Pflichten im Pauschalreisevertrag

Überblick – Pflichten im Pauschalreisevertrag

I. Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter schuldet die Verschaffung einer Pauschalreise, § 651a I 1 BGB. Eine Pauschalreise setzt nach § 651a II 1 BGB die Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (also z. B. nicht von lediglich zwei  Beförderungsleistungen) voraus, wie sie in § 651a III BGB aufgezählt sind. Das sind Beförderungs-, Beherbergungsleistungen oder die Vermietung von Autos, aber auch alle anderen touristischen Leistungen wie Konzertkarten, Skipässe oder Wellnessbehandlungen, wenn sie nicht weniger als 25 % des Gesamtpreises ausmachen ((§ 651a IV BGB). Neben der klassischen Buchung mit Prospekt oder Website genügt auch eine Click-Through-Buchung mittels Online-Buchungsverfahren, z. B. bei Buchung eines Flugs, wenn dem Reisende  danach die Online-Buchung eines Hotels ermöglicht wird, § 651c I BGB. Der Unternehmer (§ 14 BGB), der das Paket zusammenstellt, ist Reiseveranstalter. Das kann auch ein Luftfahrtunternehmen, eine Tourist-Information oder ein Reisebüro sein. Auch ein Vermittler wie ein Reisebüro (§ 651v und § 651w BGB) ist nämlich nach § 651b I 3 BGB Reiseveranstalter, wenn es zu einer einheitlichen Buchung und Zahlungsverpflichtung  z. B. mit Flug und Hotelübernachtung kommt (§ 651b I 2 BGB). Der Reiseveranstalter hat diese Pauschalreise „zu verschaffen“, also in eigener Verantwortung zu erbringen. Die Ausführung erfolgt über Leistungserbringer (§ 651b I 2 BGB) als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters.

Nach § 651d I BGB, Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB schuldet der Reiseveranstalter schon vor Vertragsschluss umfassende Informationen über die wesentlichen Reiseinhalte und nach § 651i I BGB die Mangelfreiheit der Reise. 

II. Reisender

Der Reisende schuldet die Zahlung des Reisepreises, § 6651a I 2 BGB. Der Reisepreis ist nach § 646 BGB analog nach Beendigung der Reise fällig. Wenn – wie in der Praxis üblich – eine frühere Fälligkeit vereinbart wird, muss der Reiseveranstalter das Risiko daraus nach § 651r BGB für den Fall der Insolvenz absichern.

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