OLG Stuttgart zur Schadensminderungspflicht: Wann muss ein Unfallopfer umschulen?

OLG Stuttgart zur Schadensminderungspflicht: Wann muss ein Unfallopfer umschulen?

Ein Verkehrsunfall mit schweren gesundheitlichen Folgen – und der Job ist passé. Doch kann der Geschädigte jahrelang Verdienstausfall verlangen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann? Oder muss er sich um eine alternative Tätigkeit bemühen, um den Schaden zu begrenzen? Diese Fragen beantwortete das OLG Stuttgart mit Urteil v. 08.07.2025 (Az. 6 U 145/24) im Fall eines Postzustellers, der nach einem Motorradunfall nicht mehr in seinem Beruf arbeiten konnte. Die Entscheidung dreht sich maßgeblich um § 254 BGB und eignet sich perfekt für eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Schadensrecht.

Der Fall im Überblick: Motorradunfall mit Spätfolgen

A arbeitete als Paketzusteller und erlitt bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2016 schwere Verletzungen, insbesondere am Daumen der rechten Hand. Die volle Haftung der B - als Pkw-Fahrerin - und ihrer Versicherung war unstreitig. A konnte seine bisherige Tätigkeit wegen ständiger Schmerzen nicht mehr schmerzfrei ausüben und machte daher Verdienstausfall für mehrere Jahre geltend.

Das Landgericht sprach ihm teilweise Verdienstausfall zu, lehnte aber eine Ersatzpflicht ab dem 01.01.2018 ab. Es argumentierte, A hätte sich um eine leidensgerechte Tätigkeit bemühen müssen, um den Schaden zu mindern. Ihm habe bereits auf Grundlage eines Gutachtens des medizinischen Dienstes vom 16.08.2017 klar sein müssen, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht länger ausüben kann. Rund 4,5 Monate ab diesem Zeitpunkt würden dem Kläger genügt haben, seinen Beruf zu wechseln bzw. sich umschulen zu lassen. Dagegen legte A Berufung ein – mit teilweisem Erfolg.

Ausgangspunkt der Prüfung: Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 249 I BGB. Danach hat der Geschädigte so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Im Bereich des Verdienstausfalls bedeutet das: Ist der Geschädigte infolge eines Unfalls nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Arbeit nachzugehen, kann er den entgangenen Lohn ersetzt verlangen.

Im vorliegenden Fall war die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ( § 7 StVG; § 18 StVG, § 115 VVG). Es ging also allein um die Höhe des Verdienstausfalls und darum, ob und wann der Anspruch aufgrund einer Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 II BGB) gekürzt werden muss.

Achtung: In der Klausur musst Du dies natürlich sauber prüfen. Wichtig ist, dass Du hier nicht “ins Schwafeln” kommst, sondern - wenn die Voraussetzungen unproblematisch vorliegen - Dich kurz hältst. So setzt Du die richtigen Schwerpunkte in der Klausur.

Schadensminderungspflicht bei Verdienstausfall: Welcher Maßstab gilt im Rahmen von § 254 II BGB?

Der Knackpunkt des Falls war aber die Anwendung von § 254 II BGB: Danach kann der Anspruch des Geschädigten gemindert werden, wenn dieser gegen seine Obliegenheit verstößt, den Schaden zu mindern. Ein Verstoß gegen § 254 II BGB liegt dann vor, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Maßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben.

Konkret bedeutet dies, dass der Geschädigte im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung seine verbliebene Arbeitskraft so nutzbringend wie möglich im Verhältnis zum Schädiger einsetzen muss. Er ist aus seiner Schadensminderungspflicht heraus dazu angehalten, im Rahmen des Zumutbaren an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Steht ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen fest, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen.

Exkurs für Dein Referendariat: Die sekundäre Darlegungslast bei § 254 BGB

Besonders für Referendar:innen interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur sekundären Darlegungslast. Im Zivilprozess gilt grundsätzlich: Wer eine Behauptung aufstellt, muss sie auch beweisen (Beibringungsgrundsatz). Im Rahmen des § 254 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden den Schädiger. Allerdings gibt es Ausnahmen: In Fällen, in denen der Geschädigte exklusiven Zugang zu bestimmten Tatsachen hat (wie hier zu seinen eigenen Erwerbsbemühungen), trifft ihn eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Für den konkreten Fall entschied das OLG, dass der A als Geschädigter Folgendes darlegen muss:

  • Welche Tätigkeiten er trotz Verletzung für zumutbar hält,

  • ob er sich auf Stellen beworben hat,

  • und warum eine andere Beschäftigung nicht möglich war.

Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, darf das Gericht auf ein fiktives Einkommen erkennen und den Anspruch entsprechend kürzen. Denn dann gilt die Behauptung des Schädigers (z. B. „du hättest arbeiten können“) nach § 138 III ZPO als zugestanden.

Wann ist es zumutbar, sich um eine alternative Beschäftigung zu bemühen?

Das Gericht nimmt dabei eine zeitlich gestufte Betrachtung vor.

Zunächst stellt das Gericht klar: In den ersten Jahren nach dem Verkehrsunfall durfte der Kläger berechtigterweise auf eine vollständige Wiederherstellung seiner Gesundheit hoffen. Auch aus dem Gutachten des MDK ergab sich nicht eindeutig, dass der A seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.

Allerdings nahm A im Januar 2019 seine Arbeit als Paketzusteller wieder auf. Dabei gab er an, dass er diese nur unter erheblichen Schmerzen und unter Einnahme hoch dosierter Schmerzmittel ausüben konnte.

Hier setzte das OLG an: Spätestens mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit unter solchen Umständen musste A klar sein, dass eine dauerhafte Rückkehr in den früheren Job nicht realistisch war. Die Schmerzmedikation und die Belastung des verletzten Daumens machten eine langfristige Fortsetzung unzumutbar. Er war „austherapiert“, eine Besserung nicht mehr zu erwarten.

Deshalb habe er sich spätestens ab diesem Zeitpunkt um eine leidensgerechte Beschäftigung bemühen müssen.

Das Mitverschulden in Deiner Klausur

Das Urteil des OLG Stuttgart ist ein Paradebeispiel für die Anwendung von § 254 BGB in der Prüfung des Schadensersatzanspruchs. Die Entscheidung eignet sich ideal, um zu lernen, wie das Zusammenspiel zwischen Anspruch und Schadensminderungspflicht funktioniert. Dabei ist die Entscheidung mit Blick auf die sekundäre Darlegungslast auch für Dein Referendariat relevant.

Du willst das Zusammenspiel von Schadensersatz, Schadensminderung und Darlegungslast noch besser verstehen? Dann wirf einen Blick auf diese Entscheidungen, sie liefern Dir wertvolle Prüfungimpulse und Argumentationsmuster für Deine Klausur:

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