Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG
Aufbau der Prüfung - Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG
Die Vereinigungsfreiheit ist in Art. 9 I GG geregelt. Die Vereinigungsfreiheit wird wie üblich in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
I. Schutzberech
1. Persönlich
In persönlicher Hinsicht ist Art. 9 I GG ein Deutschen-Grundrecht.
2. Sachlich
In sachlicher Hinsicht schützt die Vereinigungsfreiheit zunächst Vereinigungen.
a) Vereinigungen
Darunter fallen Vereine und Gesellschaften. Vereine sind alle Zusammenschlüsse einer Mehrheit von Personen, die sich für eine längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenfinden. Die Beteiligten unterwerfen sich darüber hinaus einer organisatorischen Willensbildung. Gesellschaften i.S.d. Art. 9 I GG meint insbesondere die juristischen Personen.
b) Geschützte Verhaltensweisen
Die Vereinigungsfreiheit schützt das ganze Spektrum der mit Vereinigungen zusammenhängenden Verhaltensweisen: Das Gründen von Vereinigungen, das Beitreten, die Betätigung in einer Vereinigung und der Verbleib in einer solchen. Geschützt ist im Übrigen auch die negative Vereinigungsfreiheit, also das Recht, keinen Verein gründen oder sich dort betätigen zu müssen. An dieser Stelle kann sich das Problem der Zwangsmitgliedschaft in öffentlichen Vereinigungen stellen. Beispiel: Rechtsanwälte müssen kostenpflichtig Mitglieder in der Rechtsanwaltskammer sein.
II. Eingriff
Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit vorliegt.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ist dies der Fall, folgt die Erörterung der verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Vereinigungsfreiheit ist.
1. Bestimmung der Schranke
Auch im Rahmen der Versammlungsfreiheit hat an dieser Stelle die Bestimmung der Schranke zu erfolgen. Die Vereinigungsfreiheit unterliegt gemäß Art. 9 II GG einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Die dort normierten Anforderungen beziehen sich auch auf das zugrunde liegende Gesetz.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Nach der Bestimmung der Schranke ist die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu prüfen.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist zunächst auf die schrankenspezifischen Anforderungen zu einzugehen. Aus Art. 9 II GG ergibt sich, dass das Gesetz, das die Vereinigungsfreiheit einschränkt, ein Strafgesetz sein muss. Zudem muss es der Durchsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung oder der Völkerverständigung dienen. Beispiel: Einschränkung der Vereinigungsfreiheit bei nationalsozialistischen Gruppierungen.
bb) Verhältnismäßigkeit
Sodann schließt sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung an.
(cc) Sonstige Anforderungen)
Danach sind gegebenenfalls die sonstigen Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit zu beachten (Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie etc.).
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Zuletzt wird die Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes geprüft. An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass Art 9 II GG auch Anforderungen an den Einzelakt formuliert. Damit werden die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes zugleich auch verfassungsrechtliche Anforderungen und können vom Bundesverfassungsgericht im Einzelfall überprüft werden. Schließlich folgt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes.