BGH zu entgangenem Gewinn wegen Besamung einer Stute von falschem Hengst

BGH zu entgangenem Gewinn wegen Besamung einer Stute von falschem Hengst

Ist ein Tierarzt zum Schadensersatz in der Form des entgangenen Gewinns verpflichtet, sofern er eine Stute mit dem Samen eines falschen Hengstes besamt hat?

A. Sachverhalt

Der Beklagte B ist Tierarzt. Die Klägerin K beauftragte B mit der Besamung ihrer Stute mit Samen des Hengstes B, nachdem dies zuvor schon zweimal erfolglos versucht worden war. Bei dem Hengst B handelt es sich um einen sog. Springpferdevererber. B besamte die Stute der K allerdings versehentlich mit Samen des Dressurhengstes S.

Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger, für dessen Gutachten sie 1.053,39 Euro bezahlte, kam zu dem Ergebnis, ein Fohlen von S. habe im Vergleich zu einem Fohlen von B. einen Minderwert von 2.500 Euro.

K begehrt Schadensersatz.

B. Entscheidung

K macht insofern einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen B geltend.

I. § 280 I 1 i.V.m. § 611 BGB

K könnte von B Schadensersatz nach § 280 I 1 i.V.m. § 611 BGB wegen eines Minderwerts von 2.500 Euro verlangen.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Dienstvertrag setzt voraus:

  1. Dienstvertrag, § 611 BGB

  2. Pflichtverletzung

  3. Verschulden

  4. Schaden

  5. Kausalität (zwischen Pflichtverletzung und Schaden).

1. Dienstvertrag

Es müsste zunächst ein Dienstvertrag zwischen der K und B über die Besamung der Stute der K mit dem Samen des Hengstes B zu einem entsprechenden Preis (essentialia negotii) zustande gekommen sein, § 611 BGB. Grundsätzlich haben die Parteien einen darauf gerichteten Vertrag geschlossen.

Der Beklagte schuldete aus dem mit der Mutter der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag die gewissenhafte Vornahme der Besamung mit dem ihm zur Verfügung gestellten Samen im Rahmen eines Dienstvertrags …

Abgrenzung Dienst- und Werkvertrag

Durch den Abschluss eines tierärztlichen Behandlungsvertrages ist zwischen K und B ein Dienstvertrag entstanden nach § 611 BGB. Bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag wird -anders als bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB- kein Erfolg geschuldet. Gegenstand ist vielmehr aus Sicht des Tierarztes die Verpflichtung zur Erbringung der versprochenen Dienste. Es handelt sich nicht um einen Behandlungsvertrag nach § 630a BGB

weil Patient im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB nur ein Mensch ist und die §§ 630a ff. BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und den Schutz seines Selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten sind … Wie die humanmedizinische Behandlung ist aber auch die veterinärmedizinische Behandlung auf einen lebenden Organismus bezogen, bei dem der Arzt zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber den Erfolg schulden kann. … Der Tierarzt, der es seinem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln, schuldet daher in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen … Unter Behandlung in diesem Sinne fällt auch die Besamung eines Tieres.

Insofern schuldete B nur ein solches Bemühen.

Dass die Vertragsparteien ausnahmsweise etwas Abweichendes vereinbart hätten, nämlich den Erfolg der Züchtung eines Abkömmlings des Hengstes B., ergibt sich …nicht.

Zwischenergebnis:

Zwischen K und B ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB bezüglich der Besamung der Stute der K mit dem Samen des Hengstes B zu einem entsprechenden Preis (essentialia negotii) zustande gekommen.

2. Pflichtverletzung

Ferner müsste B eine Pflicht aus dem Dienstvertrag verletzt haben. Dies ist der Fall, da

er die Besamung der Stute der Klägerin mit dem Samen des Hengstes S. und nicht - wie vereinbart - mit dem Samen des Hengstes B. vorgenommen hat.

3. Verschulden

Schließlich müsste B die Pflichtverletzung zu vertreten haben und ihn insoweit ein Verschulden treffen. Aufgrund der negativen Formulierung des § 280 I 2 BGB wird das Verschulden grundsätzlich vermutet. Damit haftet B nach § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es obliegt insofern B, ein fehlendes Verschulden darzulegen und zu beweisen.

4. Schaden

Ferner müsste K ein Schaden, also ein unfreiwilliges Vermögensopfer, entstanden sein. Im Rahmen der von § 249 I BGB vorausgesetzten Differenzhypothese (= Differenz zwischen realer und hypothetischer Vermögenslage) kann K den Differenzschaden als Schadensersatz verlangen.

5. Kausalität

Zudem war die Pflichtverletzung, die Besamung der Stute der K mit dem Samen des falschen Hengstes S, kausal -also ursächlich- für den Schaden. Hätte B den Samen des Hengstes B verwandt, hätte die Stute der K nicht ein Hengstfohlen von diesem geboren und keinen Schaden erlitten.

Zwischenergebnis:

K könnte von B grundsätzlich Schadensersatz nach § 280 I 1 i.V.m. § 611 BGB verlangen und somit gegebenenfalls einen Minderwert von 2.500 Euro.

Sofern unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, so entscheidet hierüber nach § 287 S. 1 ZPO das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen …

6. Entgangener Gewinn, § 252 BGB

Gem. § 252 S. 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn nach § 252 S. 2 BGB, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern aber nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss…

Solche tragfähigen Anhaltspunkte sind nicht gegeben. Insofern hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt,

das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen - hier zweier Pferde - unterliege derart vielen nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich letztlich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte, wenn die Besamung durch B. statt durch S. erfolgt wäre. Es sei nicht vorauszusehen, ob sich Fehlbildungen gezeigt hätten oder ob es im schlimmsten Fall zu einer Totgeburt gekommen wäre.

Aufgrund dieser unsicheren Prognose sind keine für einen Schadensersatzanspruch in der Form des entgangenen Gewinns erforderlichen Anhaltspunkte gegeben.

Die Beurteilung eines potentiell aus der Anpaarung der Stute der Klägerin mit dem Hengst B. hervorgehenden Fohlens bleibe aber spekulativ. Erschwerend komme hinzu, dass die Stute der Klägerin keine Zuchtstute gewesen sei, die bereits mehrere Nachkommen hervorgebracht habe, und deshalb keine allgemeinen Erfahrungswerte über die Qualität von ihr hervorgebrachter Fohlen existierten.

Ergebnis:

K hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I 1 i.V.m. § 611 BGB wegen eines Minderwerts von 2.500 Euro.

C. Prüfungsrelevanz

Die Verletzung von Vertragspflichten im Rahmen eines Dienstvertrages nach § 611 BGB und somit die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 280 BGB ist nicht selten Prüfungsgegenstand. Vorliegend ging es um die Folgen der Besamung einer Stute mit dem Samen eines falschen Hengstes.

Die Entscheidung bietet die Möglichkeit, mit den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs auseinanderzusetzen sowie zudem mit den Besonderheiten des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB.

(BGH Urt. v. 14.10.2025 – VI ZR 13/25)

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