Hat die Beförderungsklasse bei der Ab- und Anreise Einfluss auf den Erholungswert?
Kanada - ein unvergessliches Land, das majestätische Berge, schimmernde Seen, dichte Wälder und pulsierende Städte bietet. Der Kläger wollte mit seiner Ehefrau genau das erleben und buchte daher eine einwöchige Rundreise im Osten Kanadas. Doch zu der Reise kam es nie. Der Kläger stellte nämlich beim Einchecken fest, dass er in der Economy Class hätte sitzen sollen. Für ihn nicht hinnehmbar. Empört tritt das Ehepaar von der Reise zurück. Darf es das? Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden.
Der Sachverhalt
Der Kläger schloss im Juni 2022 einen Pauschalreisevertrag mit einer Reiseveranstalterin. Er entschied sich für eine einwöchige Kanada-Rundreise zu zweit mit seiner Frau. Diese sollte 9.500 Euro kosten und im September des gleichen Jahres stattfinden. Aufgrund der langen Anreise und der Kürze der Rundreise entschied er sich, seiner Frau und sich ein Upgrade auf die Business Class zu gönnen, um es möglichst bequem zu haben. Dieses kostete ihn zusätzlich 3.000 Euro pro Person. Einen Monat vor dem Flug übersandte die Reiseveranstalterin die Reiseunterlagen, in denen eine Freigepäckgrenze von 23 Kilogramm und die Flugzeiten angegeben war, und bat um Überprüfung.
Als der Kläger am Vortag des Abfluges den “Online-Check In” vornehmen wollte, waren allerdings keine Plätze in der Business Class verfügbar. Er wandte sich daraufhin unverzüglich an die Reiseveranstalterin, zeigte den Mangel an und forderte das Umbuchen seiner Plätze in die Business Class. Diese war für den Flug allerdings bereits ausgebucht, sodass ihm die Reiseveranstalterin anbot, die verfügbaren Economy Plätze zu wählen und die Preisdifferenz für das Upgrade zurückzuzahlen. Dies lehnte der Kläger ab, erklärte den Rücktritt von der Reise und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Die Reiseveranstalterin erstattete ihm stattdessen nur 7.000 Euro.
LG Frankfurt: Beförderungsklasse ändert die Reise erheblich
Vor dem LG Frankfurt am Main forderte er nun die Zahlung des ausstehenden Betrags. Diesem Antrag gab die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt nun vollumfänglich statt.
Die Kammer argumentierte, dass sich durch die Herunterstufung von Business Class zur Economy Class eine wesentliche Eigenschaft der Reise verändert hätte. Normalerweise hätte der Transport in einer Pauschalreise nur eine dienende Funktion. Das Paar hätte die Reise ungehindert durchführen können. Im Fall des Klägers habe der Mehrpreis für die Business Class jedoch mehr als 70 Prozent aller Reiseleistungen pro Person ausgemacht. Auch sollte die Reise nur 8 Tage dauern, sodass die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit ausgemacht hätten. Der Erholungswert sei daher durch das Downgrade erheblich gemindert worden.
Ein Mitverschulden des Klägers mangels Prüfung der Reiseunterlagen verneinte das Gericht. Als Laie sei die Unterscheidung der Freigepäckgrenzen zwischen Economy Class und Business Class nicht erkennbar gewesen. Der Reiseveranstalter sei daher verpflichtet, ihm den vollen Restbetrag von rund 4.800 Euro zurückzuzahlen.
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