Die Stellvertretung ist ein zentraler Baustein des Zivilrechts. Sie ermöglicht es, dass Aufgaben im Rechtsverkehr arbeitsteilig erledigt werden können. Auch in Klausuren begegnest Du der Stellvertretung daher häufig. Im Fokus stehen meist die Risiken der Stellvertretung. Die Abwicklung rechtsgeschäftlicher Kommunikation über einen Mittelsmann birgt ein hohes Fehlerpotenzial, wie ein jüngst vom LG Koblenz entschiedener Fall plastisch vor Augen führt (Az. 1 O 265/24). Der Fall eignet sich gut, um die Stellvertretung und die Prüfung der Rechtsscheinhaftung zu wiederholen.
Hotelrechnung ohne Zahler
Ein Hotelinhaber (Kläger) war Sponsor eines Fußballvereins. Auch der Beklagte war Sponsor des Fußballvereins. Als der Verein für zwei Spieler Zimmer im Hotel benötigte, organisierte der Beklagte die Kommunikation mit dem Kläger. Vereinbart wurde, dass der Kläger den Spielern für bestimmte Zeiträume Zimmer bereitstellte.
Strittig war, wer die Zimmer bezahlen sollte. Einig sind sie sich jedenfalls darüber, dass die Spieler selbst nicht bezahlen sollten. Der Kläger ging davon aus, dass der Verein zahlte, weil der Beklagte ihm dies angeblich zugesichert habe. Der Verein meinte jedoch, dass der Beklagte nicht bevollmächtigt gewesen sei, Zahlungen zuzusagen.
Daraufhin forderte der Kläger die Zahlung direkt vom Beklagten. Dieser argumentierte, es sei nie klar besprochen worden, dass er die Kosten übernehmen müsste – er sei nur Sponsor, nicht offizieller Vertreter des Vereins. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger keine Vergütung fordere, weil auch er Sponsor des Vereins sei und das Bereitstellen der Zimmer Teil seines Sponsorings sei.
Haftung nur bei redlichem Vertrauen
Die Klage stützt sich auf die Haftung des falsus procurator nach § 179 I BGB. Danach haftet, wer wissentlich einen anderen vertritt, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Der Beklagte hätte hier also als Vertreter des Vereins auftreten müssen, hätte also im Namen des Vereins eine eigene Willenserklärung abgeben müssen und zumindest konkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hinweisen müssen. Weder durch die konkreten Buchungen noch durch die Zeugenaussage eines Spielers ließ sich feststellen, dass der Beklagte die Hotelzimmer ausdrücklich für den Fußballverein gebucht oder eine Kostenübernahme erklärt habe. Die bloße Annahme des Klägers, der Beklagte sei „für das Finanzielle zuständig“, reichte dem LG Koblenz nicht aus.
Hinweis für Dein Referendariat:
Das Gericht erließ eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers, weil dieser die Beweislast für seine Behauptung trug. Nach der Rosenberg’schen Normentheorie gilt, dass sich die Beweislast nach dem materiellen Recht richtet. Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Kann er dies nicht, geht das Gericht davon aus, dass die Tatsache nicht vorliegt. Dementsprechend ging das LG Koblenz davon aus, dass der Tatbestand des § 179 I BGB nicht vorlag.
Keine Schutzwürdigkeit des Klägers nach § 179 III BGB
Ein Anspruch aus § 179 I BGB scheitere zudem laut Gericht an § 179 III BGB: Hiernach haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht, wenn der Vertragspartner den Mangel hätte erkennen können. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass der Beklagte nicht offiziell vertretungsberechtigt war. Sein öffentlichkeitswirksames Auftreten als Sponsor und „Superstar“ des Vereins reichte nicht aus, um den Rechtsschein einer Vertretungsmacht zu begründen. Es habe keine ausdrückliche Erklärung des Beklagten gegeben, den Verein zu vertreten. Damit habe der Beklagte auch keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer bestehenden Vollmacht geschaffen.
Die Rechtsscheinhaftung in der Klausur
Der Fall zeigt: Bei der Rechtsscheinhaftung kommt es auf präzise Auswertung der Sachverhaltsumstände an. Das schlichte Vertrauen auf einen bestimmten Anschein genügt nicht für eine Rechtsscheinhaftung; dieses Vertrauen muss vielmehr redlich sein.
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