Unfall auf dem Nürburgring: Wer haftet, wenn Motorrad und Auto sich nicht berühren?

Unfall auf dem Nürburgring: Wer haftet, wenn Motorrad und Auto sich nicht berühren?

Verkehrsunfälle sind wegen ihrer außerordentlichen Praxisrelevanz ein beliebter Klausurstoff. Mit einer ungewöhnlichen Konstellation, dem Unfall auf einer Rennstrecke, musste sich das LG Koblenz (Az. 5 O 132/20) auseinandersetzen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie die Haftung nach § 17 StVG zu verteilen ist.

Motorradsturz auf der Nordschleife

Bei einer Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings kam es zu einem Unfall. Beteiligt waren zwei Sportwagen und ein Motorrad. Der Motorradfahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und stürzte auf die Strecke. Ein nachfolgendes Auto bremste deshalb stark ab. Die Klägerin fuhr hinter diesem Auto, reagierte zu spät und fuhr auf dessen Heck auf. Dadurch entstand an dem Auto der Klägerin ein Schaden von rund 70.000 Euro. Zwischen dem Motorrad und dem Auto der Klägerin kam es jedoch zu keiner Berührung. Dennoch verlangte sie vom Haftpflichtversicherer des Motorrads Schadensersatz.

Haftung trotz fehlender Berührung?

Das LG prüfte, ob der Klägerin ein Anspruch aus §§ 7 I StVG, 115 I 1 VVG zustand. Dabei begründet § 7 I StVG die Haftung des Halters für Verkehrsunfälle, die sich beim Betrieb seines Fahrzeugs ereigneten, während § 115 I 1 VVG diese Haftung auf den Haftpflichtversicherer des Halters ausdehnt.

Der Tatbestand der Anspruchsgrundlage sah das Gericht als erfüllt an. Insbesondere ereignete sich der Unfall beim Betrieb des Kfz. Ein Unfall passiere auch dann „beim Betrieb des Fahrzeugs“, wenn die Fahrzeuge sich nicht berühren. Entscheidend sei, dass das Motorrad des Beklagten das Unfallgeschehen mitverursacht habe – hier durch seinen Sturz, der das nachfolgende Auto zum Bremsen zwang.

Verschulden der Autofahrerin vs. Betriebsgefahr des Motorrads

Daher musst Du nun prüfen, wie sich die Haftung zwischen Klägerin und Beklagter verteilte. Die Haftung bei mehreren Fahrzeugen regelt § 17 II StVG. Demnach richtet sich die Haftung der Fahrzeughalter danach, inwieweit sie durch ein Verschulden oder durch die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge zum Unfall beigetragen haben. Dies ist durch eine umfassende Bewertung des Unfallhergangs zu ermitteln.

Klausurtipp:
In der Klausur empfiehlt es sich, dass Du mit der Prüfung des Verschuldens beginnst, weil hierfür präzisere juristische Bewertungsmaßstäbe bestehen als für die eher technisch geprägte Betriebsgefahr. Das Verschulden lässt sich gut anhand der Verkehrsregeln, insbesondere denen der StVO, beurteilen. Verstößt eine Partei gegen eine Norm der StVO, missachtet sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, verhält sich also schuldhaft.

Das Gericht warf der Klägerin vor, zu dicht aufgefahren zu sein. Nach § 4 I StVO müsse man immer genug Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug halten, damit man rechtzeitig bremsen könne, wenn es plötzlich abbremst. Ein Gutachter stellte fest, dass die Klägerin diesen Abstand nicht eingehalten hatte.

Der Sturz des Motorradfahrers sei laut LG nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Deshalb habe der Unfall hauptsächlich am Verschulden der Klägerin gelegen.

Hinweis für Dein Referendariat:
Lässt sich bei einem Auffahrunfall nicht aufklären, ob der Auffahrende den Abstand nicht eingehalten hat, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ihn ein Verschulden trifft.

Im Anschluss prüfte das Gericht die Betriebsgefahr, die von den Fahrzeugen ausgeht. Ist das Verschulden der Hauptgrund für den Unfall, kann die Betriebsgefahr ganz zurücktreten.

Vorliegend ging das LG davon aus, dass sich im Sturz des Motorrads die typischen Unfallrisiken des Fahrens auf der Nordschleife, mithin die Betriebsgefahr, realisiert haben. Dies begründete es mit der besonderen Unfallsituation:

  • die Nordschleife sei eine gefährliche Strecke, weil die Fahrzeuge in sportlicherweise fahren;

  • es sei äußerst anspruchsvoll, die richtige Geschwindigkeit zu finden: zu schnell = Kontrollverlust, zu langsam = Auffahrunfall;

  • die Betriebsgefahr sei daher generell erhöht.

Abschließend wog das Gericht das Verschulden der Klägerin und die Betriebsgefahr des Motorrads i.S.d. § 17 II StVG gegeneinander ab. Dabei maß es dem Verschulden der Klägerin höhere Bedeutung für den Unfallhergang bei, wodurch es zu einer Haftungsquote von 80:20 gelangte. Die Klägerin bekam also lediglich 20 % ihres Schadens ersetzt.

Der Verkehrsunfall in Deiner Klausur

Der Fall des LG Koblenz zeigt, dass ein Unfall auch dann „beim Betrieb eines Fahrzeugs“ passiert, wenn sich die Fahrzeuge nicht berühren. Entscheidend ist nicht der Zusammenstoß selbst, sondern ob sich eine typische Gefahr eines Fahrzeugs verwirklicht hat und das Unfallgeschehen mitgeprägt wurde. Genau das war hier der Fall: Der Sturz des Motorrads löste eine gefährliche Verkehrssituation aus, die schließlich zum Auffahrunfall führte. Mit diesem Fall kannst Du zudem die Prüfungsstruktur des § 17 StVG wiederholen, der bei einem Unfall mit mehreren Pkws in der Regel einen Klausurschwerpunkt darstellt: Zuerst solltest Du das Verschulden prüfen, anschließend die Betriebsgefahr und schließlich eine Abwägung beider Faktoren vornehmen.

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