Der BGH zur zwangsweisen Entsperrung eines Handys durch Auflegen eines Fingers

Der BGH zur zwangsweisen Entsperrung eines Handys durch Auflegen eines Fingers

Wird im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung ein Handy gefunden, welches durch eine Zugangssicherung gesperrt ist, stellt sich die Frage, ob das zwangsweise Auflegen des Fingers des Beschuldigten zur Entsperrung auf § 81b I StPO gestützt werden darf. Der BGH hat das unter gewissen Voraussetzungen bejaht.

A. Sachverhalt

A hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Kinderbetreuer kinderpornografische Schriften hergestellt und wurde zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Zugleich wurde ihm ein lebenslanges Berufsverbot in Bezug auf sozialpädagogische Berufe auferlegt. Geraume Zeit später stand er im Verdacht, über Onlineplattformen private Dienste als Babysitter anzubieten und damit gegen § 145c StGB zu verstoßen.

Auf Antrag der StA ordnete der Ermittlungsrichter eine Durchsuchung der Wohnräume sowie der Person des A an. Dies sollte auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dienen, da man darauf nähere Hinweise über die Kontaktaufnahme mit den Eltern zu finden hoffte. Als A sich weigerte, die Geräte freiwillig zu entsperren, ergriff Polizist P seinen rechten Zeigefinger und legte ihn gegen den Willen das A auf den Fingerabdrucksensor. Infolge der Entsperrung fand man kinderpornografischen Material.

Das LG Köln verurteilte A wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften. Die Verteidigung hatte zuvor der Verwertung der Daten widersprochen und ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht.

B. Lösung

Der BGH (Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24) hat die zulässige Revision verworfen und die auf § 81b I StPO gestützte Beweiserhebung als rechtmäßig angesehen.

I. Entscheidungsrelevante Aspekte

Er hat sich dabei zusammengefasst von folgenden wesentlichen Aspekten leiten lassen:

Ermächtigungsgrundlage für das Öffnen des Handys: Das zwangsweise Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor eines Smartphones ist durch § 81b I StPO in Verbindung mit den §§ 94 ff. StPO gedeckt.

Ermächtigungsgrundlage für das Durchsuchen des Handys: Eine Durchsicht elektronischer Speichermedien zum Auffinden von Beweisen ist über § 110 I, III StPO möglich.

• Weitere Voraussetzungen: Die Maßnahme ist jedenfalls dann zulässig, wenn zuvor eine richterliche Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) ergangen ist, die explizit auch das Auffinden von Mobiltelefonen umfasst und der Eingriff im Einzelfall verhältnismäßig ist.

Nemo tenetur: Der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss (nemo-tenetur-se ipsum accusare), wird nicht verletzt. Der Beschuldigte wird nicht zu einer aktiven Mitwirkung (wie der Preisgabe eines PIN-Codes) gezwungen, sondern muss die Maßnahme lediglich passiv dulden.

Schwerwiegender Grundrechtseingriff: Zwar stellt der Zugriff auf Smartphone-Daten einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welches sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) ableitet. Dieser ist jedoch zur Strafverfolgung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gerechtfertigt.

II. Leitsatz

Dementsprechend hat der BGH folgenden Leitsatz aufgestellt:

„Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b I StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 I StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.“

III. Argumentation

Schauen wir uns die Argumentation des BGH einmal etwas genauer an. Wenig erstaunlich argumentiert er mit den Dir hoffentlich bekannten Auslegungsmethoden. Die nachfolgenden Ausführungen solltest Du aufmerksam durchlesen, um ein Gespür für das juristische Handwerkszeug zu bekommen.

1. Wortlaut

§ 81b I StPO unterscheidet zunächst zwischen dem Zweck der Durchführung des Strafverfahrens und dem Zweck des Erkennungsdienstes. Zu diesen Zwecken können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen durchgeführt werden.

Erkennungsdienstliche Zwecke werden verfolgt, wenn Fingerabdrücke genommen und gespeichert werden, um zukünftige Straftaten aufzuklären. Hier geht es um die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat, sodass der Zweck der Durchführung eines Strafverfahrens gegeben ist.

Der BGH hat ausgeführt, dass der Wortlaut einer Anwendung des § 81b I StPO nicht entgegenstehe:

„Das Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Sensor des Mobiltelefons ist vom Wortlaut des § 81b Abs. 1 StPO umfasst… Es kann dahinstehen, ob das Führen des Fingers auf den Sensor des Mobiltelefons bereits eine Aufnahme von Fingerabdrücken im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO darstellt …. Die Maßnahme erweist sich nämlich jedenfalls als „ähnliche Maßnahme“ im Sinne der Norm. Hierzu zählen solche, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit eines Beschuldigten dienen…Eine solche Feststellung äußerer, dauerhafter Körpermerkmale erfolgt bei der Entsperrung eines Mobiltelefons mittels biometrischer Daten durch den Sensor des Smartphones … Denn dieser gleicht die Merkmale des Fingers mit jenen Merkmalen ab, die – gleichsam einem Schlüssel – im Gerätespeicher hinterlegt sind….Damit ist die Entsperrung eines Mobiltelefons mit dem Finger auch dem äußeren Anschein nach nicht von der von § 81b Abs. 1 StPO ausdrücklich gestatteten Aufnahme von Fingerabdrücken, die regelhaft zum Zwecke der Durchführung daktyloskopischer Vergleichsuntersuchungen erfolgt, zu unterscheiden. In beiden Fällen wird der Finger des Beschuldigten – ggf. unter Anwendung unmittelbaren Zwangs – auf eine Vorrichtung gepresst, um die Papillarlinien des Fingers festzustellen bzw. zu dokumentieren und mit zuvor gespeicherten Daten zu vergleichen.“

2. Historie

Hierzu führt der BGH Folgendes aus:

„Dass der Gesetzgeber Maßnahmen wie die hier in Rede stehende ersichtlich nicht im Blick hatte, als § 81b Abs. 1 StPO im Jahr 1933 bzw. 1950 … normiert wurde, vielmehr erkennungsdienstliche Zwecke im Vordergrund standen, steht der Anwendung der Norm auf die Entsperrung eines Mobiltelefons mittels des Fingers eines Beschuldigten nicht entgegen…

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der … gesetzlichen Überschrift des § 81b StPO. Anliegen des Gesetzgebers war es zwar auch zu verhindern, dass selbsterstellte Überschriften in Kommentaren die gesetzgeberische Intention und den Regelungsgehalt unzutreffend wiedergeben … Weder der Gesetzesbegründung noch der Verschlagwortung in der gesetzlichen Überschrift auf den Hauptanwendungsfall der Norm lässt sich aber entnehmen, dass der Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO bei Gelegenheit der Einführung der gesetzlichen Überschrift verändern wollte. Dazu hätte er sich naheliegend in der Gesetzesbegründung verhalten, was aber gerade nicht geschehen ist.“

3. Sinn und Zweck

Die wichtigste Auslegung im Strafrecht ist die teleologische Auslegung, mit welcher nach dem Sinn und Zweck der Norm gefragt wird. Dazu der BGH wie folgt:

„Auch nach seinem Sinn und Zweck ist § 81b Abs. 1 StPO nicht auf bestimmte erkennungsdienstliche Maßnahmen beschränkt. Vielmehr spricht die Norm in der ersten Alternative offen von der „Durchführung des Strafverfahrens“ als zulässigem Zweck … Damit sind auch solche Maßnahmen umfasst, die allgemein zum Beweis der Schuld oder Unschuld des Beschuldigten dienen … 81b Abs. 1 StPO will durch die Aufnahme der „ähnlichen Maßnahmen“ in den Gesetzeswortlaut dem Gesetzesanwender einen weitreichenden, dem jeweiligen Stand der Technik im Rahmen neuer Entwicklungen angepassten Handlungsspielraum mit Blick auf die zulässigen Ermittlungsmöglichkeiten einräumen … Auch die Abnahme von Fingerabdrücken im Bereich der Daktyloskopie erfolgt seit langem regelhaft in digitaler Weise … obwohl dies bei der ursprünglichen Normierung technisch noch nicht möglich war und die Eingriffsintensität sich dadurch eingedenk weitergehender Speichermöglichkeiten vertieft hat. Dass strafprozessuale Eingriffsbefugnisse auch auf Maßnahmen angewendet werden, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Normierung noch nicht denkbar waren, ist überdies keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Maßnahme, sondern auch mit Blick auf andere Normen von der Rechtsprechung gebilligte Praxis.“

4. Verfassungskonformität

Zu diesem Thema führt der BGH Folgendes aus:

„Der Zulässigkeit der zwangsweisen Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten Person steht auch nicht entgegen, dass § 81b Abs. 1 StPO weder auf bestimmte (schwere) Straftaten beschränkt ist noch den durch den Fingerabdruck ermöglichten Zugriff auf die Daten des Mobiltelefons erfasst, sondern nur zur Vornahme des eigentlichen Entsperrvorgangs des Mobiltelefons ermächtigt … Denn insoweit wird § 81b Abs. 1 StPO flankiert durch § 110 Abs. 1 und 3, § 94 Abs. 1 und 2 StPO, die – wie bei nicht mit PIN oder Fingerabdrucksensor gesicherten Daten – ergänzende Rechtsgrundlage für die Auslesung des Mobiltelefons und die anschließende Sicherung der Daten sind.

Aus §§ 94 ff. StPO ergeben sich zugleich hinreichend klar und für den Bürger erkennbar die Voraussetzungen und der Umfang der zulässigen Beschränkungen der grundrechtlich gesicherten Rechte der von der Maßnahme betroffenen Person (insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung). … Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss; der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind … hinreichend präzise vorgegeben.

Dass der Körper des Beschuldigten dadurch, dass sein Finger als „Schlüssel“ zur Entsperrung des Mobiltelefons verwendet wird, zum Mittel der Überführung werden kann, verletzt … auch nicht die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten, da diese lediglich vor der aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen schützt“

5. Europarechtskonformität

Dazu der BGH wie folgt:

„Auch die RL 2016/680/EU fordert nicht, wie der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass der Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten nur zur Bekämpfung bestimmter, schwerer Kriminalität zugelassen wird; andernfalls wären die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sinne der RL 2016/680/EU in Bezug auf Straftaten im Allgemeinen eingeschränkt, woraus sich in Anbetracht der Bedeutung, die solche Daten für strafrechtliche Ermittlungen haben können, eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit solcher Taten ergäbe … Eine derartige Einschränkung würde den Besonderheiten der Aufgaben der Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie – namentlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit – nicht gerecht.“

Nach Auffassung des BGH war die Maßnahme deswegen rechtmäßig. Auch ein sich aus einer Grundrechtsverletzung ergebendes, selbstständiges Beweisverwertungsverbot war für den BGH nicht erkennbar.

Die Entscheidung ist in der Literatur teilweise auf Ablehnung gestoßen (Jahn JuS 2025, 791; kritisch Satzger/Sarfraz NStZ 2025, 560)

C. Prüfungsrelevanz

Da mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme auch die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot zusammenhängt, ist es wahrscheinlich, dass das Problem als Zusatzfrage im 1. Staatsexamen auftaucht oder aber in der Revisions- oder Urteilsklausur. Denkbar ist auch eine materiell-rechtliche Einkleidung über §§ 113, 114 StGB. Sollte sich ein Beschuldigter gewaltsam gegen die Maßnahme wehren, stellt sich die Frage, ob er sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 114 I StGB strafbar gemacht haben könnte. Das wäre dann nicht der Fall, wenn die Diensthandlung gem. § 113 III StGB nicht rechtmäßig ist.

(BGH Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24)

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