Deliktsrechtliche Klausuren sind häufig aus dem alltäglichen Leben gegriffen. Ein gutes Beispiel bietet eine aktuelle Entscheidung des AG München (Urt. v. 12.08.2025 – 283 C 4126/25). Das Hauptproblem liegt in diesem Fall bei einer der Grundvoraussetzung von Schadensersatzansprüchen: dem Verschulden. Der Fall eignet sich gut, um die präzise Prüfung des Verschuldens zu üben.
Der Fall im Überblick: Ein Behandlungsstuhl, ein Patient und ein Missgeschick
Der Sachverhalt ist übersichtlich: Die Parteien streiten sich über die Haftung für die Beschädigung eines Zahnarztstuhls. Der mit knapp zwei Metern überdurchschnittlich groß gewachsene Beklagte besuchte als Patient die Zahnarztpraxis des Klägers. Dort bekam er einen Stuhl zugewiesen, auf dem er Platz nehmen sollte. Als er sich auf dem Stuhl streckte, kam es zu einem lauten Knacken im Stuhl. Es stellte sich heraus, dass der Beklagte die Kopfstütze des Stuhls beschädigt hatte, was eine Reparatur erforderlich machte, die ca. 1.700 Euro kostete. Diesen Betrag verlangte der Kläger nun vom Beklagten ersetzt, weil er ihm vorwarf, den Stuhl durch Unvorsichtigkeit beschädigt zu haben.
AG München: Keine erhöhte Sorgfalt für große Menschen
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Arztes kamen sowohl § 280 I 1 BGB als auch § 823 I BGB in Betracht. Beide Vorschriften führen zum selben Problem: der Ermittlung eines Verschuldens. Gemäß dem Verschuldensprinzip setzen Schadensersatzansprüche grundsätzlich voraus, dass dem Schädiger ein Verschulden vorzuwerfen ist. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt – dies entspricht gemäß § 276 I BGB im Grundsatz dem Maßstab des Vertretenmüssens.
Klausurhinweis:
Obwohl Vertretenmüssen und Verschulden im Regelfall gleich laufen, darfst Du beide Begriffe in der Klausur keinesfalls miteinander vermischen, weil sie unterschiedliche Bedeutungen haben. Verschulden beschreibt eine subjektive Vorwerfbarkeit, wohingegen der Begriff des Vertretenmüssens weiter reicht: Grundsätzlich hat der Schuldner gemäß § 276 I BGB zwar nur Verschulden zu vertreten, in Ausnahmefällen hat er jedoch auch für Zufall einzustehen. So verhält es sich etwa gemäß § 287 BGB im Schuldnerverzug und gemäß § 276 I 1 BGB bei Garantien. In Deiner Klausur solltest Du auf eine präzise Sprache achten. Bei § 823 I BGB ist allein von Verschulden zu sprechen. Bei § 280 I 1 BGB ist hingegen im Obersatz das Vertretenmüssen anzuprüfen, um im Anschluss im Rahmen der Definition darauf hinzuweisen, dass gemäß § 276 I BGB im Grundsatz nur Verschulden zu vertreten ist.
Verschulden als Hauptproblem des Falls
Das AG München setzte sich ausführlich mit dem Vorliegen von Fahrlässigkeit auseinander. Fahrlässig handelt gemäß § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Du siehst also, dass die Subsumtion hierunter im Wesentlichen voraussetzt, dass Du den üblichen Sorgfaltsstandard herausarbeitest und im Anschluss feststellst, ob das Verhalten des Schädigers dem gerecht wird.
Ist Strecken auf dem Behandlungsstuhl üblicher Gebrauch?
Der übliche Sorgfaltsstandard bei der Nutzung fremder Gegenstände bestehe darin, diese lediglich in bestimmungsgemäßer Weise zu nutzen, so das Gericht. Stühle seien dazu bestimmt, Menschen als Sitzgelegenheit zu dienen. Der Patient bewegte sich innerhalb dieser Zweckbestimmung, indem er auf dem Stuhl Platz nahm. Auch das Strecken zähle noch zum üblichen Gebrauch, weil es dem Herstellen einer bequemen Sitzposition diene. Dies sei zur Ingebrauchnahme eines Stuhls notwendig. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Patient den Stuhl über Gebühr beansprucht habe. Insbesondere nahm er keine ruckhaften oder in anderer Weise ungewöhnlichen Bewegungen vor.
Das AG München führt weiter aus: Es bestanden für den beklagten Patienten keine Anhaltspunkte, dass er sich auf den Stuhl besonders vorsichtig hätte verhalten müssen.
Weder hatte der Arzt ihn auf eine eventuelle Empfindlichkeit des Stuhls hingewiesen, noch musste er davon ausgehen, dass der Stuhl nicht für seine überdurchschnittliche Körpergröße ausgelegt war. Es wäre unverhältnismäßig, größeren Menschen pauschal eine strengere Sorgfalt abzuverlangen als kleineren Menschen.
Bereitstellung des Stuhls: Patient durfte auf Tauglichkeit vertrauen
Doch selbst wenn man dies anders bewertet, so das AG, ändere dies nichts daran, dass dem Patienten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne. Schließlich habe der Arzt seinem Patienten den Stuhl ausdrücklich angeboten. Der Patient durfte sich darauf verlassen, dass ihm lediglich solche Stühle angeboten werden, die zu seiner Körpergröße passen und dementsprechend die üblichen Bewegungen beim Platznehmen aushalten.
Daher konnte dem beklagten Patienten unter keinem Gesichtspunkt ein Verschuldensvorwurf gemacht werden. In der Konsequenz wies das AG München die Klage ab.
Klausurtipps für Deine Fahrlässigkeitsprüfung
Für Patienten bedeutet die Entscheidung, dass typische Bewegungen auf einem vom Zahnarzt bereitgestellten Stuhl – also Setzen, Hinlegen, Positionieren – keine Schadensersatzhaftung für eventuelle Schäden bedeutet, sofern keine ungewöhnlichen oder ruckartigen Bewegungen erfolgen.
Für Deine Klausur führt die Entscheidung vor Augen, dass die Subsumtion unter den Fahrlässigkeitsbegriff ein präzises Herausarbeiten der jeweiligen Sorgfaltsanforderungen von Dir erfordert. Hier kommt es darauf an, dass Du lebensnah argumentierst. Da Du bei solchen Klausuren Deine Punkte maßgeblich über Deine Argumentation sammeln kannst, solltest Du hierauf Dein Augenmerk legen und nicht zu oberflächlich arbeiten.
Vertretenmüssen, Verschulden und Mitverschulden sind beliebte Klausurschwerpunkte. Anhand dieser beiden Fälle kannst Du üben, wie Du im Einzelfall argumentieren kannst:
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