Der Rundfunkbeitrag gehört seit Jahren zu den umstrittensten Abgaben in Deutschland und findet daher regelmäßig Einzug in juristische Prüfungen. So zum Beispiel auch im Jahr 2021, als das BVerfG über die fehlende Mitwirkung zur Anhebung der Abgabe durch das Bundesland Sachsen-Anhalts entschieden hat. Daneben versuchen immer wieder sogenannte „Beitragsblocker“, sich mit grundsätzlichen Argumenten gegen die Zahlungspflicht zu wehren. Beim VG Lüneburg waren über 100 Klagen anhängig,
A. Gegenstand
Das VG Lüneburg (Urteil vom 18.11. 2025 - 3 A 15/25) hat die Klagen zahlreicher „Beitragsblocker“ abgewiesen. Diese weigern sich, den Rundfunkbeitrag zu zahlen und argumentieren, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten böten kein die Vielfaltsicherung dienendes Programm an, daher fehle es an einem relevanten Vorteil als Gegenleistung zum Rundfunkbeitrag.
Es stützt sich dabei auf die Entscheidung des BVerwG (6 C 5.24, Urteil vom 15.10.2025) vom Oktober 2025, dieses präzisierte erstmals den verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Rundfunkbeitrag und Programmauftrag.
Es besteht kein individualrechtlicher Anspruch auf „gutes Programm“.
Die Beitragspflicht hängt jedoch mittelbar von der Existenz eines funktionsgerechten öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab.
Ein Wegfall der Beitragspflicht kommt nur bei systematischen, längerfristigen und evidenten Defiziten in Betracht.
B. Rechtliche Behandlung
Als möglicher grundrechtlicher Maßstab kommt insbesondere Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 3 I GG als Maßstab für die Rechtfertigung von Beitragslasten in Betracht.
I. Schutzbereiche
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt jede Form menschlichen Verhaltens, insbesondere auch die Freiheit, über das eigene Vermögen zu verfügen und nicht zu staatlichen Abgaben verpflichtet zu werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags greift damit in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit ein.
Zugleich ist im Abgabenrecht der Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Beiträge durch einen besonderen Vorteil für die Beitragspflichtigen gerechtfertigt sein. Dieser Vorteil besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Möglichkeit, ein öffentlich-rechtliches Rundfunkangebot zu nutzen, das den Anforderungen des Funktionsauftrags entspricht (vgl. BVerfG Rundfunkbeitragsurteil 2018).
Der sachliche Schutzbereich ist damit für beide Grundrechte eröffnet.
II. Eingriffe
Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht.
Die gesetzliche Verpflichtung des § 2 I RBStV, wonach jeder Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten hat, verpflichtet die Klägerin zu einer finanziellen Leistung gegenüber dem Staat bzw. der öffentlich-rechtlichen Rundfunkordnung.
Damit wird ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit beschränkt, folglich liegt ein Eingriff in Art. 2 I GG vor.
III. Rechtfertigung
Der Rundfunkbeitrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Steuer, sondern eine Vorzugslast in Form eines Beitrags. Die Gesetzgebungskompetenz liegt daher bei den Ländern (Art. 70 I GG). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch die Länder ordnungsgemäß ratifiziert.
Die formelle Verfassungsmäßigkeit ist daher gegeben.
IV. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Fraglich ist, ob die Beitragspflicht materiell verfassungsgemäß ist.
1. Grundsatz: Beitrag setzt individuellen Vorteil voraus
Beiträge dürfen nur erhoben werden, wenn die Beitragspflichtigen einen besonderen Vorteil aus einer öffentlichen Leistung ziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt dieser Vorteil beim Rundfunkbeitrag in der Möglichkeit, ein öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm zu empfangen.
Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert nun in Ls. 1: „Der den Rundfunkbeitrag rechtfertigende individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, ein den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen zu können“.
Der Vorteil liegt nicht nur in der bloßen Empfangsmöglichkeit, sondern in der Möglichkeit, ein dem Funktionsauftrag entsprechendes Programmangebot zu nutzen.
Damit wird ein verfassungsrechtlicher Konnex zwischen Beitragspflicht und Programmangebot hergestellt.
2. Kein einfachrechtlicher Konnex zwischen Beitragspflicht und Programmqualität
Die Klägerin argumentierte, sie müsse den Beitrag nicht zahlen, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag (Vielfalt, Ausgewogenheit) nicht erfülle.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnt dies auf einfachrechtlicher Ebene in Ls. 2 ab: „Die einfachrechtliche Ausgestaltung der Beitragspflicht aus § 2 I RBStV enthält keinen Konnex zwischen Beitragspflicht und Programmqualität, der es ermöglicht, der Zahlungspflicht eine Schlecht- oder Nichterfüllung der programmlichen Anforderungen des Funktionsauftrags entgegenzuhalten.“
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält also keine gesetzliche Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Programmqualität. Der Rundfunkbeitrag ist daher keine Gegenleistung für einzelne Programme.
3. Verfassungsrechtlicher Konnex (Äquivalenzprinzip)
Trotz fehlender einfachrechtlicher Verknüpfung besteht ein Zusammenhang auf verfassungsrechtlicher Ebene. Der Beitrag ist nur gerechtfertigt, wenn ein objektiv vorteilhaftes Programmangebot existiert.
Das VG Lüneburg formuliert es so: „Die gesetzliche Beitragspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags, eine vielfältige und staatsferne Medienlandschaft sicherzustellen.“
Dies folgt aus dem Äquivalenzprinzip gem. Art. 3 I GG (s. Urteil des BVerwG, Rn. 35: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 I GG, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten Beitragspflicht die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Denn wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung“) und dem Charakter des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast.
Allerdings setzt ein Wegfall der Rechtfertigung eine sehr hohe Schwelle voraus, so Ls. 3 der Entscheidung des BVerwG: „Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht aber erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.“
4. Schwelle: grobe Verfehlung des Funktionsauftrags
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags erst dann, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist. Dies führt der Senat in Rn. 39 aus: „Die dafür im Lichte der Art. 2 I, Art. 3 I GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist aber erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt.“ Folgende Kriterien werden etabliert:
Maßgeblich ist das Gesamtangebot (Fernsehen, Hörfunk, Telemedien).
Einzelne Sendungen oder journalistische Fehlleistungen reichen nicht aus.
Auch politische Tendenzen einzelner Formate sind unerheblich.
Betrachtet wird ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren.
Damit liegt die Schwelle für eine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit sehr hoch: Die Beitragspflicht entfällt nicht bereits wegen einzelner Kritikpunkte am Programm. Ein Wegfall der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung kommt nur bei einer dauerhaften und evidenten strukturellen Verfehlung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Betracht.
Da das Berufungsgericht diese Frage gar nicht geprüft hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
BVerwG 6 C 5.24, Urteil vom 15.10.2025
Vorinstanzen:
VG München, Urteil vom 21.09.2022 – M 6 K 22.3507
VGH München, Urteil vom 17.07.2023 – 7 BV 22.2642
(VG Lüneburg, Urteil vom 18.11. 2025 - 3 A 15/25)
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