Das BVerwG hat das bundesweite Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland” aufgehoben. Warum ist die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums gescheitert?
Verbotsverfügung gegen „Hammerskins Deutschland” und ihre Chapter
Mit Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 stellte das Bundesministerium des Innern und für Heimat unter Berufung auf Art. 9 II GG in Verbindung mit § 3 VereinsG fest, dass sich die Vereinigung „Hammerskins Deutschland” einschließlich ihrer Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Der Verein „Hammerskins Deutschland“ wurde verboten und aufgelöst. Zur Begründung führte das BMI aus, die Vereinigung sei rechtsextremistisch ausgerichtet; der Schutz der sogenannten „weißen arischen Rasse“ sowie der Kampf gegen eine angebliche „Umvolkung“ stellten zentrale ideologische Leitmotive dar.
Der Bescheid ordnete ferner die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Vereins sowie seiner Teilorganisationen an. Hierbei erfasste Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung ausdrücklich auch ein im Privateigentum eines Vereinsmitglieds stehendes Grundstück. Gegen die Verbotsverfügung erhoben zahlreiche regionale Chapter sowie deren Mitglieder Klage.
Entscheidung des Gerichts: Kein Verein im Rechtssinne
Die Verbotsverfügung des BMI war rechtswidrig.
Ob die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat vorgenommene inhaltliche Bewertung der Vereinigung zutrifft, war für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich nicht entscheidungserheblich. Der 6. Senat hat die rechtliche Prüfung bereits auf vorgelagerter Ebene beendet. Voraussetzung eines Vereinsverbots ist das Bestehen einer Vereinigung im Sinne des Vereinsrechts. Das Vorliegen einer bundesweit organisierten Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ konnte der Senat indes nicht feststellen. Mangels Bestehens eines solchen Vereins fehlte es damit bereits an einem tauglichen Verbotsobjekt.
Koordinierungstreffen begründen keine organisatorische Vereinsstruktur
Zwar ergibt sich aus dem vom Gericht herangezogenen Tatsachenmaterial, dass Vertreter der regionalen Chapter regelmäßig an sogenannten „National Officers Meetings“ teilnahmen, bei denen Abstimmungen vorgenommen und Absprachen getroffen wurden. Nach Auffassung des Senats reichen derartige Koordinierungstreffen jedoch nicht aus, um das Bestehen einer verfestigten, bundesweit organisierten Vereinsstruktur zu begründen. Aus ihnen lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss mit verbindlichen Entscheidungs- und Weisungsstrukturen auf nationaler Ebene besteht.
Der Senat stellte klar, dass ein Verein im Rechtssinne mehr erfordert als eine bloße regelmäßige Zusammenkunft. Er setzt vielmehr einen dauerhaften Zusammenschluss mit verbindlicher Willensbildung und organisatorischer Verdichtung voraus. An solchen Strukturen fehlt es nach der Überzeugung des Gerichts bei den „Hammerskins“. Weder konnten verbindliche Vorgaben einer nationalen Leitungsebene festgestellt werden noch Anhaltspunkte für eine zentrale Steuerung der regionalen Chapter. Der Vorsitzende Richter brachte dies in der mündlichen Urteilsbegründung dahingehend zum Ausdruck, dass es auf das Vorliegen materieller Verbotsgründe überhaupt nicht angekommen sei.
Regionale Chapter sind keine Teilorganisation einer nationalen Vereinigung
Hinzu tritt ein weiterer vereinsrechtlich erheblicher Gesichtspunkt: Nach dem Vereinsgesetz ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat nur zum Verbot überregional tätiger Vereinigungen zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht sah jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die regionalen Chapter weitgehend autonom handeln. Vor diesem Hintergrund ließ sich eine pauschale Qualifikation der Chapter als Teilorganisationen einer bundesweiten Vereinigung nicht rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte das Gericht insbesondere nicht feststellen, dass zwischen den regionalen Chaptern und der europäischen oder weltweiten Bewegung eine nationale Organisationseinheit „Hammerskins Deutschland“ als verbindendes Zwischenglied besteht. Das vorliegende Tatsachenmaterial belegt weder das Bestehen einer solchen nationalen Organisation noch eine zentrale Steuerung der Chapter durch eine übergeordnete nationale Ebene. Nur eine derartige Einbindung hätte – wie vom BMI angenommen – die Einordnung der Chapter als Teilorganisationen und deren Einbeziehung in das Verbot ohne eigenständige chapterbezogene Prüfung der Verbotsvoraussetzungen rechtfertigen können. Vielmehr sprechen die festgestellten Umstände für eine weitgehende Eigenständigkeit der Chapter.
Für das klagende Chapter „Sarregau“ kam hinzu, dass es sich um ein französisches Chapter handelt. Eine organisatorische Zugehörigkeit zur deutschen Hammerskin-Struktur konnte der Senat nicht feststellen.
Weitere Verbote einzelner Chapter bleiben möglich
Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Entscheidung keinen generellen Ausschluss weiterer Vereinsverbote bedeute. Den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder bleibt es unbenommen, einzelne Chapter gesondert zu verbieten, sofern für diese jeweils eigenständige Verbotsgründe festgestellt werden können.
Schließlich hat der Senat das Verfahren hinsichtlich der in Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung angeordneten Beschlagnahme und Einziehung eines konkret bezeichneten Grundstücks abgetrennt, soweit sich der Eigentümer hiergegen mit seiner Klage gewandt hat. Insoweit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung in erster Instanz.
Prüfungsrelevanz: Voraussetzungen und Grenzen eines Vereinsverbots
Vereinsverbote beschäftigen das BVerwG immer wieder. Erst im Juni hatte das Gericht zudem die Aufhebung des Verbots des rechtsextremen Magazins „Compact“ entschieden. Das BVerwG erkannte zwar viele Inhalte des Magazins als verbotsrelevant an, sah jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht genügend prägende Wirkung dieser Aussagen, um ein Vereinsverbot zu rechtfertigen.
(BVerwG v. 19. 12.2025 – Az.: 6 A 6 bis 17.23)
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