Zeigt ein Täter statt eines amtlichen Ausweises bei einer Polizeikontrolle eine „Identitätskarte Königreich Deutschland“ vor, dann stellt sich die Frage, ob er dadurch eine unechte Urkunde gebraucht. Das BayOLG hat diese Frage bejaht.
A. Sachverhalt
Der Angeklagte A, ein deutscher Staatsangehöriger, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, hatte sich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt eine „Identitätskarte des Königreichs Deutschland“ besorgt. Diese Karte war im Scheckkartenformat gestaltet und ähnelte in Aufbau und Erscheinung einem amtlichen Personalausweis. Sie wies zahlreiche formale Merkmale eines Personalausweises auf (Format, Material, Aufbau), unterschied sich aber farblich und trug Aufschriften und Wappen des sogenannten „Königreichs Deutschland“. Bei oberflächlicher Betrachtung war sie jedoch geeignet, den Eindruck eines echten behördlichen Ausweisdokuments zu erwecken – was von A beabsichtigt war.
Bei einer verdachtsunabhängigen Polizeikontrolle zeigte A diese Karte vor, um sich auszuweisen und in der Erwartung, die Beamten würden das Dokument akzeptieren. Der kontrollierende Polizeibeamte dachte im ersten Moment, bei der vorgelegten „Identitätskarte“ handele es sich um einen Bundespersonalausweis, und erkannte die Unterschiede erst bei genauerem Betrachten.
Die erstinstanzlich zuständige Strafkammer wertete dieses Verhalten als Urkundenfälschung. Sie stellte fest, dass A möglicherweise irrtümlich annahm, durch die Vorlage der Karte keine Straftat zu begehen und ging daher von einem vermeidbaren Verbotsirrtum aus. Die Strafmilderung wurde jedoch versagt.
B. Lösung
Das BayOLG (Beschl. v. 17.03.2025 − 201 StRR 4/25) hat das Urteil bestätigt.
Die Strafbarkeit des A gem. § 267 I Alt. 3 StGB durch das Vorzeigen der Identitätskarte setzt zunächst voraus, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Urkunde handelt.
Das BayOLG hat die Urkunde zutreffend zunächst wie folgt definiert:
„Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt.“
Die verkörperte Gedankenerklärung könnte vorliegend in der Aussage liegen, dass A einen gültigen, von einer zuständigen Behörde ausgestellten Ausweis besitzt.
Fraglich ist allerdings, ob die Identitätskarte einen Aussteller erkennen lässt und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Aussteller ist derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht und sich an dieser festhalten lassen möchte. An einer Ausstellereigenschaft fehlt es im Fall der offenen Anonymität, bei welcher der vermeintliche Aussteller einen Phantasie- oder Decknamen benutzt, so dass ohne weiteres erkennbar ist, dass sich in Wahrheit niemand dieses Namens an der Erklärung festhalten lassen will. Dies könnte bei der Bezeichnung „Königreich Deutschland“ bejaht werden. (so auch OLG Koblenz, BeckRS 2008, 264)
Das BayOLG hat hingegen die Ausstellereigenschaft bejaht und Folgendes ausgeführt:
„Eine Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 1 Abs. 4 VwVfG) stellt sich als ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe dar, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein …
Ausgehend hiervon täuscht die „Identitätskarte“ darüber, dass der Aussteller des Dokuments eine Behörde ist, die befugt ist, die Identität der abgebildeten Person, einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit wie bei einem Bundespersonalausweis mit Beweiskraft für und gegen jedermann iSd § 271 StGB (Fischer, aaO, § 271 Rn. 6) zu bestätigen. Dementsprechend ist es für die Frage der Identitätstäuschung vorliegend ohne Bedeutung, dass möglicherweise eine existente private Organisation „Königreich Deutschland“ gedanklich hinter der „Identitätskarte“ steht. Nachdem die „Identitätskarte“ schon durch ihre Gestaltung, ihre begriffliche Bezeichnung und schließlich durch ihren Anspruch, die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu einem (in Wirklichkeit nicht als Staat existierenden „Königreich Deutschland“) nachzuweisen, zumindest vordergründig den Eindruck erweckt, eine hierzu befugte Institution wollte die Identität und die Staatsangehörigkeit der auf ihr abgebildeten Person verbindlich bescheinigen, und sie keinen Hinweis auf einen rein privaten Charakter aufweist, erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, sie sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde ausgestellt worden.“
Eine offene Anonymität verneint das BayOLG mit folgender Begründung:
„Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Aussteller um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist … Dies war gerade nicht der Fall. Die Identitätskarte verwendet für ihren Aussteller die Bezeichnung „Behörde“, was auf ein amtliches und nicht auf ein rein privates Dokument hindeutet. Der angebliche Behördenname „Königreich Deutschland“ gleicht in seinem Kernbestandteil „Deutschland“ dem Staatsnamen der Bundesrepublik Deutschland.“
Nachdem die Ausstellereigenschaft bejaht wurde, wurde folgerichtig auch die Beweiseignung im Rechtsverkehr mit folgender Begründung bejaht:
„Auch im Übrigen kann der „Identitätskarte“ nicht die Beweiseignung abgesprochen werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist ihre Aufmachung so, dass sie jedenfalls bei oberflächlichem Hinsehen, bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund oder bei einem Grenzbeamten im Ausland durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Sie enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Format, Größe und inhaltlicher Gestaltung bis hin zur Gestaltung der Buchstaben-Zahlen-Zeichen-Kombination auf der Rückseite an diesem …. Auch die Bezeichnung „Identitätskarte“ verweist auf den amtlichen Bundespersonalausweis, da sie nichts anderes darstellt als die wörtliche Rückübersetzung des in die englische Sprache übersetzten deutschen Wortes für „Personalausweis“ (Identity Card). Der Umstand, dass die „Identitätskarte“ für einen geschulten und aufmerksamen Beobachter Abweichungen zum Bundespersonalausweis, bspw. in Farbgestaltung und Wappen erkennen lässt, nimmt ihr insbesondere bei flüchtigem Betrachten nicht die Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen Ausweisdokument. ….
Die grundsätzliche Beweiseignung des Dokuments wird bestätigt durch die Feststellungen des LG, wonach der kontrollierende Polizeibeamte im ersten Moment dachte, bei der vorgelegten „Identitätskarte“ handele es sich um einen Bundespersonalausweis, und die Unterschiede erst bei genauerem Betrachten erkannte.“
Damit handelt es sich nach Auffassung des BayOLG um eine Urkunde. Diese müsste auch unecht sein. Unecht ist sie, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Stellt man auf die eingangs geschilderte Gedankenerklärung und auf die Aufmachung der Identitätskarte ab, dann könnte nach außen eine zuständige deutsche Behörde als Ausstellerin erscheinen, die tatsächlich diese Erklärung aber nicht abgegeben hat.
Das BayOLG hat dies bestätigt:
„Sie täuscht damit darüber, dass der verantwortliche Aussteller eine zur Erstellung amtlicher Ausweise befugte Behörde ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidend ist, dass der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht … So liegt es hier, da keine zur Erstellung von amtlichen Ausweisen befugte Behörde tatsächlich Ausstellerin ist.“
Diese unechte Urkunde hat A durch Vorzeigen bei der Polizeikotrolle auch gebraucht.
Dabei handelte er vorsätzlich und in der Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen. Dazu das BayOLG wie folgt:
„Zum einen entspricht dieser Schluss dem Ablauf des äußeren Tatgeschehens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass diekontrollierenden Polizeibeamten den Angekl. aufgefordert hatten, sich auszuweisen und dieser der Aufforderung durch die Vorlage der „Identitätskarte“ nachgekommen war. Zum anderen hat der Angekl., der die Existenz der BRD leugnet und deshalb im Rechtsverkehr kein amtliches Ausweisdokument der BRD verwenden möchte, selbst angegeben, sich die „Identitätskarte“ zum Zweck einer „besseren Rechtsstellung bei Kontrollen“ verschafft zu haben, was impliziert, dass er über das Vorliegen eines amtlichen Ausweises täuschen wollte.“
Auf der Ebene der Schuld hat das erstinstanzliche Gericht A zugestanden, dass er sich womöglich im Verbotsirrtum befand, indem er irrig annahm, er mache sich durch das Vorzeigen der Identitätskarte nicht strafbar. Dieser Irrtum wäre aber jedenfalls durch Einholung von Rechtsrat vermeidbar gewesen, so dass er keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des A hat.
Da die Urkunde ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, bei welchem der Täter nicht nur Sachverhaltskenntnis, sondern auch Bedeutungskenntnis haben muss, stellt sich gelegentlich die Problematik der Abgrenzung des Tatsachenirrtums vom Verbotsirrtum. Hat der Täter jedoch genauso unter die Tatbestandsmerkmale subsumiert, wie du das in deiner Klausur im objektiven Tatbestand getan hast, dann liegt Bedeutungskenntnis vor und der Irrtum wird über § 17 StGB behandelt.
C. Prüfungsrelevanz
Die Urkundendelikte werden in deiner Klausur häufig zusammen mit dem Betrug relevant. Problematisch ist dann oft die Bestimmung der Urkundeneigenschaft. Von daher eignet sich dieser Fall sehr gut, um die Voraussetzungen zu wiederholen.
Eine Strafbarkeit gem. § 276 StGB kommt nicht in Betracht, da unter den Begriff des „amtlichen Ausweises“ nur solche Papiere fallen, die von einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle auch ausgegeben werden.
(Beschl. v. 17.03.2025 − 201 StRR 4/25)
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