Detektiv überführt Vermieter

Detektiv überführt Vermieter

Sind Kosten für den Detektiveinsatz erstattungsfähig?

Bei der Beauftragung eines Detektivs denkt jeder vermutlich zuerst an das Überführen einer heimlichen Affäre. Das Landgericht Berlin allerdings beschäftigte sich mit einem Detektiveinsatz der anderen Art. Hierbei ging es um eine Mieterin, die sich nicht kampflos aus ihrer Wohnung vertreiben lassen wollte. Der Vermieter beanspruchte Eigenbedarf und reichte eine Räumungsklage gegen die Mieterin ein. Doch anstatt aufzugeben, entschied sich die Mieterin zu einem außergewöhnlichen Schritt: Sie engagierte einen Detektiv. Sein Auftrag war es, den behaupteten Eigenbedarf des Vermieters auf den Prüfstand zu stellen. Im Anschluss verlangte die Mieterin die Erstattung der Kosten für diese detektivische Mission.

Was war geschehen?

Der Mieterin einer Berliner Wohnung lag eine Kündigung seitens des Vermieters wegen Eigenbedarf vor. Da sie die Wohnung jedoch nicht verließ, verklagte der Vermieter sie auf Räumung. Die Mieterin zweifelte an dem tatsächlichen Vorliegen des Eigenbedarfs, weshalb sie einen Detektiv engagierte. Dieser sollte herausfinden, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich zum Zwecke des Eigenbedarfs nutzen wollte. Sie verlangte, dass der Vermieter ihr die dafür entstandenen Kosten i.H.v. ca 1.600,00 Euro ersetzt.

Das Amtsgericht, das nach § 23 Nr. 2a GVG ausschließlich zuständig ist, wies die Räumungsklage gegen die Mieterin ab. Die Ermittlungen des Detektivs hatten Früchte getragen und das Gericht sah den Eigenbedarf als nur vorgeschoben an. Zwar durfte die Mieterin nun in ihrer Wohnung bleiben, allerdings blieb sie auf den Kosten des Detektiveinsatzes sitzen. Die zuständige Rechtspflegerin hatte diese Kosten in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss nämlich nicht berücksichtigt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Mieterin sofortige Beschwerde gemäß §§ 104 III, 567 I Nr. 1 ZPO ein. So kam der Fall letztlich zum Landgericht Berlin.

Erstattung von Detektivkosten

Die Beschwerde blieb allerdings ohne Erfolg. Zwar stellte das Landgericht fest, dass Detektivkosten in derartigen Mietrechtsstreitigkeiten grundsätzlich erstattungsfähig seien. Diese Voraussetzungen lägen hier auch vor, denn die Beauftragung des Detektivs sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Räumungsklage geschehen. Insofern läge eine prozessbezogene Tätigkeit des Detektivs vor, zumal seine Ermittlungsergebnisse maßgeblich den Prozess beeinflusst hätten. Letztlich scheitere die Kostenerstattung aber an einer hinreichenden Spezifizierung der Rechnung. Das Landgericht hält die Rechnung für zu pauschal, da sie weder einzelne Leistungen aufzeigt noch genaue Angaben über Ort, Zeit sowie Art und Umfang macht. Solche Angaben seien aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Kosten im Rahmen der Rechtsverfolgung auch notwendig waren.

Grundsätzlich zeigt das Urteil, dass sich Mieter durchaus erfolgreich gegen die Kündigung des Vermieters zur Wehr setzen können, wenn sie denn die Kosten und deren Entstehung spezifiziert nachweisen können.

(LG Berlin, Beschluss v. 18.1.2023, 80 T 489/22)