Der BGH zum Auto als gefährliches Werkzeug gem. § 113 II 1 Nr. 1 StGB

Der BGH zum Auto als gefährliches Werkzeug gem. § 113 II 1 Nr. 1 StGB

Ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte kann gegeben sein, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Sind die Voraussetzungen gegeben, wenn der Täter versucht, sich mit seinem Auto den Weg „frei zu rammen“? Der BGH verneint das.

A. Sachverhalt

Der vor einer Festnahme durch die Polizei mit seinem Pkw fliehende A kam in einem künstlich herbeigeführten Stau auf der rechten Fahrspur hinter einem Lkw zum Stehen. Hinter seinem Fahrzeug befand sich ein weiterer Lkw, in der Fahrspur links neben ihm standen zwei Streifenwagen der Polizei. Vier Polizeibeamte traten auf der Fahrerseite, ein weiterer auf der Beifahrerseite an den Pkw des A heran, versuchten, mit ihm zu sprechen und forderten ihn mit vorgehaltener Dienstwaffe vergeblich auf, die Tür zu öffnen und auszusteigen. A, auf dessen Rückbank seine in einem Kindersitz angeschnallte Tochter saß, beschloss, sich der sich der Festnahme zu entziehen und versuchte, durch mehrfach Vor- und Zurückfahren sich mit seinem Pkw den Weg „frei zu rammen“. Dabei fuhr er mehrfach gegen die ihn umgebenden Fahrzeuge und beschädigte diese. Aufgrund dieses Manövers mussten die umstehenden Polizeibeamten sich durch einen Sprung nach hinten – teilweise über die Mittelleitplanke auf die zu diesem Zeitpunkt unbefahrene Gegenfahrbahn – in Sicherheit bringen. Letztlich gelang es ihm aber nicht, die Blockade zu durchbrechen. Durch die mehrfachen heftigen Zusammenstöße erlitt das Kind ein leichtes Hämatom an der rechten Wange; an den Streifenwagen entstand ein Sachschaden von wenigstens 24.202,72 Euro, an den Lkw ein solcher in Höhe von wenigstens 5.473,05 Euro. Der Pkw des Angeklagten war nicht mehr fahrbereit.

B. Lösung

Das Landgericht hat dieses Geschehen als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b I Nr. 3 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 I StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 I StGB‚ Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a I Nr. 3 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB gewertet.

Indem A durch mehrfaches Vorwärts- und Rückwärtsfahren gegen die um ihn herum abgestellten Streifenwagen und Lkw gefahren sei, habe er einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315b I Nr. 3 StGB vorgenommen und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, wodurch er Leib und Leben der umstehenden Polizeibeamten gefährdet und fremde Sachen von bedeutendem Wert beschädigt habe. Dadurch, dass er mit seinem Fahrzeug in Richtung der Polizeibeamten mehrfach vor- und zurückgefahren sei und dabei die Streifenwagen verschoben habe, sodass einige Polizeibeamte zur Seite hätten springen müssen, habe er zudem Amtsträger bei einer Diensthandlung im Sinne des § 114 I StGB tätlich angegriffen, wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 II Satz 2 Nr. 1, § 114 II StGB bei sich geführt habe.

Der BGH (Beschl. v. 22.05.25 – 4 StR 74/25) musste sich aufgrund der von A eingelegten Revision mit der Frage befassen, ob das Auto als gefährliches Werkzeug angesehen werden kann.

Das gefährliche Werkzeug ist im Strafrecht an verschiedenen Stellen ein Grund für eine Strafschärfung, so bei § 224 I Nr. 2 StGB und § 244 I Nr. 1a StGB und § 250 II Nr. 1 StGB.

Bei der Qualifikation des § 224 I Nr. 2 StGB hat der Täter die Körperverletzung „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen. Bei § 250 II Nr. 1 StGB hat der Täter das gefährliche Werkzeug verwendet. In beiden Fällen stellt die Definition auf die objektive Beschaffenheit des beweglichen Gegenstandes, sowie darüber hinaus auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ab, weswegen auch ein an sich harmloser Schuh bei konkreter Verwendung ein gefährliches Werkzeug sein kann, mittels dessen der Körper eine Körperverletzung begeht.

Bei § 244 I Nr. 1a StGB und § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB muss der Täter das Werkzeug aber nur bei sich führen. Eine Definition, die auf eine konkrete Verwendung im Einzelfall abstellt, ist damit untauglich. Bei § 244 I Nr. 1a StGB ebenso wie bei dem wortgleichen § 250 I Nr. 1a StGB ist die Definition streitig. Der BGH sowie Teile der Literatur stellt auf die objektive Beschaffenheit und die sich daraus ergebende Gefährlichkeit sowie auf eine Waffenähnlichkeit ab. Andere wiederum bemühen eine Verwendungsabsicht oder einen verwendungsvorbehalt, um Alltagsgegenstände aus dem Begriff herauszunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der BGH unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 – 2 BvR 2238/07) zunächst klargestellt, dass das Auto keine Waffe ist. Dazu hat er Folgendes ausgeführt:

„Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“ – gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge – umfassenden Sinne zu verstehen, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen.“

Danach hat er aber auch die Eigenschaft des Autos als gefährliches Werkzeug verneint und dies wie folgt begründet:

„Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheidet sich dadurch von alltäglichen Werkzeugen wie etwa einem Hammer oder einem Schraubendreher, die schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Zweck haben und sich ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform (Schlagen, auf einen Punkt konzentrierte Druckausübung etc.) verbotenen Waffen ähnlich gegen Menschen einsetzen lassen. Dass sich unter krasser Pervertierung seines Zwecks als Fortbewegungsmittel auch ein Kraftfahrzeug dazu missbrauchen lässt, Sachen zu zerstören oder Menschen zu verletzen, ändert daran nichts.“

Der BGH hat den Begriff damit restriktiv ausgelegt, wenngleich die Begründung nicht vollständig überzeugt, da er maßgeblich darauf abstellt, ob der Gegenstand = Auto „dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken.“ Mit dieser Begründung müssten z.B. auch Ziegelsteine, die von Hausbesetzern auf Polizeibeamte geschleudert werden, um eine Räumung zu verhindern, aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. (Kudlich JA 2025, 872)

Da es sich bei § 113 II 2 Nr. 1 StGB um eine Strafzumessungsnorm handelt, bei welcher der besonders schwere Fall nur „in der Regel“ angenommen oder verneint werden kann, kann man sich natürlich fragen, ob nicht ein unbenannter besonders schwerer Fall bejaht werden könnte. Dafür könnte das rücksichtslose Vorgehen des Täters und die Zerstörungskraft des tatsächlichen Einsatzes sprechen. Da das Landgericht hierzu aber keine besonderen Feststellungen getroffen hatte, konnte der BGH sich damit nicht auseinandersetzen. In Deiner Klausur solltest Du die Thematik aber diskutieren.

C. Prüfungsrelevanz

Das gefährliche Werkzeug ist ein „Dauerbrenner“ in Strafrechtsklausuren, vor allem dann, wenn die vergleichsweise einfache Definition des § 224 I Nr. 2 StGB nicht übernommen werden kann. Die verschiedenen Auffassungen zu diesem Thema solltest Du kennen.

(BGH Beschl. v. 22.05.25 – 4 StR 74/25)

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