besetzt, der Richter auch körperlich anwesend, jedoch geistig abwesend ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Richter beispielsweise volltrunken war. Darüber hinaus muss auch die Staatsanwaltschaft anwesend sein. § 226 I StPO bestimmt dementsprechend, dass zumindest ununterbrochen ein Vertreter gestellt werden muss. Das Gleiche gilt für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, vgl. § 226 I StPO. Einzige Ausnahme hiervon ist § 226 II StPO. Der Anwesenheitsgrundsatz des Angeklagten findet sich in den §§ 230, 231 I StPO. Die Ausnahmen zu diesem Grundsatz stehen in den §§ 231 II bis 234a, 247 StPO. Der Verteidiger des Angeklagten muss immer in den Fällen des § 140 I, II StPO anwesend sein. Hierbei ist zu beachten, dass § 140 II StPO über den Wortlaut hinaus weit ausgelegt wird. Gegebenenfalls ist die Anwesenheit eines Dolmetscher erforderlich, vgl. § 185 GVG.

6. § 338 Nr. 6 StPO

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfasst das Öffentlichkeitsprinzip, geregelt in § 169 GVG.

7. § 338 Nr. 7 StPO

Letzter absoluter Revisionsgrund ist § 338 Nr. 7 StPO, der wiederum auf § 275 StPO verweist.

8. Gedankliche Prüfung

Bei allen Nummern des § 338 StPO ist eine gedankliche vier- gegebenenfalls fünfstufige Prüfung zu berücksichtigen.

a) Gesetzesverletzung

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Verfahrensverstoß, also eine Gesetzesverletzung gegeben ist. Beispiel: Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a I Nr. 3 StPO zu Unrecht abgelehnt worden.

b) Beweis

Diese Gesetzesverletzung muss sodann bewiesen werden. Als Beweismöglichkeiten bieten sich das Hauptverhandlungsprotokoll, das Urteil oder der Freibeweis an.

c) Beruhen

Zudem muss das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruhen. Es muss somit die Möglichkeit bestehen, dass das Urteil ohne den Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre. Bei den absoluten Revisionsgründen wird das Beruhen unwiderleglich vermutet. Dies ist am Wortlaut des § 338 StPO zu erkennen („ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen“).

d) Keine Präklusion

Letztlich darf keine Präklusion eingreifen. Hierbei sind verschiedene Präklusionsvorschriften zu beachten. Im obigen Fall des Befangenheitsantrags gilt beispielsweise § 25 I StPO.

(e) § 339 StPO bei Revision der Staatsanwaltschaft)

Liegt ausnahmsweise eine staatsanwaltliche Klausur vor, ist darüber hinaus an die Vorschrift des § 339 StPO zu denken.

 

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