Boarding verpasst

Boarding verpasst

Stellt eine überlange Sicherheitskontrolle einen Reisemangel dar?

Die Bilder von überlangen Schlangen an den Sicherheitskontrollen deutscher Flughäfen haben wir alle wohl noch gut vor Augen. Doch wer ist eigentlich für den reibungslosen Ablauf am Flughafen verantwortlich? Und was passiert, wenn man aufgrund der Sicherheitsabfertigung seinen Flug verpasst und die Pauschalreise nicht antreten kann? Der Kläger im Fall des Amtsgericht München meint, er habe einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 1.648 Euro.

Der verpasste Flug

Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Oktober 2022 eine Pauschalreise nach Madeira bei dem beklagten Reiseveranstalter gebucht. Beim Check-in wies ein Mitarbeiter der Airline sie an, sich spätestens um 12.50 Uhr am Gate des Abflugschalters einzufinden. Tatsächlich kamen sie dort erst um 13.05 Uhr an. Der Grund: zu lange Schlangen an der Sicherheitskontrolle. Der Kläger behauptete, bereits drei Stunden und 20 Minuten vor Abflug am Flughafen gewesen zu sein. Allerdings sei der Check-in Schalter für das Gepäck erst um 11 Uhr geöffnet gewesen, sodass sich das Ehepaar erst gegen 11.20 Uhr zur Sicherheitskontrolle habe begeben können. Erst um 13 Uhr haben sie die Sicherheitskontrolle passieren können, da nur einer der 20 Schalter der Sicherheitskontrolle überhaupt geöffnet gewesen sei. Das Bodenpersonal verweigerte dem Ehepaar dann den Zutritt zum noch in der Parkposition befindlichen Flugzeug.

Der Kläger forderte aufgrund der Mangelhaftigkeit der Reise den vollständigen Reisepreis gem. §§ 651 m, 346 BGB zurück. Der Reiseveranstalter hätte wissen müssen, dass es wegen eines Personalmangels am Flughafen zu Verzögerungen kommen könnte und hätte daher Vorkehrungen treffen müssen, um ein rechtzeitiges Erscheinen am Gate zu ermöglichen. Insbesondere hätte er den Check-in Schalter zur Gepäckabgabe früher als 11 Uhr öffnen sollen.

Der Beklagte hielt dagegen, dass ihm die langen Sicherheitskontrollen nicht zugerechnet werden können. Das Sicherheitspersonal sei kein Erfüllungsgehilfe des Beklagten und falle nicht in seinen Verantwortungsbereich. Vielmehr seien die Kontrollen eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die insbesondere im § 5 Luftsicherheitsgesetz geregelt sei. Grundsätzlich könne man sich darauf verlassen, dass die Luftsicherheitsbehörden den Ablauf derart gestalten, dass die Sicherheitskontrolle unproblematisch erfolge.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das AG München teilte diese Einschätzung des Beklagten und wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises ab. Nach Ansicht des Gerichts leide der Pauschalreisevertrag nicht an einem Mangel. Vielmehr hätte sich der Kläger in einem Annahmeverzug befunden, da er das Gate entgegen der Weisung erst nach 13 Uhr und damit nach Schließen des Gates erreicht habe. Rechtsfolge sei, dass der Kläger nach Schließung des Gates keinen Anspruch mehr auf die Beförderungsleistung hatte.

Die Frage, ob sich der beklagte Reiseveranstalter die Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle zurechnen lassen muss, lehnt das Amtsgericht ab. Es handle sich dabei ausschließlich um eine hoheitliche Aufgabe des Staates und gerade nicht um eine Leistung des Beklagten im Rahmen der geschuldeten Pauschalreise. Etwaige Fehler oder sonstige Gründe, die zu einer überlangen Abfertigung führen, müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Er dürfe sich darauf verlassen, dass die Kontrollen so organisiert sind, dass ein Erreichen des Gates innerhalb der Zeitspanne problemlos möglich ist. Insofern sei ihm auch kein Vorwurf zu machen, den Gepäckschalter nicht früher geöffnet zu haben oder auf die lange Wartezeit an der Sicherheitskontrolle hinzuweisen. Allein der Kläger trage für das rechtzeitige Erreichen des Gates die Verantwortung.

Darüber hinaus hält das Gericht den Vortrag des Klägers nicht für plausibel, schließlich hätten die anderen Passagiere offenbar das Gate zum Boarding rechtzeitig erreichen können, wären aber denselben Verzögerungen ausgesetzt gewesen. Es sei außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein komplett leeres Flugzeug überhaupt losgeflogen sei.