Schriftsätze verfassen, Mandanten vertreten, Gebühren abrechnen, vor Gericht auftreten. All das gehört eigentlich zum Alltag eines Rechtsanwalts. In diesem Fall erledigte diese Aufgaben jedoch ein Mann, der genau das nicht war: kein Anwalt, sondern Amtsrichter. Dieser ungewöhnliche Rollentausch endete schließlich selbst vor Gericht.
Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Richter im Jahr 2024 wegen Urkundenfälschung zunächst in besonders schwerer Form zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung. Das Landgericht bestätigte den Schuldspruch weitgehend, stufte die Tat jedoch formal als „einfache“ Urkundenfälschung ein. Parallel wurde der Richter durch das zuständige Richterdienstgericht vorläufig vom Dienst enthoben und seine Bezüge gekürzt. Später hob das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen einer Revision das landgerichtliche Urteil wegen lückenhafter Beweiswürdigung auf und verwies die Sache zurück. Der Fall muss daher erneut verhandelt werden.
Von der Richterbank zum Anwalt
Zwischen 2016 und 2017 begann der Richter offenbar, parallel anwaltliche Tätigkeiten zu entfalten. Dafür entwickelte er laut eigener Aussage gemeinsam mit einem befreundeten Anwalt ein besonderes Konstrukt. Nach seiner Darstellung habe er mit einer Art Untervollmacht gehandelt und lediglich Schriftsätze als „Rohlinge“ vorbereitet. Zugriff auf den Briefkopf oder die Unterschrift des Anwalts habe er nicht gehabt; diese seien von der Sekretärin des Anwalts ergänzt worden, die Zugriff auf die eingespeicherte Unterschrift hatte. Der Anwalt widersprach dieser Darstellung jedoch deutlich: Von einer anwaltlichen Tätigkeit des Richters habe er keine Kenntnis gehabt.
Das Landgericht hielt es für abwegig, dass die Sekretärin dem Richter eine Untervollmacht vortäuschte. Vielmehr ist es der Überzeugung, dass der Richter es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, dass hier etwas faul war und ihm bewusst gewesen sei, dass sein Vorgehen nicht rechtens ist.
Als ob das nicht schon ungewöhnlich genug gewesen wäre, nahm der Fall eine weitere Wendung: Anfang 2016 verlegte der Richter den Kanzleisitz des Anwalts an seine eigene Privatadresse. Damit vervollständigte er faktisch seine Transformation zum „Anwalt im Nebenberuf“. Der Briefkopf wurde angepasst und mit seiner privaten Anschrift, Festnetznummer, eigens eingerichteter Fax- und Mobilfunknummer, eigener E-Mail-Adresse sowie seinen Kontodaten versehen.
Nach außen entstand so der Eindruck einer ganz normalen Kanzlei. Tatsächlich führte jedoch ein Richter die Geschäfte.
Eine Kanzlei ohne Anwalt
In der Folge korrespondierte der Richter mit Behörden, setzte Fristen, forderte Stellungnahmen an und stellte Gebührenrechnungen. Teilweise verlangte er Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten wie Abmahnungen oder Vertretungshonorare. In Betreuungsverfahren brachte er sich aktiv ein. Unter den versandten Schreiben fand sich die Unterschrift des Anwalts, während Kontakt- und Kontodaten auf den Richter selbst verwiesen.
Damit trat er faktisch genau in der Rolle auf, die ihm berufsrechtlich ausdrücklich verboten war: § 41 DRiG untersagt Richtern ausdrücklich, außerdienstlich Rechtsgutachten zu erstatten oder entgeltliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Ergänzend bestimmt § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO, dass einem Richter keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt werden darf. Diese strikte Rollentrennung dient dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und soll strukturelle Interessenkonflikte von vornherein verhindern. Während Anwälte einseitig Interessen vertreten, müssen Richter neutral und unabhängig entscheiden. Bereits die Aufnahme anwaltlicher Tätigkeiten verstößt daher gegen dienstrechtliche Kernpflichten.
Die Strafgerichte zählten später insgesamt 15 konkrete Fälle, in denen entsprechende Schreiben gefertigt oder verwendet wurden. Besonders greifbar wurde die Konstruktion bei den Zahlungsströmen.
Ein betreuter Mann überwies rund 6.900 Euro auf ein Konto, das als Kanzleikonto eingerichtet worden war, tatsächlich aber vom Richter geführt wurde. In der Steuererklärung tauchte dieses Geld später als „Mieteinnahmen“ auf – bezogen auf den angeblichen Kanzleisitz an seiner Privatadresse.
Als Motiv nannte der Richter unter anderem seine Beziehung zu einer gesetzlichen Betreuerin, die erkrankten Menschen half, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst organisieren konnten. Auch die Verlegung des Kanzleisitzes nach Hause soll der Richter auf Bitten und Drängen seiner damaligen Freundin vorgenommen haben.
Die Erklärung des Richters
Vor Gericht versuchte der Richter, sein Verhalten zu relativieren. Er habe niemanden bewusst täuschen wollen, sondern lediglich helfen wollen, teilweise aus persönlicher Verbundenheit, insbesondere im Zusammenhang mit seiner damaligen Partnerin. Einen Gewinn habe er nicht angestrebt; er habe nicht einmal damit gerechnet, dass die Gebühren tatsächlich gezahlt würden.
Das Gericht zeigte sich davon wenig überzeugt. Der organisatorische Aufwand – eigener Briefkopf, eigene Konten, systematische Korrespondenz und wiederholte Gebührenforderungen – spreche eher für eine planmäßige anwaltliche Tätigkeit als für gelegentliche Gefälligkeiten.
Aufgeflogen war das Ganze schließlich durch einen Zivilrechtsstreit zwischen seiner damaligen Partnerin und einem Angehörigen des Richters. Erst die dort vorgelegten Unterlagen brachten die Staatsanwaltschaft auf den Verdacht und führten zu Ermittlungen.
Strafrechtliche Bewertung
Strafrechtlich stand vor allem der Vorwurf der Urkundenfälschung, § 267 StGB im Raum. Wer Schreiben im Namen eines anderen Rechtsanwalts erstellt und damit den Eindruck erweckt, sie stammten tatsächlich von diesem, stellt unechte Urkunden her. Werden diese im Rechtsverkehr verwendet, ist der Straftatbestand erfüllt.
Das Amtsgericht verhängte zunächst eine Bewährungsstrafe wegen besonders schwerer Urkundenfälschung. Das Landgericht bestätigte den Schuldspruch im Wesentlichen, strich das „besonders schwere“ Merkmal aus dem Schuldspruch. Später hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil wegen Lücken in der Beweiswürdigung auf und verwies die Sache zurück. Insbesondere müsse geprüft werden, ob der befreundete Anwalt ein eigenes Falschaussagemotiv gehabt haben könnte, da ihm bei einer unkontrollierten Überlassung seiner Kanzlei selbst berufsrechtliche Konsequenzen drohten.
Parallel wurde der Richter dienstrechtlich vorläufig vom Dienst enthoben und seine Bezüge gekürzt.
Ein Richter in fremder Rolle
Zurück bleibt ein ungewöhnlicher und in dieser Form wohl einmaliger Sachverhalt: Ein Berufsrichter, der sich nebenbei eine Art Schattenkanzlei aufbaut, unter fremdem Namen Schriftsätze verschickt, Gebühren abrechnet und vor Gericht auftritt. Keine großen Wirtschaftsskandale, keine Millionenbeträge, sondern das merkwürdige Nebeneinander zweier Berufe, die das Gesetz bewusst strikt trennt.
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